Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe: Wo der Antrag gestellt wird ist am Ende egal

Lesedauer 2 Minuten

Leistungsberechtigte, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und weitere Leistungen beantragen wollen, haben teilweise mit Fristen zu tun oder mit Ämtern, die die Anträge nicht annehmen wollen, geschlossen sind. Was ist also zutun?

Es gibt andere Stellen, die Anträge auch annehmen (müssen)!

Inhaltsverzeichnis

§16 SGB I

§16 SGB I ist eine Vorschrift, die Behörden häufig nicht wahrhaben wollen

§16 Abs1 SGB I: “Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und … entgegengenommen.”

Verpflichtung zur Annahme von Anträgen

Hier wird geregelt, dass Anträge auf Sozialleistungen zwar beim zuständigen Träger gestellt werden sollen, dass aber auch
1. andere Leistungsträger
2. Gemeinden
zur Entgegennahme verpflichtet sind.

Leistungsträger sind z.B.:

  •  Jobcenter
  • Sozialamt
  • Jugendamt
  • Krankenkasse
  • Rentenversicherung
  • Berufsgenossenschaft

Gemeinden sind Ortsgemeinden und alle ihre Einrichtungen z.B.:

  • Rathaus
  • städtischer Kindergarten
  • Friedhofsamt
  • Bauhof
  • Stadtkämmerei

Bei all diesen Einrichtungen und noch vielen mehr, kann jeder beliebige Antrag auf eine Sozialleistung wie das Bürgergeld gestellt werden.

Zeitpunkt der Antragsstellung

Aber wie ist das dann mit der Frist? Wann gilt der Antrag als gestellt?
Da kommt §16 Abs2 SGB I ins Spiel:

§16 Abs2 SGB I:(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Screenshot von: https://www.buzer.de/16_SGB_I.htm
Bildbeschreibung §16 Abs2 SGB I https://www.buzer.de/16_SGB_I.htm

Satz 1 hilft weiter, wenn man einfach nicht weiß, wo man etwas beantragen soll – einfach mal bei einer unzuständigen Behörde, die leitet es dann schon weiter, wo es hin gehört…
Zumindest sollte sie das. Wenn sie weiß wo der Antrag hin soll

§16 Abs1 SGB I:Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Screenshot von: https://www.buzer.de/16_SGB_I.htm
§16 Abs1 SGB I https://www.buzer.de/16_SGB_I.htm

Satz 2 erklärt, dass mit dem Antragseingang bei der unzuständigen Behörde der Antrag als gestellt gilt. Damit können Fristen eingehalten werden oder ins laufen gebracht werden.

§16 Abs1 S2 SGB I:Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Screenshot von: https://www.buzer.de/16_SGB_I.htm
§16 Abs1 S2 SGB I: https://www.buzer.de/16_SGB_I.htm

Beispiel

Max bezieht Geld vom Jobcenter. Sein Bewilligungszeitraum ist Ende Juli ausgelaufen. Er stellt dies am Abend des 31.August fest und gibt im städtischen Jugendclub um 23:55 auf einem Schmierblatt einen formlosen Weiterbewilligungsantrag ab.

Damit ist sein Antrag fristgerecht gestellt. Max bekommt rückwirkend ab dem 1.August aufgrund seines Antrags vom 31.August Leistungen nachgezahlt. Er sollte sich die Abgabe dabei unbedingt schriftlich bestätigen lassen, um den Antrag nachweisen zu können.

Umgang mit Aufforderung zur Antragsstellung auf vorrangige Sozialleistungen

Häufig fordert das Jobcenter zur Beantragung von anderen Sozialleistungen wie zB. Unterhaltsvorschuss, ALG1 oder Wohngeld auf.
In diesem Fall kann durch diese Vorschrift einfach ein Schreiben ans Jobcenter zurück geschickt werden, in dem steht: “Hiermit beantrage ich …”

Damit ist der Aufforderung zur Mitwirkung des Jobcenters genüge getan und das Jobcenter muss sich darum kümmern, den gestellten Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Außerdem ist so der sonst häufig schwierige Nachweis über die Antragsstellung direkt erbracht.

Rechtsgrundlage

§16 SGB I

Twitter

Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier