Zum 1. Juli 2025 ist die monatliche Blindenhilfe für Erwachsene deutlich angehoben worden – von vormals 841 Euro auf nun 913,19 Euro. Damit reagiert der Gesetzgeber auf gestiegene Lebenshaltungskosten blinder Menschen. Auch Kinder und Jugendliche erhalten mehr: Ihr Anspruch liegt nun bei 457,38 Euro monatlich.
Die Hilfe wird jedoch nur bei finanzieller Bedürftigkeit gezahlt. Wer zusätzlich Landesblindengeld bezieht oder Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss mit Abzügen rechnen. Welche Voraussetzungen gelten, wie viel Geld in welchem Fall ausgezahlt wird und wo regionale Unterschiede bestehen – der Überblick.
Wer hat Anspruch auf Blindenhilfe?
Die Leistung ist an medizinische und soziale Voraussetzungen geknüpft.
Anspruch haben:
- Menschen ohne Sehvermögen
- Personen mit einer beidseitigen Sehschärfe von höchstens 1/50
- Menschen mit vergleichbar schweren Sehstörungen
Wichtig: Das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis gilt als verbindlicher Nachweis. Fehlt es, muss das Sozialamt die Sehbehinderung eigenständig prüfen.
Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten strikt
Blindenhilfe wird nur gezahlt, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Das Sozialamt rechnet bei Blinden maximal 40 % des übersteigenden Einkommens auf die Leistung an. Bei sogenannten „Blinden gleichgestellten“ gelten die üblichen Sozialhilfe-Freibeträge. Schonvermögen bleibt unangetastet.
Pflegeleistungen kürzen die Blindenhilfe
Erhalten Betroffene zusätzlich Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden diese pauschal angerechnet:
- Pflegegrad 2: Abzug von 173,50 Euro
- Pflegegrad 3 bis 5 (Erwachsene): 239,60 Euro
- Pflegegrad 3 bis 5 (Kinder): 228,69 Euro
Auch Leistungen aus privaten Pflegeversicherungen oder Beihilfen für Beamte fließen in die Berechnung ein.
Landesblindengeld: Ergänzung oder Ersatz?
Unabhängig vom Einkommen zahlen viele Bundesländer ein Landesblindengeld, das in der Regel zusätzlich zur Blindenhilfe gewährt wird – allerdings voll angerechnet wird. Das bedeutet: Wer Landesblindengeld erhält, bekommt nur eine ergänzende Blindenhilfe, falls die Landesleistung unter dem Maximalbetrag liegt.
Beispiel:
In Bayern erhalten Blinde jeden Alters 776 Euro monatlich. Wer dort Anspruch auf Blindenhilfe hat, bekommt vom Sozialamt nur die Differenz zu den 913,19 Euro.
Kürzungen in stationären Einrichtungen
Leben blinde Menschen in Pflegeheimen oder anderen stationären Einrichtungen, wird ihre Blindenhilfe um die dort übernommenen Kosten reduziert – allerdings höchstens zur Hälfte. Wer dagegen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wohnt, muss keine Kürzung befürchten.
Ausschlüsse und Kombinationen
Blindenhilfe schließt andere Sozialhilfeleistungen teilweise aus, etwa:
- Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb von Heimen
- Sozialhilfe-Taschengeld
- Mehrbedarfszuschläge bei Erwerbsminderung, wenn diese allein auf der Blindheit basiert
Unabhängig davon können Empfänger zusätzliche Leistungen aus der Eingliederungshilfe erhalten. Auch der Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro bei der Steuer bleibt unberührt.
Tipp aus der Praxis: So stellen Sie den Antrag richtig
Ein aussagekräftiges ärztliches Attest ist entscheidend. Es sollte nicht nur den Grad der Sehbehinderung, sondern auch mögliche Gesichtsfeldeinschränkungen dokumentieren. Ohne das Merkzeichen „Bl“ müssen Betroffene selbst den Nachweis führen – das kann langwierig sein.
Landesblindengeld im Überblick: Große Unterschiede je nach Bundesland
Die Höhe des Landesblindengeldes variiert deutlich. Einige Beispiele:
| Bundesland | Monatliche Leistung |
| Baden-Württemberg | Erwachsene: 410 € / Kinder: 205 € |
| Bayern | Blinde: 776 € / Taubblinde: 1.552 € |
| Berlin | Blinde: 730,55 € / Taubblinde: 1.189 € |
| Brandenburg | Erwachsene: 425 € / Kinder: 212,50 € / Taubblinde: 850 € |
| Bremen | Erwachsene: 536,96 € / Kinder: 268,48 € |
| Hamburg | Blinde jeden Alters: 695,50 € |
| Hessen | Erwachsene: 785,34 € / Kinder: 457,38 € / Taubblinde: 1.570,68 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | Erwachsene: 430 € / Kinder: 273,05 € |
| Niedersachsen | außerhalb Einrichtungen: 450 € / in Einrichtungen: 225 € |
| Nordrhein-Westfalen | 18–59 Jahre: 913,19 € / bis 17 Jahre: 457,38 € / ab 60 Jahre: 473 € |
| Rheinland-Pfalz | Erwachsene: 410 € (bzw. 529,50 € bei Altanträgen) / Kinder: 205 € |
| Saarland | Erwachsene: 450 € / Kinder: 317 € / Taubblinde: bis 675 € |
| Sachsen | Erwachsene: 380 € / Kinder: 285 € / Taubblinde: 850 € / Zuschlag bei Schwerstbehinderung: 120 € |
| Sachsen-Anhalt | Erwachsene: 460,44 € / Kinder: 319,76 € |
| Schleswig-Holstein | Erwachsene: 325 € / Kinder: 225 € |
| Thüringen | Blinde jeden Alters: 472 € |
Viele Länder bieten auch Leistungen für hochgradig sehbehinderte- oder taubblinde Menschen an. In einigen Fällen wird das Landesblindengeld in stationären Einrichtungen gekürzt oder ganz gestrichen.




