Der Deutschen Mieterbund (DMB) hat den aktuellen Heizkostenspiegel 2009 veröffentlicht.
(11.05.2010) Die Erstattung der Heizkosten bei Hartz IV richten sich nach dem aktuellen Heizkostenspiegel, der jedes Jahr durch die gemeinnützige co2online GmbH und dem Deutschen Mieterbund heraus gegeben wird. Die Hartz-Behörden begleichen "angemessene Heizkosten", die sich nach dem Heizkostenspiegel richten. Heizkosten sind angemessen, wenn sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der für "unwirtschaftliches Heizen" spricht. Als Richtwert hat das Bundessozialgericht hierbei für Wohnungen, die mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizt werden, auf den bundesweiten Heizspiegel verwiesen, um die angemessenen Heizkosten zu bemessen. Die Obergrenze, bis zu welcher der Leistungsträger lt. BGB die Heizkosten zu übernehmen hat, ist das Produkt des im Heizkostenspiegel genannten Maximalwertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche. (BSG, Az.: B 14 AS 36/08).
Der aktuelle Bundesweite Heizkostenspiegel in Deutschland zeigt: Im Durchschnitt betrugen die Kosten für das Heizen der Wohnungen bei einer 70 Quadratmeter-Wohnung mit Heizöl 880,00 Euro. Das ist ein Anstig von 180 Euro im Vergleich zum Jahr 2008. Bei einer Erdgas-Heizung betrugen die Kosten im Durchschnitt 800 Euro und für Wärme 840 Euro. Damit stiegen die Heizkosten gegenüber 2007 bei Heizöl um 26 Prozent, bei Erdgas um 8 Prozent und bei Fernwärme um 17 Prozent. Als Grund erläutert der Mieterbund die gestiegenen Heizkosten sowie der kalte Winter. Der Heizenergieverbrauch stieg nämlich im Durchschnitt um drei Prozent.
Tipp: Wenn Heizkosten höher sind als die Vergleichswerte des Heizkostenspiegels, heißt das nicht automatisch, dass die Hartz-Behörde einfach den Regelsatz kürzen kann. Nein: Dann – so sagt das Bundessozialgericht – "besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen […] konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen." Konkret heißt das, dass der Betroffene nun erklären muss/kann, warum die Kosten gestiegen sind. Das kann z.B. eine längere Krankheit der Kinder, eine fehlende Isolierung der Fenster oder ein kaputte Zähler sein. Außerdem muss geprüft werden, ob die Heizkosten trotzdem individuell angemessen sind, weil z.B. wegen Krankheit ein generell erhöhter Wärmebedarf besteht. In einem solchen Fall muss der Leistungsträger die tatsächlichen Heizkosten weiter tragen.(sb)
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