Grundsätzlich sind die Kosten der Unterkunft für Bürgergeldempfänger von den Jobcentern zu übernehmen. Ist die Wohnung zu teuer, entspricht sie also nicht den Angemessenheitskriterien, leitet der Leistungsträger ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren ein. Klärt das Jobcenter nicht umfassend auf, muss es trotzdem zahlen.
Für Leistungsbeziehende gilt im neuen Bürgergeld zunächst eine “Schonfrist”. In dieser Zeit darf das Jobcenter keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, wenn die Miete höher ist, als es die Angemessenheitskriterien vorsehen.
Erst nach Ablauf der Schonfrist kann eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen, wenn die Unterkunftskosten “unangemessen” sind. Diese Frist darf aber nicht auf die Karenzzeit angerechnet werden. Die Karenzzeit gilt auch für Bestandsfälle. Sie ist in § 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII geregelt. Auch hier darf bis Ende Dezember 2023 kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.
Wenn die “Schonfrist” abgelaufen ist und die Mietkosten die Angemessenheitsgrenzen übersteigen, kann das Jobcenter unter Umständen zum Umzug oder zur Senkung des Verbrauchs auffordern oder die Betroffenen müssen den übersteigenden Kostenanteil aus dem Bürgergeld-Regelsatz selbst tragen.
Aber: Dies gilt nicht, wenn das Jobcenter keinen Hinweis erteilt hat, dass die Kosten zu hoch seien.
Bürgergeld: Bedarf für Unterkunft und Heizung nach SGB II
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, sofern diese als „angemessen“ beurteilt werden. Diese Prüfung hat für die Mietkosten einerseits und die Heizkosten andererseits getrennt zu erfolgen, wobei bei Anwendung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach Absatz 10 die Heizkosten im gleichen Umfang zu berücksichtigen sind wie bei einer getrennten Prüfung.
Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören nicht nur die laufenden Kosten für Miete und Heizung, sondern auch einmalige Ausgaben wie Heizkostennachzahlungen.
Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch, kann das Jobcenter eine Kostensenkung durch Umzug oder Energieeinsparung anordnen, soweit dies den Betroffenen zumutbar ist.
Kostensenkungsverfahren gilt auch für Heizkosten
Das Bundessozialgericht hatte nämlich geurteilt, dass diese Kostensenkungsverfahren nicht nur für Miet- sondern auch für Heizkosten anzuwenden sind (Az.: B 14 AS 57/19 R).
“Die konkrete Angemessenheitsprüfung und die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung gelten auch in Bezug auf eine Heizkostennachforderung, die den Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel überschreitet.”
Ziel ist es, den Betroffenen Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welcher Höhe die Kosten als „unangemessen“ eingestuft werden und welche Rechtslage einschlägig ist, um einen Widerspruch oder eine Anpassung des Verbrauchsverhaltens zu ermöglichen.
Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist jedoch, dass das Jobcenter einen eindeutigen Hinweis auf die Kostenüberschreitung und die Rechtslage erteilt.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich die Grundlage hierfür aus der ersten Nebenkostenabrechnung am Ende des ersten Abrechnungszeitraums in einer neuen Wohnung.
Ohne Hinweis Heizkostennachzahlungen, auch wenn Verbrauch zu hoch war
Unterlässt das Jobcenter einen solchen Hinweis, muss es die Heizkostennachzahlung auch dann übernehmen, wenn der Verbrauch den „Angemessenheitsrahmen“ überschreitet. Bürgergeld-Beziehende haben in solchen Fällen dennoch Anspruch auf die volle Übernahme.