Hรคufig besteht Unsicherheit darรผber, was passiert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nach Rentenbeginn plรถtzlich wieder aberkannt wird bzw. unter einen GdB von 50 fรคllt.
Voraussetzungen fรผr die Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen
Um eine Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu kรถnnen, muss zunรคchst das erforderliche Lebensalter erreicht sein. Auรerdem ist der Nachweis รผber 35 Beitragsjahre (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung. Der wichtigste Punkt: Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen.
Diese Feststellung wird in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (in manchen Bundeslรคndern auch durch andere Behรถrden) erbracht.
Wenn all diese Voraussetzungen erfรผllt sind und der Rentenbeginn offiziell bewilligt wurde, kann die Rente fรผr schwerbehinderte Menschen hรคufig ohne Abschlรคge in Anspruch genommen werden.
Betroffene, die zum bewilligten Zeitpunkt beispielsweise an einer Erkrankung litten, konnten unter Umstรคnden schneller und vor allem abschlagsfrei in die Rente gehen.
Was passiert, wenn der GdB 50 nachtrรคglich aberkannt wird?
Betroffene fรผrchten hรคufig, dass ihnen die Rentenversicherung die einmal gewรคhrte Altersrente entziehen kรถnnte, wenn der Schwerbehindertenstatus nach Rentenbeginn geรคndert wird.
Doch dieser Gedanke lรถst meist unnรถtige รngste aus. Tatsรคchlich ist es so, dass die maรgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung erfรผllt sein mรผssen.
Fรคllt die Schwerbehinderteneigenschaft โ also der GdB von mindestens 50 โ erst nach Beginn der Rente weg, bleibt das in der Regel ohne Auswirkung auf den bereits bewilligten Rentenanspruch.
Konkretes Beispiel ist die Heilung von einer schweren Erkrankung. Wenn das Versorgungsamt den GdB von 50 deshalb aberkennt, weil die gesundheitlichen Einschrรคnkungen nicht mehr bestehen, รคndert dies nichts an dem bestehenden Rentenanspruch.
Auch ein Wohnortwechsel ins Ausland kann dazu fรผhren, dass der in Deutschland erteilte Schwerbehindertenausweis erlischt. Trotzdem bleibt die einmal gewรคhrte Rente unberรผhrt, wenn sie bereits rechtmรครig begonnen hat.
Lesen Sie auch:
–ย Schwerbehinderung: GdB 50 anerkannt โ aber kein Anspruch auf Merkzeichen โGโ – Urteil
Kann die Rentenversicherung die Rente rรผckwirkend aberkennen?
Die Frage nach einer mรถglichen โRรผckabwicklungโ stellt sich dann, wenn Betroffene den GdB 50 nur vorรผbergehend hatten.
Entscheidend ist jedoch, ob die Bedingungen fรผr den Erhalt der Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen zum Zeitpunkt des Renteneintritts erfรผllt waren. Sobald die Rente rechtskrรคftig bewilligt ist und der Beginn feststeht, kann ein nachtrรคglicher Verlust des Schwerbehindertenstatus die Rente รผblicherweise nicht mehr rรผckwirkend entziehen.
Ein Widerruf oder eine Rรผcknahme durch die Rentenversicherung wรคre nur mรถglich, wenn bei der Bewilligung selbst Fehler passiert sind oder bestimmte Voraussetzungen tatsรคchlich nie gegeben waren.
Das ist jedoch ein anderer Fall und kommt in der Praxis sehr selten vor. Wer korrekt und wahrheitsgemรคร seinen GdB 50 nachgewiesen hat, hat daher keinen Grund zur Sorge.
Zeitpunkt des Rentenbeginns entscheidend
Das Datum, an dem die Rente offiziell startet, gilt als Stichtag fรผr die Prรผfung, ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfรผllt sind.
Sobald die Rente beginnt und alle Unterlagen wie Feststellungsbescheide oder Schwerbehindertenausweis vorliegen, wird eine rechtskrรคftige Entscheidung gefรคllt. Nach diesem Stichtag kรถnnen รnderungen, die den GdB betreffen, den Rentenanspruch fรผr schwerbehinderte Menschen in der Regel nicht mehr zu Fall bringen.
Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass Rentenbeziehende sich auf die getroffene Entscheidung verlassen kรถnnen und nicht permanent befรผrchten mรผssen, dass spรคtere รnderungen der gesundheitlichen Situation oder des Wohnorts ihren Anspruch gefรคhrden.
Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn der GdB 50 wegfรคllt?
Wer eine Rente fรผr schwerbehinderte Menschen bereits bezieht und feststellt, dass das Versorgungsamt den bisherigen GdB herabsetzen oder aberkennen will, kann meist beruhigt bleiben.
Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamts kann in bestimmten Fรคllen sinnvoll sein, wenn die medizinische Einschรคtzung nicht nachvollziehbar erscheint. Doch in Bezug auf die bereits bewilligte Altersrente besteht in der Regel kein Anlass zur Panik. Die Rente lรคuft weiter, selbst wenn die Behรถrde die Schwerbehinderteneigenschaft ab dem Zeitpunkt der Heilung nicht mehr anerkennt.
Kein Grund sich Sorgen zu machen
Fรผr alle, die bereits vor Rentenbeginn den GdB 50 zuerkannt bekommen haben, ist ein spรคterer Entzug dieser Anerkennung kein Grund, um den Verlust der Rente fรผr schwerbehinderte Menschen zu befรผrchten. Damit verbunden ist die Chance auf eine finanzielle Absicherung ohne nachtrรคgliche Abzรผge.