Der Anspruch auf häusliche Pflege ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft und wurde immer wieder gesetzgeberisch gestärkt, insbesondere durch die große Pflegereform ab 2014 (PSG I, II und III).
Es ist seit vielen Jahren gesellschaftlicher Konsens und gesetzlich verankert, dass der Anspruch auf häusliche Pflege Vorrang hat und die Anerkennung von pflegerischem Einsatz nicht von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Pflegepersonen und Pflegebedürftigen abhängig sein darf und soll.
Vielmehr soll der private und ehrenamtliche pflegerische Einsatz im Vordergrund stehen, um den Pflegebedürftigen möglichst lange ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu ermöglichen und damit auch Pflegeeinrichtungen zu entlasten.
Rechtslage zum Bürgergeld nicht angepasst
Das SGB II ,,Bürgergeld” an diese veränderte Rechtslage anzupassen, wurde dabei jedoch vergessen.
Der seit 2005 unverändert geltende § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II stellt weiter darauf ab, dass beim Bürgergeld ausschließlich die Pflege von Angehörigen (vgl. § 16 Abs. 5 SGB X) anzuerkennen ist und schränkt sogar noch weiter ein, dass die Pflege vorrangig auf andere Weise sicherzustellen ist.
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Diese Regelung steht im Widerspruch zum Pflegerecht und dem diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers, führt zu unzulässigen Einschränkungen der Rechte von Pflegebedürftigen und im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Hier wäre die Bundesagentur für Arbeit (BA) in der Pflicht, in ihrer fachlichen Weisung zu § 10 SGB II den Jobcentern eine verfassungskonforme Umsetzung vorzuschreiben.
Stattdessen schreibt die BA darin den weisungsgebundenen Jobcentern seit 2005 unverändert vor, sich buchstabengetreu nach dem Gesetz zu richten (vgl. Weisung 10.20 und 10.21 ebd.) und sich damit im Ergebnis verfassungswidrig zu verhalten.
Lediglich die Bürgergeld-Verordnung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an die geltende Rechtslage angepasst und darin die generelle Nichtanrechnung von Pflegegeld bei Pflegepersonen geregelt (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ebd.).
Es ist absolut inakzeptabel und absolut unvereinbar, dass Pflegebedürftige auf eine Pflegeperson ihres Vertrauens verzichten müssen, weil deren pflegerischer Einsatz mangels familiärer Bindungen von Jobcentern nicht anerkannt wird.
Pflege geht uns alle an
Wir fordern die Bundesagentur für Arbeit (BA) deshalb auf, die fachliche Weisung zu § 10 SGB II unter Berücksichtigung des geltenden Pflegerechts und gesetzgeberischen Willens verfassungskonform auszugestalten und den pflegerischen Einsatz von Pflegepersonen unabhängig von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen, Religion, Geschlecht oder Ethnie anzuerkennen, bis der Gesetzgeber die § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II inhärente verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Pflegepersonen beseitigt hat.
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Falko M. alias “Ottokar” ist Foren-Admin bei Hartz.info. Falko ist ausgewiesener Sozialrechtsexperte und hilft im Forum bei Fragen.