Hartz IV: EM-Rentenanspruch bleibt erhalten, es sei denn, es wurde keine Anwartschaft erworben
28.11.2012
In einigen Medien wird behauptet, dass der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) mit dem Wegfall des Rentenbeiträge im Hartz IV-Bezug erlischt. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn bei Eintritt in den Bezug von Hartz IV noch keine Anwartschaft erworben ist. Bereits erworbene Anwartschaften sind demnach nicht gefährdet.
Besteht zukünftig der Anspruch bei Eintritt in Hartz IV bereits oder bestand dieser bereits bei laufenden Bezug noch am 1 Januar 2011, so bleibt dieser bestehen, da jeder weitere Tag Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit zu rechnen ist und damit den „Fünfjahrszeitraum“ verlängert. Damit bleibt die Voraussetzung – drei Jahre innerhalb von fünf Jahren PLUS Anrechnungszeiten – erhalten.
Für kürzlich erst oder jetzt erst in Hartz IV Eintretende, die die Anwartschaft noch nicht erreicht haben, sieht es allerdings schlecht aus: sie können die nun mit Hartz IV nicht mehr einen Anspruch erwerben. Davon betroffen sind vor allem z.B. Selbstständige, ehemalige Auszubildende oder Studenten.
Hier noch einmal ein Auszug zur Gesetzeslage:
§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (…)
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (…)
§ 43 (4)
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit… (wm)
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
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