Erwerbsminderungsrente: Rentenanpassung ab 2024 – jedoch nicht für alle Rentner

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Ab 1.7.2024 gibt es einen Zuschlag auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Hinterbliebene. Rund drei Millionen Menschen in Deutschland sind davon betroffen. Die Regelungen haben es in sich. Nicht jeder, der eine solche Rente bezieht, profitiert von der Erhöhung. Hier ein Überblick.

Für wen gilt die Erhöhung?

Das „RV-Anpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ ist am 28.6.2022 in Kraft getreten. Es definiert einen Anspruch auf eine pauschale Zuschussrente. Betroffen sind Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, wenn diese nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat. Wenn diese Personen am 30.6.2024 noch eine Rente beziehen, haben sie Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent.

Altersrente und Hinterbliebene

Wer direkt von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente übergegangen ist und diese Altersrente am 30.6.2024 noch bezieht (und die Erwerbsminderungsrente zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2018 begonnen hat), kann ebenfalls mit einem Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent rechnen. Betroffen sind auch Bezieher einer Hinterbliebenenrente, die in diesem Zeitraum begonnen hat.

Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass die Betroffenen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Diese Personen haben Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Wer weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, aber nicht in seinem erlernten Beruf, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Neue Rentenbescheide

Die gesetzliche Rentenversicherung entscheidet 2024, wer von den potenziellen drei Millionen Rentner/innen Anspruch auf den Zuschlag hat. Diese Entscheidung wird mit dem neuen Rentenbescheid getroffen. Der ist Ende Frühling bis Sommer 2024 zu erwarten.

Wie bemisst sich der Zuschlag?

Die Höhe des Zuschlags auf die Rente bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene ist unterschiedlich und wird berechnet nach der Zeit des Rentenbeginns.

Den vollen Zuschlag von 7,5 Prozent erhalten diejenigen, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 30.6.2014 in die Rente eintraten.

Wer nach dem 30.6.2014 und vor dem 1.1.2019 in Rente ging, der oder die kann 4,5 Prozent Zuschlag erwarten. Dieselben Zeiten und Zuschläge gelten für Menschen, die unmittelbar nach ihrer Erwerbsminderung in eine Altersrente übergingen.

Grauzonen und Unklarheiten

Bis hierhin ist die Situation klar. Es gibt aber auch Betroffene, bei denen nicht eindeutig ist, ob sie einen Zuschlag erwarten können oder nicht.

Wer vor 2019 nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekam, nach dem 31.12.2018 aber eine volle diesbezügliche Rente, der oder die hat möglicherweise keinen Anspruch auf einen Zuschlag.

Denn in der vollen Erwerbsminderung gelten die neuen Zurechnungszeiten ab 2019. Diese fallen nicht unter den gesetzlich geregelten Zuschlag 2024.

Für welche Rentner gilt der Zuschlag nicht?

Menschen, deren Rente als Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung nach dem 31.12.2018 begann, können nicht mit einem Zuschlag rechnen. Sie erhalten mit ihrer Rente schon die erweiterte Zurechnungszeit.

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