Erwerbsminderungsrente: Zurechnungszeit zur Rente richtig berechnen

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Wer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Damit die Abzüge nicht zu groß sind, werden Erwerbsgeminderte so behandelt, als ob sie Rentenbeiträge wie voll Arbeitende bezahlt hätten. Der Begriff dafür lautet Zurechnungszeit.

Menschen, die einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben, sind noch nicht im regulären Alter für einen Eintritt in die Altersrente. Deshalb haben sie auch nicht die entsprechenden Rentenbeiträge eingezahlt.

Erwerbsminderung bedeutet weniger Rentenbeiträge

Die Zurechnungszeit entwirft jetzt ein fiktives Renteneintrittsalter und ermittelt, welchen Anspruch die Betroffenen bei gleichbleibender Berufstätigkeit gehabt hätten.

Die gesetzliche Altersrente ist für Arbeitnehmer die wichtigste Basis, um nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihr Dasein zu fristen. Wer bereits während seiner regulären Arbeitszeit eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, kann nicht in Vollzeit arbeiten und so die entsprechenden Beiträge einzahlen.

Erwerbsminderung und Erwerbsersatzeinkommen

Die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung gilt als Ersatz für ein Erwwerbseinkommen. Die Zurechnungszeit zur gesetzlichen Altersrente ist dabei ein wichtiger Teil der anerkannten Erwerbsminderung.

Da Erwerbsgeminderte nicht die Rentenbeiträge Vollzeit-Arbeitender einzahlen können, werden sie -teilweise- so berechnet, als ob sie diese eingezahlt hätten.

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Wann beginnt die Zurechnungszeit, und wann endet sie?

Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt in die Erwerbsminderung und endet mit der Regelaltersgrenze für die Altersrente, also spätestens mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres. 2024 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und einem Monat, und dann steigt sie bis 2031 auf das vollendete 67. Lebensjahr an.

Einfluss auf die Wartezeit

Die Zurechnungszeit ist für Erwerbsgeminderte wichtig, da sie auf die Wartezeit für langjährig Versicherte angerechnet wird. Diese beträgt 35 Jahre, in denen in die Rentenkase eingezahlt wird. Das beeinflusst die Höhe der Altersrente.

Zurechnungszeit gilt nicht als Grundrentenzeit

Die Zurechnungszeit gilt indessen nicht als anrechenbare Grundrentenzeit und auch nicht für die Wartezeit von 45 Jahren für besonders (!) langjährig Versicherte.

Die Zurechnungszeit wurde für Erwerbsgeminderte ab 2019 deutlich verlängert. Dadurch fielten die bewilligten Renten wegen Erwerbsminderung 2019 im Durchschnitt rund 100 Euro höher aus als zuvor bewilligte Erwerbsminderungsrenten.

Erhalten Erwerbsgeminderte soviel wie Altersrentner?

Obwohl die Zurechnungszeit soziale Härten abfedern soll, müssen Erwerbsgeminderte in der Regel mit einem Abschlag auf ihre Rente rechnen. Dieser kann bis zu 10,8 Prozent betragen.

Sie werden insofern ähnlich behandelt wie Menschen, die freiwillig in Altersrente gehen, ohne die Regelaltersgrenze erreicht zu haben.

Kein Abschlag bei Erwerbsnminderung?

Keinen Abschlag muss zahlen, wer in die Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf des Monats eintritt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist.