GEZ-Befreiung ab 2013: Rundfunkbeitragsbefreiung

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Befreiung von dem Rundfunkbeitrag ab 2013

Weiterhin können Menschen, die von Sozialhilfe, Hartz IV, Grundsicherung oder anderen Sozialleistungen abhängig sind, eine „GEZ-Befreiung“ beantragen. Wir zeigen, was hierfür zu tun ist und wer genau in welchen Lebenssituationen von dem Rundfunkbetrag befreit ist oder mindestens eine Ermäßigung erhält.

Neue GEZ-Gebühr ab 2013
Eine auf den Weg gebrachte Reform wird die alte GEZ-Gebühr abschaffen. Ab 2013 wird der Rundfunkgebühr durch die Rundfunkbeitrag abgelöst. Erwerbstätige müssen pro Wohnung einen Einheitsbetrag bezahlen. Dabei ist es egal, wie viele Personen in einem Haushalt leben und wie hoch die Anzahl der Rundfunkgeräte ist. Dabei eingeschlossen sind demnach auch Fernseher, Radiogeräte und Computer. Es wird also nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden. Alle nicht befreiten Haushalte, also auch Wohngemeinschaften, Familien oder Alleinstehende müssen demnach 17,98 Euro pro Monat zahlen.

Anspruchsberechtigte können für ihre Wohnung eine (GEZ-)Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dafür müssen Betroffene jedoch einen Nachweis erbringen und einen Antrag stellen. Wer ist von der „neuen GEZ-Gebühr“ befreit? Befreit von der „neuen GEZ ab 2013“ sind:

Sozialhilfe
Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27 a oder 27 d BVG. Für die Befreiung muss ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG vorgelegt werden.

Grundsicherung im Alter/Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII. Auch hier wird ein aktueller Bescheid zur Vorlage verlangt.

Hartz IV:
Empfänger/innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II. Verlangt wird zur Rundfunkbeitragsbefreiung eine Bescheinigung über Leistungsbezug (Drittbescheinigung) oder ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II. Lesen Sie auch hier: GEZ Befreiung Hartz IV.

Asylbewerber:
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie müssen einen aktuellen Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Asylbewerberleistungen für die Befreiung vorlegen.

Sonderfürsorgeberechtigte
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG können ebenfalls eine Befreiung der GEZ-Beiträge beantragen. Hierzu muss ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG vorhanden sein.

Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel/ Kriegsopferfürsorge:
Bezieher/innen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Um eine Rundfunkbeitragsbefreiung zu erwirken, wird ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften verlangt.

Pflegebedürftigkeit/Pflegezulagen
Leistungsbezieher/innen von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird. Erforderlich ist ein Bescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG.

Erwachsene in stationären Einrichtungen nach SGB VIII
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben. Verlangt wird ein aktueller Bewilligungsbescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII.

Auszubildende/Studenten
Befreit sind auch junge Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden. Hierzu gehören Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen oder Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen und Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III, die nicht bei den
Eltern wohnen. Leben die Auszubildenden bei ihren Eltern, erfolgt keine Befreiung, da der pauschale Beitrag durch die Eltern abgedeckt wird. Es sei denn, die Eltern haben einen Anspruch auf Befreiung. Zur Vorlage muss ein aktueller BAB oder Bafög-Bescheid.

Gesundheitliche Gründe
Befreit sind auch Menschen, die nicht hören und/oder sehen können (Blinde, Taubblinde). Hierzu muss ein ärztliches Attest und/oder ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII.

Anspruch auf ermäßigte Rundfunkbeiträge
Einen Anspruch auf ermäßigte haben blinde oder stark sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht nur vorübergehend ist. Weniger müssen auch hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist oder Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Für die ermäßigte Gebühr muss der Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen” oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des „RF-Merkzeichens” vorgelegt werden.

Antragsformulare auf Rundfunkbefreiung
Ein Antrag auf Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten Sie ab November 2012 bei allen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie bei Behörden, die Leistungen gewähren. Demnach ist ein solcher Antrag zum Beispiel auch bei einem Jobcenter einzuholen. Alternativ soll auch ein Antragsformular im Internet erhältlich sein. Der Antrag muss mit den originalen oder beglaubigten Kopien Bescheiden eingereicht werden. Die Anträge werden durch die Behörden entgegen genommen. Wer einen Bescheid oder beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis in Original schickt und diesen zurückerhalten muss, schreibt mit hinzu, dass es sich um ein „ORIGINAL“ handelt. Ansonsten kann es passieren, dass der Ausweis oder Bescheid nicht zurück gesendet wird. Wir empfehlen aber nur beglaubigte Kopien zusenden. Beglaubigungen werden durch die ausstellenden Behörden angefertigt. Bescheide in Kopien werden nicht zurückgesendet.

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