Hartz IV: Groรflรคchiger Betrug durch die Leistungstrรคger des SGB II beim Warmwasserabzug
Wie wir bereits berichteten betrรผgt die ARGE Mรผnchen ihre ALG II Empfรคnger vermutlich wissentlich und vorsรคtzlich bei der Berechnung der von den Hilfebedรผrftigen aus dem ALG II Regelsatz zu zahlenden Warmwasserkosten. Auf diesen "Kosteneinsparungs-Zug" sind mittlerweile mehrere andere Kommunen bundesweit aufgesprungen. Nichts desto trotz ist diese Vorgehensweise weiterhin absolut rechtswidrig, da sie in totalem Widerspruch zu den diesbezรผglichen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichtes steht, was die jeweiligen Leistungstrรคger auch wissen. Hierbei handelt es sich auch keinesfalls um eine fatale Fehlinterpretation der BSG-Urteile, sondern vielmehr um eine bewusste Tรคuschung und Rechtsbeugung der Kommunen mit dem Zweck, auf diese Weise bei ALG II-Beziehern illegal Ausgaben fรผr Unterkunftskosten einzusparen. Diese Vorgehensweise, die auf erhebliche kriminelle Energie hinweist, ist damit auch strafrechtlich relevant (ยงยง 263, 339 StGB).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner stรคndigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach ยง 9 Heizkostenverordnung (HKV) im SGB II grundsรคtzlich unzulรคssig ist. Dabei ist es egal, wer diese Berechnung vornimmt. Stattdessen ist die im Regelsatz enthaltene Pauschale fรผr die Warmwasserbereitung von den Gesamtheizkosten abzuziehen. Das gilt immer dann, wenn Heizung und Warmwasser รผber eine gemeinsame Anlage erwรคrmt werden und keine getrennte Messung der tatsรคchlichen Brennstoffverbrรคuche erfolgt. Nur wenn eine getrennte Messung des tatsรคchlich nur zur Warmwasserbereitung verbrauchten Brennstoffs erfolgt, dรผrfen die so ermittelbaren tatsรคchlichen Kosten abgezogen werden. Da dies in Deutschland aber absolut unรผblich ist, eben weil Heizung und Warmwasser i.d.R. รผber eine gemeinsame Anlage erwรคrmt werden, kommt das in der Praxis so gut wie nie vor. So u.a. BSG vom 27 Feb 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R.
Unter vermutlich wissentlicher totaler Rechtsbeugung erklรคren einige Leistungstrรคger des SGB II ihren Hilfebedรผrftigen aber, dass aufgrund dieser Urteile des BSG nunmehr die vom Vermieter, oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma, die nach ยง 9 HKV, meist nach sog. Gradtagen, errechneten, angeblich tatsรคchlichen, Warmwasserkosten abzuziehen seien. Dabei wird den, meist technisch unkundigen, Betroffenen noch frech und wissentlich vorgelogen, dass ja mit dem Warmwasserzรคhler die Warmwasserkosten gemessen worden seien. Genau das stimmt aber nicht, was den Leistungstrรคgern auch wohlweislich bekannt ist, denn das Einzige, was der Warmwasserzรคhler misst, ist die verbrauchte Wassermenge โ nicht jedoch die zu deren Erwรคrmung benรถtigte Energie. Eben deshalb werden dann im Weiteren auf der Abrechnung die Warmwasserkosten nach ยง 9 HKV anteilig von der Gesamtenergie, den Brennstoffkosten, errechnet. Genau das wird den betroffenen ALG II Beziehern aber, ebenfalls wohlwissend und damit vorsรคtzlich, von den Leistungstrรคgern verschwiegen.
Jeder, der von dieser vorsรคtzlichen und gravierenden Rechtsbeugung betroffen ist, sollte mit allen zur Verfรผgung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vorgehen. (23.09.2009)