Bürgergeld: Mit legalem Trick mehr Geld in der Tasche

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Wer Bürgergeld bezieht, darf kein Geld annehmen, da dies vom Jobcenter auf die Regelleistungen angerechnet werden kann. Wie können also Freunde und Verwandte Leistungsberechtigte legal unterstützen, ohne dass das Jobcenter darauf Zugriff hat?

Warum haben Bürgergeldbezieher Angst vor Kürzungen?

Ein häufiger Grund zur Sorge unter Bürgergeldempfängern ist die Angst, dass Sachgeschenke oder andere Formen der Unterstützung durch das Jobcenter als Einkommen gewertet und entsprechend angerechnet werden.

Zudem besteht oft die Unsicherheit, ob nicht gemeldete Geschenke als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht angesehen werden könnten. Doch diese Ängste sind häufig unbegründet – zumindest, wenn man die rechtlichen Grundlagen kennt.

Was sagt das Gesetz? – Einkommen vs. Vermögen

Das Bürgergeld ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt. Dort ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 klar definiert, dass nur Einnahmen in Geld als Einkommen gewertet werden. Dies bedeutet, dass Sachgeschenke – also alle Zuwendungen, die nicht in Form von Bargeld oder Geldüberweisungen erfolgen – grundsätzlich nicht als Einkommen zählen.

Ausnahmen: Geldwerte Vorteile aus Arbeit oder Freiwilligendienst

Laut § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II werden jedoch geldwerte Vorteile, die im Rahmen einer Erwerbsarbeit oder eines Freiwilligendienstes erzielt werden, als Einkommen gewertet.

Dazu gehören zum Beispiel Firmenwagen, Tankgutscheine oder freie Verpflegung. Diese Regelung betrifft aber nicht allgemeine Sachgeschenke von Freunden oder Familie.

Welche Sachgeschenke sind erlaubt – und wie hoch dürfen sie sein?

Im Alltag können Bürgergeldbezieher zahlreiche Arten von Sachgeschenken annehmen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Dazu zählen:

  • Gutscheine: Diese sind nicht als Bargeld nutzbar und daher anrechnungsfrei, egal ob sie 10 Euro oder 500 Euro wert sind.
  • Wertgegenstände: Schmuck, Elektronik, Möbel oder sogar Autos und Immobilien gelten als Vermögen und nicht als Einkommen.
  • Gewinne: Sachpreise aus Gewinnspielen fallen ebenfalls unter die Kategorie Vermögen.

Die entscheidende Regel: Sachgeschenke werden vom Jobcenter als Vermögen angerechnet, nicht als Einkommen. Dies ist ein entscheidender Vorteil, da für Vermögen höhere Freibeträge gelten.

Wie hoch sind die Freibeträge beim Vermögen?

Die Höhe des anrechnungsfreien Vermögens hängt von der Dauer des Bürgergeldbezugs ab:

  • Im ersten Jahr (Karenzzeit): Ein Schonvermögen von bis zu 40.000 Euro ist geschützt.
  • Nach der Karenzzeit: Der Freibetrag sinkt auf 15.000 Euro pro Person.

Solange Sachgeschenke innerhalb dieser Grenzen bleiben, können Bürgergeldbezieher sie uneingeschränkt behalten.

Der clevere Trick: Sachgeschenke weiterverkaufen

Ein wenig bekannter, aber völlig legaler Weg, um das Einkommen zu erhöhen, ist der Weiterverkauf von Sachgeschenken. Wird ein Geschenk – etwa Schmuck oder ein wertvoller Gegenstand – verkauft, gilt dies nicht als Einkommen, sondern als Umschichtung von Vermögen. Ein Beispiel:

Wenn Eltern ihrem Kind monatlich Schmuck im Wert von 100 Euro schenken, den dieses weiterverkauft, hat der Empfänger 100 Euro mehr in der Tasche, ohne dass das Jobcenter den Betrag als Einkommen anrechnen darf.

Wie sieht es bei Sozialhilfeempfängern aus?

Eine wichtige Einschränkung gilt für Menschen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beziehen, etwa Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Hier gelten Sachgeschenke oder geldwerte Vorteile als Einkommen und werden angerechnet. Das führt dazu, dass beispielsweise Schmuckgeschenke von 100 Euro die Sozialhilfe im Folgemonat um denselben Betrag mindern.

Praktische Tipps: So können Freunde und Familie rechtssicher helfen

  1. Sachgeschenke statt Bargeld: Wer unterstützen möchte, sollte statt Geld lieber Sachgegenstände oder Gutscheine verschenken.
  2. Freibeträge beachten: Achten Sie darauf, dass das Gesamtvermögen des Empfängers die Freibeträge nicht überschreitet.
  3. Transparenz wahren: Alle größeren Geschenke sollten vorsichtshalber dem Jobcenter gemeldet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Praxisbeispiel: Unterstützung durch Sachgeschenke

Anna ist alleinerziehende Mutter und bezieht Bürgergeld. Ihre beste Freundin Lisa möchte Anna unterstützen, weil deren Waschmaschine kaputtgegangen ist. Lisa überlegt, ob sie Anna einfach 400 Euro geben soll, damit sie eine neue Waschmaschine kaufen kann. Anna hat jedoch Angst, dass das Jobcenter das Geld als Einkommen anrechnet und ihr Bürgergeld kürzt.

Lösung:
Statt das Geld direkt zu geben, kauft Lisa eine Waschmaschine und schenkt sie Anna. Da Sachgeschenke – wie Haushaltsgeräte – als Vermögen und nicht als Einkommen gelten, wird das Jobcenter diese Unterstützung nicht anrechnen.

Warum ist das wichtig?

  • Keine Kürzung: Hätte Lisa das Geld direkt überwiesen, müsste Anna dies dem Jobcenter melden. Das Geld würde als Einkommen gelten und entsprechend vom Bürgergeld abgezogen.
  • Rechtssicherheit: Mit der Waschmaschine als Sachgeschenk bleibt Anna rechtlich abgesichert und muss keine Leistungsminderung befürchten.

Weiterverkauf:
Falls Anna die Waschmaschine nicht direkt benötigt, könnte sie diese verkaufen. Der Erlös – beispielsweise 300 Euro bei einem Weiterverkauf – wird ebenfalls nicht als Einkommen angerechnet, da es sich um eine Umschichtung von Vermögen handelt.

Durch das Schenken eines Gegenstands anstelle von Bargeld ermöglicht Lisa, dass Anna die Unterstützung nutzen kann, ohne dass das Bürgergeld betroffen ist.

Unterstützung ist möglich – wenn man die Regeln kennt

Bürgergeldbezieher müssen nicht auf die Hilfe von Freunden und Familie verzichten, solange sie die gesetzlichen Grundlagen beachten. Sachgeschenke bieten einen rechtssicheren Weg, um finanzielle Spielräume zu erweitern, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Zudem eröffnet der Weiterverkauf von Geschenken zusätzliche Möglichkeiten, das eigene Budget zu entlasten.