Bürgergeld-Verordnung zur Erreichbarkeit in Kraft – Was ist neu?

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Seit dem 8. August 2023 ist die neue SGB II-Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) für Bezieher in Bürgergeld in Kraft getreten, die im Bundesgesetzblatt unter folgendem Link eingesehen werden kann. Diese neue Verordnung bringt wesentliche Veränderungen im Bereich der postalischen Erreichbarkeit im SGB II mit sich.

Seit dem 8. August dieses Jahres gelten neue Regelungen für Bürgergeld-Beziehern. Die neue Erreichbarkeitsverordnung bringt die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit nach gut acht Monaten Pause wieder zurück, jedoch mit wichtigen Änderungen.

Die Erreichbarkeitspflicht wurde bereits im alten Hartz IV-System gefordert und wurde nun im Zuge der Bürgergeldreform überarbeitet. Die Verantwortlichen nahmen sich fast sechs Monate Zeit, um diese Regelungen zu überarbeiten, und setzte sie ab dem 1. Januar vorübergehend aus.

Aufhebung der Pflicht zur persönlichen postalischen Erreichbarkeit

Ein bemerkenswertes Merkmal der neuen ErrV ist die Aufhebung der bisherigen Pflicht zur persönlichen postalischen Erreichbarkeit. In der Zeit von 1. Januar 2023 bis zum 7. August 2023 bestand aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Verordnung keine Verpflichtung zur postalischen Erreichbarkeit im SGB II.

“Wenn es diese Pflicht für diesen Zeitraum nicht gab, dürfen logischerweise auch nicht Leistungen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht erbracht und auch nicht zurückgefordert werden”, betont Harald Thomé von Tacheles e.V. Dennoch sind einige Fälle von Leistungsstreichungen und -rückforderungen aufgrund fehlender Erreichbarkeit bekannt geworden. Hier ist es Aufgabe der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe aktiv zu werden.

Kenntnisnahme von Jobcentermitteilungen ausreichend

Die ErrV legt zudem fest, dass die bisher geforderte werktägliche persönliche postalische Erreichbarkeit durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Jobcentermitteilungen abgelöst wird.

Demnach genügt es nun, wenn Leistungsbeziehende die Möglichkeit haben, werktäglich von den Jobcenterpost Kenntnis zu nehmen. Dies kann auch durch Dritte, beispielsweise mittels Messenger-Diensten, erfolgen.

Besonders für Menschen ohne festen Wohnsitz wird diese Neuerung eine erhebliche Erleichterung darstellen (vgl. § 2 Abs. 1 ErrV). Die Verantwortung liegt hierbei bei den Stellen, die für die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit von Wohnungslosen zuständig sind.

Wohnungsloseneinrichtungen müssen nun Lösungen entwickeln

Sie sind nun gefordert, Lösungen zu entwickeln. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise die Einrichtung eines Postöffnungsservices, bei dem Dokumente gescannt und über Messenger-Dienste an die Klientinnen und Klienten übermittelt werden. Dies würde die werktägliche Kenntnisnahme von Behördenpost gemäß § 2 Abs. 1 ErrV in ausreichendem Maße sicherstellen.

Wichtig: Wenn Sanktionen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 8. August vom Jobcenter ausgesprochen wurd, sind diese rechtswidrig. Leistungsbezieher hatten in dieser Zeit keine Rechtspflicht bezüglich dieser Erreichbarkeit. Falls Sie während dieses Zeitraums einen Sanktionsbescheid erhalten haben, empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen.

Mit dieser Änderung des Bürgergeldgesetzes will die Ampel-Koalition nun eine „neue Vertrauensbasis zwischen Bürger und Verwaltung“ schaffen. Es soll dadurch auch zu einer deutlichen Verbesserungen für Leistungsbeziehende und zu Bürokratie abgebaut werden, so dass es “einer möglichst schnellen und nachhaltigen Eingliederung bzw. Verminderung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit“ kommt (Quelle: BT-Drucks. 20/3873 S. 73).

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