Auch wenn der Regelbedarf im neuen Bürgergeld den Kauf und Haltung eines selbstgenutzten PKWs nicht vorsieht, dürfen Leistungsbeziehende ein Auto besitzen. Wie bei Hartz IV gelten allerdings Regeln. So darf ein Auto einen angemessenen Wert nicht überschreiten.
So sah die bisherige Regelung bei Hartz IV aus
Bei Hartz IV galt: Leistungsbeziehern war es grundsätzlich erlaubt, ein Auto zu besitzen. Die Einzelfallprüfung entschied, ob es sich dabei um verwertbares Vermögen oder Schonvermögen handelt.
Als Faustregel galt: Wenn das Auto weniger als 7.500 EUR wert ist, darf es behalten werden. War der PKW mehr als 7.500 EUR wert, musste es verkauft werden, um mit dem Erlös zunächst den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Neuregelungen zum Wert eines Autos beim Bürgergeld
Auch beim Bürgergeld gilt, dass Leistungsberechtigte ein selbstgenutztes Fahrzeug besitzen dürfen. Die Regelungen aufgrund des Bürgergeld-Gesetzes sind allerdings neu.
Wenn Leistungsbeziehende in ihrem Antrag (Anlage Vermögen VM) erklären, dass das Auto “angemessen” ist, wird das Jobcenter, ohne Prüfung das erst einmal hinnehmen. Nachweise, ob das Auto tatsächlich angemessen ist, wird das Jobcenter in der Regel nicht verlangen.
Wie viel wert darf das Auto sein beim Bürgergeld?
Bei Antragstellung in der neuen Anlage “VM” müssen PKWs nur dann angegeben werden, wenn der Wert 15.000 Euro übersteigt.
Lesen Sie auch:
– Zahnschmerzen oder Lücken und kein Geld – Härtefallantrag stellen!
Bislang galt, wie bereits weiter oben beschrieben, ein Maximalwert von 7500 Euro. Dieser Wert wurde – weil der Besitz eines PKWs immer wieder zu Streitereien mit den Jobcentern führte, vom Bundessozialgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2007 festgelegt.
Neue Weisung zu Kraftfahrtzeugen
In einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter (zum SGB II, Rz. 12.13) heißt es dazu:
“Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag (Selbstauskunft Anlage VM) erklärt.
Unplausible Angaben können im Einzelfall geprüft und die Vermutung der Angemessenheit widerlegt werden. Für die Angemessenheit gilt wie bisher eine wertmäßige Obergrenze. Die Angemessenheit ist zudem abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs).
Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 15.000,00 EUR erreichbar, ist von Angemessenheit auszugehen. Nicht plausible Angaben im Antrag sind insbesondere mit den im Internet angebotenen Wertermittlungsprogrammen zu überprüfen.
Soweit angegeben wird, dass ein Kraftfahrzeug nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag nach § 12 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 und Absatz 4 anzurechnen; die Gründe für die Entscheidung sind im Bescheid zu dokumentieren.”
Die Karenzzeit ist bei PKWs nicht bedeutend
Die Vermutungsregelung, ob ein Auto in seinem Wert “angemessen” ist, wenn dies von dem Antragsteller so erklärt wird, ist dabei nicht nur auf die Karenzzeit beschränkt.
Die Karenzzeit im Bürgergeld (ab 1. Januar 2023) bedeutet, dass in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs höhere Vermögensfreibeträge gelten, sofern es sich dabei nicht um “erhebliches Vermögen” handelt. Konkret bedeutet dies für den Haushaltsvorstand 40.000€ und jede weitere Person auf 15.000€ Vermögensfreibetrag.
Auch teurere Autos können im Einzelfall als angemessen gelten
Wichtig: Im Einzelfall kann auch ein Auto, das mehr als 15.000 Euro wert ist, als angemessen gelten.
Die Weisung der BA zu § 12 SGB II ist offensichtlich nicht mit dem neuen Formular “Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft” abgestimmt, wie der Sozialrechtsexperte Bernd Eckhardt im “Sozialrecht-Justament” erläuterte. Hier muss nämlich “nur die Anzahl der Kraftfahrzeuge eingetragen werden, wenn diese jeweils weniger als 15.000 Euro wert sind” so Eckhardt.
Bei Kraftfahrzeugen, die einen höheren Wert besitzen, muss nämlich lediglich der höhere Wert in der Anlage angegeben werden. Nach der Art des Fahrzeugs wird nicht gefragt.
Die Weisung “Nicht plausible Angaben im Antrag sind insbesondere mit den im Internet angebotenen Wertermittlungsprogrammen zu überprüfen” (siehe oben Weisung) ist insofern mit den Informationen der Anlage VM nicht ausführbar, so der Experte.
Daher sind die Regelungen für ein “Angemessenes Kraftfahrzeug bis 15.000 Euro im SGB II und SGB XII” zumindest teilweise unklar und werden im Einzelfall mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sozialgerichte (wieder) beschäftigen.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors