Erstrentenfalle wenn das Bürgergeld endet und die Rente beginnt

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Wer von dem Bürgergeld in die Rente wechselt fällt oft erst einmal in ein finanzielles Loch. Diese Falle wird auch allgemein als Erstrentenlücke bezeichnet. Das Bürgergeld wird nicht mehr überwiesen, und die Rente noch nicht. Wir zeigen Ihnen, wie diese Lücke entsteht, und was Sie tun können.

Unterschiedliche Auszahlungstermine

Ursache dieser Erstrentenlücke sind die unterschiedlichen Termine, an denen Jobcenter Bürgergeld auszahlen und die Rentenversicherung die Rente. Denn das Bürgergeld kommt Anfang des Monats auf das Konto, die jeweilige Rentenzahlung am Ende.

Wer also zum ersten eines Monats in Rente geht, hat ab diesem Tag keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld, doch das Geld der Rente steht ihm erst mehrere Wochen später zur Verfügung. Das letzte Bürgergeld bekam der Neurentner jedoch bereits Anfangd es vorherigen Monats.

Er muss also mit dem Regelsatz für einen Monat zwei Monate auskommen, und das ist faktisch nicht möglich, denn die Mittel zum Lebensunterhalt dieser Sozialleistung sind am Existenzminimum berechnet.

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Auch die Kosten der Unterkunft und Heizung fehlen

Doch nicht nur die Mittel zum Lebensunterhalt fehlen in diesen Wochen. Auch die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Betroffenen nicht bezahlen. Diese trägt beim Bürgergeld ebenfalls das Jobcenter.

Mit dem Ende des Bürgergeldes stehen die Neurentner gegenüber dem Vermieter und Energieversorger mit leeren Händen da. Zwar gibt es bei der Rente für Miete und Heizung keine Extrabezüge, doch bei niedriger Rente besteht ein Anspruch auf Grundsicherung, und das trifft für ehemalige Bürgergeld-Bezieher meist zu.

Ist die Rente nur wenig über der Grenze der Grundsicherung, dann gibt es einen Anspruch auf Wohngeld. Dieses beträgt inzwischen im Schnitt über 300 Euro und kann die Mietkosten zumindest teilweise auffangen.

Ein staatliches Darlehen ist möglich

Das Problem ist dem Gesetzgeber bekannt, und deshalb haben Betroffene in den schwierigen Wochen Anspruch auf Unterstützung durch das Sozialamt, dass als nachrangige Behörde für Sozialleistungen dann einspringt, wenn „alle Stricke reißen“, also keine andere staatliche Institution die Mittel stellt.

Das Sozialamt zahlt dann aber nicht statt des Jobcenters den Regelsatz, sondern gewährt diesen lediglich als Darlehen. Sie müssen das Geld also zurückzahlen, wenn sie wieder dazu in der Lage sind.

Dieses Darlehen müssen Sie monatlich mit fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 tilgen, das bedeutet beim Bürgergeld dieses Jahr 28,15 Euro, da der Regelsatz 1 bei 563 liegt.

Was sagt das Gesetz?

Die Rechtslage ist eindeutig. So steht im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe): „Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren.“

Sie müssen einen Antrag stellen

Sie müssen also beim Sozialamt einen Antrag stellen auf ein Darlehen für den Lebensunterhalt in dem Monat, in dem Sie kein Bürgergeld mehr beziehen und noch keine Rente erhalten.

In diesem müssen Sie ihre persönlichen Daten eintragen, und außerdem die Bescheide vom Jobcenter und der Rentenversicherung über den Termin des Endes ihrer Sozialleistung und des Beginns ihrer Rente.

Zudem müssen Sie dem Antrag einen Kontobeleg beifügen, also den Nachweis erbringen, dass Sie keine Reserven haben, um über den Monat zu kommen.

Fazit

Der Übergang vom Bürgergeld zur Rente bedeutet für Leistungsbezieher verschärfte finanzielle Not, denn sie leben sowieso bereits am Existenzminimum. Statt hier vorzusorgen, und dieses Loch durch eine nahtlose Zahlung zu stopfen, gibt es vom Staat nur die Möglichkeit eines Darlehens.

Das bedeutet: Wer vom Bürgergeld in die Rente geht, muss erst einmal Schulden machen, die er danach von seinen mickrigen Bezügen abstottert. Ein würdiger Lebensabend sieht anders aus.