Hartz IV: Ein Verzicht auf Aufrechnungsschutz ist nicht zulässig

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Normalerweise darf eine Aufrechnung mit Hartz IV-Leistungen nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent erfolgen. Im Jobcenter Hamburg ist dies anders. Hier können Hartz IV-Bezieher eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung unterschreiben. Doch dieses Vorgehen ist rechtswidrig.

Was sagt das Gesetz?

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB II darf die Höhe der Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen nur bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes betragen. Übersteigt die Aufrechnung diese 30 Prozentgrenze, dann ist sie unzulässig. Dies ergibt sich auch aus der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Hier wird am Rand sogar die Aufrechnungshöchstgrenze von 30 Prozent vermerkt.

Jobcenter Hamburg umgeht Aufrechnungsschutz

Das Jobcenter möchte seine Erstattungsansprüche wohl schneller zurückgezahlt wissen. Aus diesem Grund umgeht es den gesetzlich vorgeschriebenen Aufrechnungsschutz. Es legt seinen Hartz IV-Beziehern eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung vor. Unterschreiben Hartz IV-Bezieher diese Erklärung, dann kann das Jobcenter Hamburg auch mit einer höheren Summe aufrechnen.

Versuchter Betrug an Leistungsberechtigten

Das Vorgehen im Jobcenter Hamburg kommt einem versuchten Betrug nahe. Hartz IV-Beziehern wird hier vorgespielt, dass ein Verzicht auf den Aufrechnungsschutz normale Praxis sei. Ist es aber nicht. Das Jobcenter Hamburg verstößt mit seinem Vorgehen gegen das Gesetz und der fachlichen Weisung. Betroffene Hartz IV-Bezieher sollten daher gegen eine zu hohe Aufrechnung vorgehen. Hartz IV-Bezieher leben bereits am Existenzminimum, der Aufrechnungsschutz muss daher in jedem Fall eingehalten werden.

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