Für Schüler bis 25 Jahre haben sich seit 1. Juli 2023 im Bürgergeld die Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessert.Damit haben Jugendliche und junge Erwachsene bessere Möglichkeiten sich Wünsche/Bedürfnisse zu erfüllen.
Schüler sind in diesem Zusammenhang auch Azubis, die eine schulische Ausbildung absolvieren und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Es gibt im Bürgergeld die Unterscheidung zwischen Ferienjobs und Jobs, die während der Schulzeit ausgeübt werden.
Ferienjobs
Alles was Schüler (unter 25) in den Ferien verdienen, dürfen sie unabhängig von der Höhe des Verdienstes behalten, es erfolgt keinerlei Anrechnung. Wenn Mark also in den Sommerferien 2500€ Netto verdienen würde, dürfte er sie komplett behalten.
Aber Vorsicht:
Nach dem Schulabschluss ist man im Sinne dieses Freibetrags kein Schüler mehr. Wer also in der Phase zwischen Schulabschluss und Ausbildung/Studium arbeitet, macht keinen Ferienjob. Aber es gibt trotzdem noch nen erhöhten Freibetrag – siehe unten.
Jobs während der Schulzeit
Seit 07/23 gibt es einen Grundfreibetrag von 520€ auf das Einkommen von Schülern unter 25. Damit ist jedes übliche Schülereinkommen anrechnungsfrei.
Wenn Mark also zB. bei Edeka einen Minijob annimmt, darf er die vollen 520€ behalten.
Nach dem Schulabschluss
Diese Regelung zu dem 520€-Freibetrag gilt auch noch für ehemalige Schüler für die auf den Abschluss folgenden 3 Monate.
So kann nach dem Werkreal- oder Realabschluss oder dem Abi gut gejobbt werden. Es greift aber nur dieser 520€-Freibetrag, nicht der viel höhere für Ferienjobs!
Vergleich der Situation bis 30.6.2023 und heute
Bis 06/2023 waren 2400€/Jahr aus Ferienjobs anrechnungsfrei. Das Einkommen während der Schulzeit aber wurde angerechnet, wie jede andere Erwerbstätigkeit. Mark durfte also nur 184€ (100€ (Grundfreibetrag)+84€ (20% von 100-520€) aus seinem Minijob behalten.
Seit 1.7.2023 können Schüler außerhalb der Ferien einen 520€-Minijob ausüben und das komplette Einkommen behalten. Zusätzlich können sie innerhalb der Ferien anrechnungsfrei unbegrenzte Summen verdienen. Die beiden Freibeträge blockieren sich nicht gegenseitig.
Situation in der Grundsicherung
Diese Regelungen gelten parallel in der Grundsicherung, sollten dort aber kaum zur Anwendung kommen, da Erwerbsfähige Kinder ab 15 Jahren von der Grundsicherung zum Jobcenter wechseln.
Dort ist die Rechtsgrundlage §82 Abs 1 Nr6+7 SGB XII.
Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de