Muss mir das Jobcenter meine Akte zeigen?
01.11.2017
Grundsätzlich ja. Wer Hartz IV-Leistungen bezieht oder einen Antrag gestellt hat, kann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen die Einsicht in seine Akten beantragen (§ 25 SGB X). Wir empfehlen Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen. In der Regel wird die Behörde mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Wird Ihnen die Akteneinsicht nicht gewährt, sollten Sie sich an das einen Anwalt oder an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden wenden (unsere Anschrift finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre).
Kann ich Kopien aus meiner Akte erhalten?
Ja. So wie die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen die Akte zu zeigen, so ist sie auch verpflichtet, Ihnen Kopien von den Unterlagen auszuhändigen (§ 25 Abs. 5 SGB X). Allerdings kann die Behörde Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Sie haben aber auch das Recht, sich selbst Kopien zu fertigen (z. B. mit einer Digitalkamera), dann entstehen keine Kosten!
Wie lange werden eigentlich meine Daten gespeichert?
Sozialdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie diese von dem Jobcenter bzw. dem Sozialamt für die Aufgabenerfüllung benötigt werden (§ 84 Abs. 2 SGB X). Eine konkrete Jahreszahl nennt der Gesetzgeber nicht. Die Be30
hörde muss die Aufbewahrungsfrist selbst festlegen. Häufig werden die Daten nach Einstellung der Leistung 5 Jahren
aufbewahrt. Einen Antrag auf Löschung Ihrer Daten brauchen Sie nicht zu stellen. Die Löschung muss automatisch
erfolgen.
Bild: Eisenhans-fotolia
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