Bürgergeld: Einkommen von Schülern – lohnt sich der Ferienjob?

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Für Schüler bis 25 Jahre haben sich seit 1. Juli 2023 im Bürgergeld die Verdienstmöglichkeiten deutlich verbessert.Damit haben Jugendliche und junge Erwachsene bessere Möglichkeiten sich Wünsche/Bedürfnisse zu erfüllen.

Schüler sind in diesem Zusammenhang auch Azubis, die eine schulische Ausbildung absolvieren und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Es gibt im Bürgergeld die Unterscheidung zwischen Ferienjobs und Jobs, die während der Schulzeit ausgeübt werden.

Ferienjobs

Alles was Schüler (unter 25) in den Ferien verdienen, dürfen sie unabhängig von der Höhe des Verdienstes behalten, es erfolgt keinerlei Anrechnung. Wenn Mark also in den Sommerferien 2500€ Netto verdienen würde, dürfte er sie komplett behalten.

§11a Abs7 SGB II: Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. 2Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.; Screenshot von buzer.de
§11a Abs7 SGB II; Screenshot von buzer.de

Aber Vorsicht:
Nach dem Schulabschluss ist man im Sinne dieses Freibetrags kein Schüler mehr. Wer also in der Phase zwischen Schulabschluss und Ausbildung/Studium arbeitet, macht keinen Ferienjob. Aber es gibt trotzdem noch nen erhöhten Freibetrag – siehe unten.

Jobs während der Schulzeit

Seit 07/23 gibt es einen Grundfreibetrag von 520€ auf das Einkommen von Schülern unter 25. Damit ist jedes übliche Schülereinkommen anrechnungsfrei.

Wenn Mark also zB. bei Edeka einen Minijob annimmt, darf er die vollen 520€ behalten.

§11b Abs2b S1 SGB II; Screenshot von buzer.de
§11b Abs2b S1 SGB II; Screenshot von buzer.de

Nach dem Schulabschluss

Diese Regelung zu dem 520€-Freibetrag gilt auch noch für ehemalige Schüler für die auf den Abschluss folgenden 3 Monate.
So kann nach dem Werkreal- oder Realabschluss oder dem Abi gut gejobbt werden. Es greift aber nur dieser 520€-Freibetrag, nicht der viel höhere für Ferienjobs!

Vergleich der Situation bis 30.6.2023 und heute

Bis 06/2023 waren 2400€/Jahr aus Ferienjobs anrechnungsfrei. Das Einkommen während der Schulzeit aber wurde angerechnet, wie jede andere Erwerbstätigkeit. Mark durfte also nur 184€ (100€ (Grundfreibetrag)+84€ (20% von 100-520€) aus seinem Minijob behalten.

Seit 1.7.2023 können Schüler außerhalb der Ferien einen 520€-Minijob ausüben und das komplette Einkommen behalten. Zusätzlich können sie innerhalb der Ferien anrechnungsfrei unbegrenzte Summen verdienen. Die beiden Freibeträge blockieren sich nicht gegenseitig.

Situation in der Grundsicherung

Diese Regelungen gelten parallel in der Grundsicherung, sollten dort aber kaum zur Anwendung kommen, da Erwerbsfähige Kinder ab 15 Jahren von der Grundsicherung zum Jobcenter wechseln.
Dort ist die Rechtsgrundlage §82 Abs 1 Nr6+7 SGB XII.

§82 Abs1 Nr6+7 SGB XII; Screenshot von buzer.de

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