Der Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen von Schülern/ Azubis/Studentenjobs/FSJler/… unter 25 Jahren steigt von 520€ auf 538€. Dies scheint zumindest noch nicht in allen Jobcentern angekommen zu sein.
Viele Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren haben seit 1.7.2023 Anspruch auf einen erhöhten Grundfreibetrag. Dies sind:
- Schüler, auch in einer schulische Ausbildung absolvieren
- Studenten
- Auszubildende
- Teilnehmer an Einstiegsqualifizierung und BVB
- FSJler und BFDler
- Schüler
Zusammenhang zwischen Geringfügigkeitsgrenze und Freibetrag
Der besondere Freibetrag aufs Erwerbseinkommen (nicht auf z.B. BAFöG, BAB,…) dieser Gruppen bezieht sich auf §8 Abs1a SGB IV und ist nicht auf 520€ festgeschrieben. Verändert sich die Summe im SGB IV, verändert sich folglich auch die Höhe des Freibetrags im SGB II.
Steigende Geringfügigkeitsgrenze
§8 Abs1a SGB IV legt die Berechnungsweise der Grenze auf Grundlage des Mindestlohns fest. Diese wird folgendermaßen durchgeführt:
12,41€ Mindestlohn x 130 / 3 = 537,76€ ~ 538€
Die Grenze wird außerdem vom BMAS bekannt gegeben.
Es sind 538€ für 2023.
Auswirkungen
Dadurch können beispielsweise Schüler und bei den Eltern wohnende Studenten weiter anrechnungsfrei einen vollen Minijob mit 538€ ausüben.
Für Azubis U25 steigt der Freibetrag auf den Azubi-Lohn um 18€ wenn sie mindestens 538€ Brutto-Erwerbseinkommen erzielen.
Berechnungsweise in Kombination mit dem Erwerbstätigenfreibetrag
Da andererseits der Erwerbstägtigenfreibetrag nach §11b Abs3 Nr2 SGB II mit einem fixen Betrag von 520€ festgeschrieben ist, ergibt sich die etwas merkwürdige Situation, dass auf die 18€ (von 520 bis 538€) insgesamt 130% Freibetrag gewährt werden.
Für alle die den erhöhten Grundfreibetrag erhalten und die mehr als 520€ verdienen, berechnet sich der Freibetrag folgendermaßen:
538€ Grundfreibetrag
30% auf das Brutto-Einkommen zwischen 520 und 1000€.
10% von Brutto 1000 bis 1200€
—–
= Gesamtfreibetrag
Bei 1000€ Brutto eines Azubis U25 daher folglich
538€ Grundfreibetrag
144€ (30% von 480€ zw. 520 und 1000€ Brutto)
—–
682€ Gesamtfreibetrag
Vom Netto von 790€ werden also 682€ abgezogen und es ergibt sich ein angerechnetes Einkommen von 108€.
Fazit
Die Erhöhung des Freibetrags ist absolut positiv – aufgrund einer guten gesetzlichen Regelung. Bescheide sollten allerdings immer auf Richtigkeit geprüft werden, da die gestiegene Grundfreibetrag bei vielen Jobcentern noch nicht bekannt ist und es daher zu Fehlern kommt.
Aber:
Wer den Freibetrag nutzt (vor allem Azubis), sollte hier prüfen, ob er den erhöhten Freibetrag auch erhält. Denn es scheint noch am Bewusstsein darüber in den Ämtern zu mangeln.
Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de