So bekommst Du einen Bürgergeld-Vorschuss

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Wer Bürgergeld-Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss sich auf längere Bearbeitungszeiten einstellen. Die meisten Antragsteller befinden sich allerdings in einer finanziellen Notlage. Die Beantragung eines Vorschusses kann helfen.

Vorschuss beantragen, um Bearbeitungszeit zu überbrücken

Die Bearbeitung von Anträgen in den Jobcentern dauert nicht selten Wochen oder sogar Monate. Durch die Umstellung von Hartz IV auf das “neue” Bürgergeld haben sich die Bearbeitungszeiten in den Ämtern noch einmal verlängert.

Wer aber in eine schwerwiegende finanzielle Notsituation gerät, kann nicht auf die Bearbeitung des Antrags warten. Der Ausweg hier heißt: Vorschuss vom Jobcenter.

Der Vorschuss muss neben dem Hauptantrag beantragt werden. Das Jobcenter prüft einen Anspruch auf einen Vorschuss nur oberflächlich. Die Behörde geht dabei faktisch in Vorleistung.

Vorschüsse auf eine beantragte Leistung

Das SGB II beinhaltet keine eigene Regelung für Vorschüsse auf beantragtes Bürgergeld-Leistungen. Das Recht auf Vorschüsse für den Rechtskreis des SGB II ist damit in § 42 SGB I gesetzlich geregelt.

Nach § 42 SGB I besteht immer dann ein Rechtsanspruch auf einen Vorschuss (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch auf das Bürgergeld dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt.

Diese Voraussetzungen für den Vorschuss müssen erfüllt sein

  • das Jobcenter muss bei einer ersten Durchsicht anerkennen, dass ein Bürgergeld-Anspruch an sich besteht und
  • für die Ermittlung der Höhe des beantragten Leistungsanspruchs muss vermutlich eine längere Zeit erforderlich sein
  • der Vorschuss muss immer vom Leistungsberechtigten beantragt werden (§ 42 Abs. 1 S.2 SGB I).

Die Höhe des Vorschusses bemisst sich an dem späteren Leistungsanspruch. Der Sachbearbeiter im Jobcenter wird allerdings vermeiden wollen, dass die komplette Summe bereits im Voraus gezahlt wird, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

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Wie wird ein Vorschuss-Antrag gestellt?

Der Antrag auf einen Vorschuss kann formlos erfolgen. Der Antrag auf einen Vorschuss kann sogar mündlich gegenüber dem Sachbearbeiter im Jobcenter erfolgen. Allerdings ist die Schriftform zu bevorzugen, damit später nachgewiesen werden kann, dass ein Vorschussantrag gestellt wurde.

Vorläufige Bewilligung einer beantragten Leistung

§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB II ermöglicht eine vorläufige Bewilligung (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt.

Das Jobcenter bewilligt dabei i.d.R. den kompletten zustehenden monatlichen Leistungsanspruch für bis zu 6 Monate. Wann die vorläufige Bewilligung beantragt wurde, ist dabei egal, bewilligt wird der Zeitraum, in dem das Bürgergeld voraussichtlich zusteht.

Ist die Leistung des vorläufigen mit der im endgültigen Bewilligungsbescheid identisch, muss das Jobcenter von sich aus keinen endgültigen erlassen, das kann man aber beantragen.

Vorläufige Bewilligung des Bürgergeld-Antrags

Die vorläufige Bewilligung kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes auch direkt beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden (§ 86b Abs. 2 SGG), wenn der Antrag beim Jobcenter erfahrungsgemäß keinen Erfolg verspricht, oder abgelehnt wurde.

Allerdings bewirkt ein solcher Antrag beim Gericht die Zahlungspflicht des Jobcenters erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim Gericht gestellt wurde – natürlich vorausgesetzt, das Gericht gibt diesem statt.

Abweichend von einem Antrag nach § 42 SGB I oder § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II muss dabei der Anspruch dem Grunde nach nicht bereits bestehen, sondern vom Antragsteller nur glaubhaft gemacht werden.