Ein-Euro-Jobs sind Zwangsarbeit – und Zwangsarbeit ist verboten
Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) verbietet jegliche Form der Zwangsarbeit. Das ILO-Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit unterschrieb die Bundesrepublik Deutschland 1956.
Dieses Übereinkommen definiert Zwangsarbeit wie folgt:
Artikel 2
1. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Für die Ein-Euro-Jobs gilt genau das. Wer einen Ein-Euro-Job nicht annimmt, dem kürzt das Jobcenter die Mittel, verhängt als eine Strafe. Diese Strafe anzudrohen zwingt Menschen, auch absurdeste „Jobs“ auszuführen. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Ein-Euro-Jobs sind also Zwangsarbeit, und Zwangsarbeit ist in Deutschland verboten.
Damit machen sich, genau genommen, Mitarbeiter des Jobcenters und das gesamte Personal der Bundesagentur für Arbeit, strafbar, weil sie eine verbotene Form der Zwangsarbeit durchsetzen. Das von der Bundesregierung ratifizierte ILO-Übereinkommen 29 ist eindeutig:
Artikel 6: Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.
Jede Behörde, und jeder Mitarbeiter, der Hartz-IV-Opfer in Ein-Euro-Jobs presst, macht sich also strafbar. Denn Artikel 25 des Übereinkommens sagt: Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden. Ein-Euro-Jobs sind also Zwangsarbeit. Zwangsarbeit ist Nötigung, und dazu sagt das Strafgesetzbuch:
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Allein der Versuch, jemand in einen Ein-Euro-Job zu zwingen, wäre demnach strafbar. Ein-Euro-Jobs erfüllen alle Kriterien der Zwangsarbeit. Matthias Härtel, der die rechtlichen Grundlagen recherchierte, klärt auf: „Gerichtlich relevant sind hier auch nicht irgendwelche „ Anordnungen von Oben“, sondern immer die tatsächlich nötigende Person. In diesem Falle also der Mitarbeiter der ARGE. Die Höchststrafe für dieses Verbrechen beträgt 3 Jahre Haft.“
Er rät den Opfern: „Wehren sie sich also und hauen sie Ihren Sachbearbeitern bei der ARGE diese Fakten um die Ohren. Bedroht und nötigt man Sie eine Zwangsarbeit anzunehmen, dann drohen Sie mit einer Anzeige nach § 240 STGB zurück. Erklären Sie vorab Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in aller Ruhe (und der gebotenen Freundlichkeit) die Fakten. Ist der/die Sachbearbeiter / in aber uneinsichtig, dann müssen Sie Nägel mit Köpfen machen und diejenige Person sofort nach § 240 STGB zur Anzeige bringen. (Dr. Utz Anhalt)
Bild: Bits and Splits – fotolia
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