Bürgergeld: Keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit

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Beim Bürgergeld haben sich einige Rechtsfehler eingeschlichen. Bei der Umgestaltung wurden einige Regelungen einfach übersehen. Darüber berichtet zum Beispiel der Hilfeverein “Tacheles e.V.”

Postalische Erreichbarkeit nicht zwingend notwendig

Eine verpatzte Regelung beispielsweise der Wegfall der Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit bis zum 20. Juni 2023. Das bedeutet, dass die Pflicht eine postalische Erreichbarkeit bis dahin nicht zwingend erforderlich ist.

“Dies begründet sich über einen Rechtsfehler, nach dem durch die Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II die Erreichbarkeitsverordnung des SGB III nicht mehr gilt und eine neue erst zum 1.Juli 2023 wirksam werden kann”, berichtet der Sozialrechtsexperte Harald Thomé.

Achtung Fristen

Das bedeutet allerdings nicht, dass Leistungsbeziehende nicht mehr für Anschreiben der Jobcenter erreichbar sein müssen. Auch wenn die postalische Erreichbarkeit keine Voraussetzung des Leistungsbezugs mehr ist, kann das Jobcenter nach §130 BGB trotzdem davon ausgehen, dass seine Schreiben ankommen (müssen). Denn Fristen beginnen zu laufen und die Mitwirkungspflichten bleiben bestehen.

Aber: “Die postalische Erreichbarkeit ist zwar weiter im Rahmen der Mitwirkungspflichten notwendig, aber bis Juli 2023 nicht mehr anspruchsbegründend”, erklärt Thomé.

Keine Verwehrung von Bürgergeld-Leistungen

Für die Antragstellung von Bürgergeld-Leistungen bedeutet das, dass Betroffenen, die aufgrund einer fehlenden postalischen Erreichbarkeit, nicht mehr die Bürgergeld-Leistungen verwehrt werden dürfen. Das ist vor allem für Menschen wichtig zu wissen, die keine eigene Wohnung haben oder obdachlos sind.

Fazit

Leistungsberechtigte sollten dennoch dafür sorgen, den Inhalt der Jobcenter-Post zu kennen und darauf reagieren. Betroffene, die die Sichtung der Post nicht organisieren, gehen das Risiko ein, beispielsweise durch verpasste Termine gegen Pflichten zu verstoßen.

Werden Termine oder Fristen verpasst, können Sanktionen folgen oder auch Ansprüche verloren gehen. Dennoch sind Betroffene nicht automatisch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen! Mehr zu diesem Thema auch hier.

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