Leistungsberechtigte, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und weitere Leistungen beantragen wollen, haben teilweise mit Fristen zu tun oder mit Ämtern, die die Anträge nicht annehmen wollen, geschlossen sind. Was ist also zutun?
Es gibt andere Stellen, die Anträge auch annehmen (müssen)!
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§16 SGB I
§16 SGB I ist eine Vorschrift, die Behörden häufig nicht wahrhaben wollen
§16 Abs1 SGB I: “Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und … entgegengenommen.”
Verpflichtung zur Annahme von Anträgen
Hier wird geregelt, dass Anträge auf Sozialleistungen zwar beim zuständigen Träger gestellt werden sollen, dass aber auch
1. andere Leistungsträger
2. Gemeinden
zur Entgegennahme verpflichtet sind.
Leistungsträger sind z.B.:
- Jobcenter
- Sozialamt
- Jugendamt
- Krankenkasse
- Rentenversicherung
- Berufsgenossenschaft
Gemeinden sind Ortsgemeinden und alle ihre Einrichtungen z.B.:
- Rathaus
- städtischer Kindergarten
- Friedhofsamt
- Bauhof
- Stadtkämmerei
Bei all diesen Einrichtungen und noch vielen mehr, kann jeder beliebige Antrag auf eine Sozialleistung wie das Bürgergeld gestellt werden.
Zeitpunkt der Antragsstellung
Aber wie ist das dann mit der Frist? Wann gilt der Antrag als gestellt?
Da kommt §16 Abs2 SGB I ins Spiel:
Satz 1 hilft weiter, wenn man einfach nicht weiß, wo man etwas beantragen soll – einfach mal bei einer unzuständigen Behörde, die leitet es dann schon weiter, wo es hin gehört…
Zumindest sollte sie das. Wenn sie weiß wo der Antrag hin soll
Satz 2 erklärt, dass mit dem Antragseingang bei der unzuständigen Behörde der Antrag als gestellt gilt. Damit können Fristen eingehalten werden oder ins laufen gebracht werden.
Beispiel
Max bezieht Geld vom Jobcenter. Sein Bewilligungszeitraum ist Ende Juli ausgelaufen. Er stellt dies am Abend des 31.August fest und gibt im städtischen Jugendclub um 23:55 auf einem Schmierblatt einen formlosen Weiterbewilligungsantrag ab.
Damit ist sein Antrag fristgerecht gestellt. Max bekommt rückwirkend ab dem 1.August aufgrund seines Antrags vom 31.August Leistungen nachgezahlt. Er sollte sich die Abgabe dabei unbedingt schriftlich bestätigen lassen, um den Antrag nachweisen zu können.
Umgang mit Aufforderung zur Antragsstellung auf vorrangige Sozialleistungen
Häufig fordert das Jobcenter zur Beantragung von anderen Sozialleistungen wie zB. Unterhaltsvorschuss, ALG1 oder Wohngeld auf.
In diesem Fall kann durch diese Vorschrift einfach ein Schreiben ans Jobcenter zurück geschickt werden, in dem steht: “Hiermit beantrage ich …”
Damit ist der Aufforderung zur Mitwirkung des Jobcenters genüge getan und das Jobcenter muss sich darum kümmern, den gestellten Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Außerdem ist so der sonst häufig schwierige Nachweis über die Antragsstellung direkt erbracht.
Rechtsgrundlage
§16 SGB I
Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de