Für Erwerbsminderungsrenten gibt es einen Zuschlag. Viele unserer Leser sind sich nicht sicher, wie hoch dieser Zuschlag ist, wer einen Anspruch hat, und wie dieser ausgezahlt wird. Organisationsprobleme in der Rentenversicherung haben zusätzlich dazu geführt, dass die Unsicherheit sich verstärkt hat.
Wir beantworten in diesem Beitrag folgende Fragen, die sich rund um den Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente stellen: Wer ist berechtigt? Wie hoch ist der Zuschlag? Wie wird er ausgezahlt?
Muss der Zuschlag beantragt werden?
Nein, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und Anspruch auf den Zuschlag haben, dann wird Ihnen dieser automatisch von der Rentenversicherung überwiesen, ohne dass Sie dafür einen Antrag stellen müssen.
Wie hoch ist der Zuschlag?
Wer bereits von 2001 bis 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, erhält einen pauschalen Zuschlag, und dieser gilt auch für Folgerenten, die unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anknüpften. Dieser Zuschlag wird ab Juli 2024 automatisch gezahlt.
Bei Rentenstart zwischen Januar 2001 und Juni 2014 liegt der Zuschlag bei 7,5 Prozent. Ab Rentenbeginn im Juli 2014 gab es bereits Verbesserungen, deshalb beträgt der Zuschlag bei einem Anfang der Erwerbsminderungsrente zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 nur 4,5 Prozent.
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Zuschlag wird Mitte des Monats ausgezahlt
Seit dem Juli 2024 und bis zum November 2025 erfolgt die Zahlung des Zuschlags getrennt von der Rente Mitte des Monats als Pauschale. Sie bekommen also zum einen die Rente überwiesen und zum anderen den Zuschlag.
Ab Dezember 2025 wird dann ein individueller Zuschlag zusammen mit der Rente gezahlt. Er wird dann aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet.
Was ist der Grund für die unterschiedlichen Zahlungen?
Die gesetzliche Rentenversicherung hatte Probleme, die Umstellung der Erwerbsminderungsrenten im vorgeschriebenen Zeitraum zu organisieren. Das lag vorwiegend daran, dass die digitale Struktur dafür noch nicht genug entwickelt war.
Da eine individuelle Berechnung noch nicht möglich war, trat die Notlösung in Kraft.
Dies geht niemals zum Nachteil der Rentenberechtigten. Stellt sich bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte Ende dieses Jahres heraus, dass die Pauschale in Ihrem Fall zu hoch angesetzt war, müssen Sie nichts zurückzahlen.
War die Pauschale jedoch zu niedrig, bekommen Sie die Differenz zu den persönlichen Ansprüchen ausgezahlt.
Wie erfahren Sie von dem Zuschlag?
Wenn Sie berechtigt sind, den Zuschlag zu erhalten, dann teilt die Rentenkasse Ihnen dies seit Juli 2024 in einem gesonderten Bescheid mit, der die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum der Zahlungen enthält. Auf Ihrem Kontoauszug ist die Zahlung als „Rentenzuschlag“ ausgewiesen.
Bekommen Sie den Zuschlag auch, wenn Ihre Rente vor dem 30. Juni 2024 auslief?
Nein, denn der Zuschlag gilt nur, wenn die Rente über den 30. Juni 2024 hinaus ausgezahlt wurde. Für Renten vor diesem Zeitpunkt, die nicht mehr gültig sind, erhalten Sie keine nachträglichen Zuschläge.
Kurz gesagt: Der Zuschlag ist an die Rente gebunden. Entfällt die Rente, gibt es auch keinen Zuschlag.
Von der Erwerbsminderung in die Altersrente
Wenn die Erwerbsminderungsrente jedoch in eine Altersrente übergeht, dann bleibt der Zuschlag erhalten. Allerdings kann es passieren, dass durch die Umstellung auf eine Altersrente der Zuschlag bei der ersten Überweisung später ausgezahlt wird.
Das hat dann aber ausschließlich technische Gründe, und ausstehende Zahlungen bekommen Sie in jedem Fall überwiesen.
Kein Zuschlag bei Verletztenrenten
Wenn Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt wird, weil darauf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung angerechnet wird, dann haben Sie keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Gibt es den Zuschlag nur bei voller Erwerbsminderung?
Beim Zuschlag spielt es keine Rolle, ob Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Sie erhalten ihn in jedem Fall, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente bekommen.




