Hartz IV: Fluthilfen werden nicht an den ALG II Regelsatz angerechnet.
(13.08.2010) Opfer der Flutkatastrophe müssen nicht mit Hartz IV-Kürzungen rechnen, wenn sie Soforthilfen durch die Bundesregierung oder Spenden zum Wiederaufbau erhalten. Voran gegangene Meldungen hatten behauptet, dass Fluthilfen angerechnet werden.
Soforthilfen für Hochwasser-Geschädigte werden nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums nicht an den laufenden Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet. Das meldete der MDR Info mit Berufung auf die Dresdner Staatskanzlei. Die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) hatte sich über diese Regelung mit dem säschischen Ministerpräsident Stanislaw Tillich (CDU) telefonisch geeinigt. Die Dresdner Staatskanzlei revidierte damit die Aussage, eine Soforthilfe für Flutopfer werden an den Hartz IV Bezug angerechnet.
Im Vorfeld hatte bereits das Arbeitsministerium erklärt, solche zweckgebundenen Gelder werden nicht als Einkommen bei Hartz IV angerechnet. Die Nothilfe diene eindeutig nicht dem Lebensunterhalt. Auch Spenden die in diesem Sinne verteilt werden, finden keine Anrechnung bei Hartz-IV. (sb)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors