Hartz IV-Antrag

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Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II)

Wer kann alles einen Hartz IV Antrag, Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen?

Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb "pleite" gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur Sicherung des Existenzminimum nicht ausreicht.

Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur, wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II). Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern.

"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).

Zur Bedarfsermittlung wird nicht nur das eigene Einkommen sowie das Vermögen (Erspartes, Anlagen, Häuser, Wertgegenständige) berücksichtigt, sondern auch das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen Lebenspartner, Ehefrau und Ehemann, Eltern und Kinder sowie Stiefkinder.

Wer hat Anspruch auf Sozialgeld

Menschen, die nicht "erwerbsfähig" oder noch keine 15 Jahre alt sind, jedoch mit jemanden in der Bedarfsgemeinschaft zusammen leben, der "erwerbsfähig" im Sinne des § 8 SGB II ist, erhalten das Sozialgeld. Das Sozialgeld erhalten vor allem Kinder in Bedarfsgemeinschaften, deren Eltern Arbeitslosengeld II Leistungen beziehen. Sozialgeld erhalten auch Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten.

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Wie und wo stellt man einen Hartz IV Antrag?

Einen Antrag auf Arbeitslosengeld II muss gestellt werden (§37 SGB II). Erst ab dem Tag der Antragstellung hat man einen Anspruch auf Hartz IV. Rückwirkende Ansprüche bestehen nicht, es sei denn die Bedürftigkeit ist an einem Feiertag oder am Wochenende eingetreten. Sprich an Tagen, an denen die zuständige Behörde geschlossen hatte. Den Eingang eines ALG II-Antrages sollten sich Betroffene immer bestätigen lassen, damit sie wissen, dass der Antrag tatsächlich auch bei der Behörde eingegangen ist. Oftmals werden Anträge nicht zeitnah bearbeitet oder gehen unter. Im Nachhinein die Antragsstellung nachzuweisen erweist sich äußerst schwierig. Am Besten erscheint die Methode den Antrag per Einschreiben und Rückschein zu stellen. Ein Antrag kann zunächst formlos per Brief gestellt werden. Laut Gesetz ist auch möglich den Antrag per Telefon, Fax oder Email zu stellen, jedoch erweist sich diese Form aus den genannten Grünen als weniger sicher. Im Anschluss schickt die zuständige Behörde ALG II-Antragsformulare.

Die Hartz IV Anträge sind bei der zuständigen Behörde je nach Wohnort zu stellen. In den meisten Städten und Kommunen heißen die Behörden "Arge" oder "Jobcenter". Auch andere Begriffe sind möglich. Am Häufisten ist die Bezeichnung Arbeitsgemeinschaft SGB II. Antragsformulare können auch online bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) herunter geladen werden. Lesen Sie auch: Die Höhe der Hartz IV Regelsätze. (Stand: Mai 2010)

Wer darf keinen ALG II Antrag stellen?

Keinen Antrag auf das Arbeitslosengeld II dürfen Anspruchsberechtigte der Sozialhilfe stellen. Bislang waren auch Ausländer sowie deren Familienanghörige während der ersten drei Monate nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von einem Bezugsrecht im Grundsatz ausgeschlossen. Achtung: Das Bundessozialgericht hat jedoch geurteilt (Az: B 4 AS 37/12 R), dass das Jobcenter im Grundsatz ersteinmal zuständig ist, wenn bei einem Familiennachzug zu Deutschen in den ersten 3 Monaten das ALG II gezahlt werden soll. Kinder oder bei Personen, die keine Arbeitserlaubnis haben, besteht ein Anspruch auf das Sozialgeld. Dennoch wird es bei der Antragstellung Probleme geben, weshalb die Konsultierung einer Beratungsstelle oder Rechtsanwaltes angeraten ist.

Anspruch auf ALG II auch in den ersten 3 Monaten für zu Deutschen nachgezogene ausländische Ehepartner. Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II nicht eindeutig. Dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch das ausländerrechtliche Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ersten drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in einem EU-Staat ausschließen. Nicht erkennbar ist, dass damit auch die Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen eingeschränkt werden sollte. Auch die Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ergibt, dass Fälle wie der vorliegende nicht vom Leistungsausschluss erfasst werden. Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen "Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen" im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu deutschen Staatsangehörigen erfassen würde.

Menschen die einen Asylantrag gestellt haben und über keine Arbeitserlaubnis verfügen, bekommen Leistungen nach §1 des Asylbewerberleistungsgesetz.

Betroffene die länger als sechs Monate in er Kilinik oder sonstigen stationären Einrichtung verweilen und nicht im Sinne des SGB II erwerbstätig sind, sind ebenfalls von ALG II Leistungen ausgeschlossen. Statt dessen kommt für diese Menschen die Sozialhilfe in Frage.

Personen die über 65 Jahren alt sind oder dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII. Auszubildende und Studenten haben ebenfalls keinen Anspruch auf Hartz IV. Allerdings gibt es hierbei ein paar Ausnahmen. Lesen Sie dazu ausführlicher:

(Stand: Januar 2013)

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