Im Mietvertrag wird meistens vertraglich vereinbart, dass Mieter für kleinere und größere Reparaturen in der Wohnung selbst zuständig sind. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kann kaum Geld aus dem Regelsatz ansparen, um die Reparaturen selbst zu zahlen. Wann also muss das Jobcenter finanziell einspringen?
Im Grundsatz muss der Vermieter die Kosten tragen
Im Grundsatz müssen die Kosten für Reparaturen in der Mietwohnung vom Vermieter übernommen werden. Denn schließlich muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand ist (§535 Abs.1, Bürgerliches Gesetzgebung BGB).
Mietverträge mit Schönheitsreparaturkostenklauseln
Immer mehr Vermieter sind dazu übergegangen, die Instandhaltungskosten mittels des Mietvertrages auf die Mieter abzuwälzen. Vor allem bei kleineren Schönheitsreparaturen im zweistelligen Bereich existieren sog. Klauseln zur Selbstbeteiligung in den Verträgen. Daher werden auch Bürgergeld Beziehende immer wieder zur Kasse gebeten.
Dann muss das Jobcenter zahlen
Ist also der Mietvertrag mit derartigen Klauseln unterschrieben, muss das Jobcenter im Rahmen der “Kosten der Unterkunft (KdU)” die Kosten im Rahmen des §22 SGB II zahlen. Allerdings wird das Jobcenter darauf achten, dass sich die Reparaturkosten im “Angemessenheitsrahmen” bewegen.
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Nicht zahlen wird die Leistungsbehörde, wenn die Kosten für Reparaturen eine ganze Jahresmiete übersteigen. In aller Regel werden allerdings Schönheitsreparaturen seitens des Jobcenters gezahlt.
Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Dazu müssen Antragsteller die Rechnung für die Reparaturen vorlegen. In dem Anschreiben sollte auf die Klauseln im Mietvertrag hingewiesen werden.
Zuschuss kein Darlehen
Das Jobcenter muss dann den Zuschuss gewähren. Ein rückzahlungspflichtiges Darlehen darf das Jobcenter nicht anbieten. Wird dennoch ein Darlehen angeboten, dass dann vom Regelsatz abgestottert werden soll, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen.
Wenn die Reparaturen größer ausfallen und das Jobcenter sich weigert, können Betroffene auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund (S 19 AS 1803/15) hinweisen. Das Gericht hatte entschieden, dass die Jobcenter auch auch unangemessen hohe Kosten tragen muss, wenn es an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt.
Das Urteil sagt aus, dass das Jobcenter bereits im Vorfeld darüber informieren muss, wenn die Übernahme der Kosten den gesetzlichen Rahmen übersteigt. Die Behörde hätte dann zur Reduzierung der Kosten auffordern müssen. Ist das zuvor nicht passiert, muss die Behörden die Reparaturkosten vollumfänglich übernehmen.
Was ist bei Wohneigentum?
Wer im selbstgenutzten Wohneigentum wohnt, also Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, kann ebenfalls einen Zuschussantrag stellen. Auch dann muss die Behörde die Reparaturkosten im Rahmen der KdU übernehmen.
Keine Klauseln, aber der Vermieter weigert sich
Muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, weil keine Klauseln im Mietvertrag vereinbart sind und weigert sich, können Mieter auch das Mittel der Mietminderung wählen, um Druck auszuüben. Dazu mehr hier.
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