Hartz IV: Achtung Übernahme aller Mieten!

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Aufgrund der Pandemie wurden zahlreiche Hartz IV Richtlinen außer Kraft gesetzt, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. In der Realität passieren dennoch seitens der Jobcenter unberechenbare Fehler, die nur mit einem Widerspruch begegnet werden können. Denn: Bis Ende 2021 müssen die Leistungsträger (Jobcenter) für Hartz IV Bezieher auch überteuerte Mieten zahlen. Danach folgt eine weitere Zeit der Schonfrist.

Auch unangemessene Mietkosten müssen übernommen werden

Mit Beginn der Pandemie mussten die Jobcenter laut § 67 Abs. 3 SGB II (Sondervorschrift zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie) auch unangemessene Mieten in voller Höhe für einen Zeitraum von sechs Monaten zahlen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Jobcenter NICHT bereits vor diesem Zeitraum (März 2020) die Miete gedeckelt hatten. Wichtig: Die Sonderregel gilt in der Höhe der Mietkosten unbegrenz. Also auch sehr hohe Mieten müssten übernommen werden.

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Sind die sechs Monate abgelaufen, muss die zu hohe Miete nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II für einen weiteren Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten gewährt werden!

Jobcenter beachten die Vorschriften oft nicht

Diese Vorschriften werden allerdings von den Jobcentern in der Praxis oft nicht umgesetzt. Insbesondere dann nicht, wenn die Wohnungen erst nach März 2020 angemietet wurden. Die Jobcenter argumentieren dann, es würden nur die Wohnungsmieten bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Auch wird immer wieder argumentiert, die Betroffenen hätten sich vor Anmietung eine Zusicherung der Übernahmen beim Jobcenter einholen müssen.

Werden also die tatsächlichen Mietkosten nicht anerkannt, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen. “Ist die 4-wöchige Frist bereits abgelaufen, lohnt sich ein Überprüfungsantrag”, so Cem Altug, Rechtsanwalt aus Hannover.