In Deutschland beziehen laut “Statista” des Jahres 2023 etwa 5,5 Millionen Menschen eine Hinterbliebenenrente, darunter Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungs- und Waisenrenten. Bis wann bleibt die Witwenrente anrechnungsfrei bei einem Einkommen?
Inhaltsverzeichnis
Was ist anrechnungsfrei bei der Witwenrente: Brutto oder Netto?
Eine der häufigsten Fragen ist, ob sich der anrechnungsfreie Betrag auf das Brutto- oder Nettoeinkommen bezieht. Bei der Berechnung des Einkommens, das an eine Witwenrente angerechnet wird, spielt das Nettoeinkommen eine entscheidende Rolle.
Für das Jahr 2024 liegt der anrechnungsfreie Nettobetrag bei genau 1038,50 Euro. Das bedeutet, dass Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente bis zu diesem Betrag an Einkommen haben dürfen, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird.
Wird jedoch von einem Bruttoeinkommen gesprochen, so ist der anrechnungsfreie Betrag höher.
Hier liegt die Grenze aktuell bei 1730 Euro brutto. Von diesem Betrag werden pauschal 40 % abgezogen, sodass der Nettowert von 1038,50 Euro entsteht.
Welche Einkommensarten sind anrechenbar?
Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens umfasst verschiedene Einkommensarten. Grundsätzlich werden Erwerbseinkommen, wie etwa das Arbeitsentgelt eines Angestellten oder der Gewinn eines Selbstständigen, bei der Anrechnung berücksichtigt. Doch auch andere Einkünfte können relevant sein. Beispiele hierfür sind:
Zu den anrechenbaren Einkommensarten gehören unter anderem:
- Erwerbseinkommen: Dazu zählen Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
- Erwerbsersatzeinkommen: Beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
- Kapitaleinkünfte: Zinsen und Dividenden können unter Umständen angerechnet werden.
- Betriebliche Hinterbliebenenrenten: Diese können ebenfalls das anrechenbare Einkommen erhöhen.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mieteinnahmen können berücksichtigt werden.
Es gibt jedoch Einkommensarten, die nicht angerechnet werden, wie etwa Waisenrenten. Hier hat sich in den letzten Jahren eine Änderung ergeben, sodass Waisen heute anrechnungsfrei dazuverdienen dürfen.
Welche Freibeträge gelten?
Neben dem allgemeinen anrechnungsfreien Betrag von 1038,50 Euro gibt es weitere Freibeträge, die für bestimmte Lebenssituationen gelten.
Wenn beispielsweise waisenberechtigte Kinder im Haushalt leben, wird der Freibetrag entsprechend erhöht.
Pro Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von etwa 220 Euro. Diese Beträge müssen bei der Berechnung der Einkommensanrechnung stets berücksichtigt werden.
Beispiel:
- Bruttoeinkommen: 1.730 €
- Abzug von 40 %: 692 €
- Nettoeinkommen: 1.038 €
Somit entspricht der anrechnungsfreie Betrag von 1.038,50 € netto einem Bruttoeinkommen von 1.730 €.
Wie hoch ist der anrechnungsfreie Betrag bei Witwen- oder Witwerrenten?
Der anrechnungsfreie Betrag – auch Freibetrag genannt – beträgt seit dem 1. Juli 2023 monatlich 1.038,50 € netto in den alten Bundesländern. Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst und berechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts. Der aktuelle Rentenwert beträgt 39,93 € (Stand Juli 2023). Somit ergibt sich:
- Freibetrag = 26,4 × 39,93 € = 1.054,15 €
Allerdings kann es aufgrund von Rundungen zu geringfügigen Abweichungen kommen.
Wichtig: Das Gesamteinkommen zählt. Wenn also neben dem Erwerbseinkommen noch weitere anrechenbare Einkünfte vorliegen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder eine betriebliche Hinterbliebenenrente), werden diese zusammengerechnet und nach Abzug der jeweiligen Freibeträge auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Gibt es Freibeträge für waisenberechtigte Kinder?
Ja, wenn waisenberechtigte Kinder im Haushalt leben, erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind um das fünffache des aktuellen Rentenwerts. Das entspricht derzeit etwa 199,65 € pro Kind (5 × 39,93 €). Dieser zusätzliche Freibetrag soll die finanzielle Belastung von Alleinerziehenden mindern.
Wichtig: Vergessen Sie nicht, der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, wenn waisenberechtigte Kinder in Ihrem Haushalt leben, damit der erhöhte Freibetrag bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden kann.
Was ist mit dem neuen Sockelbetrag?
Viele Betroffene haben auf den geplanten Sockelbetrag gewartet, der eigentlich zum 1. Juli 2025 eingeführt werden sollte. Dieser Sockelbetrag hätte die Einkommensanrechnung zugunsten der Rentenempfänger verändert. Allerdings wurde die Einführung auf den 1. Juli 2027 verschoben.
Das bedeutet, dass Witwen und Witwer noch zwei weitere Jahre warten müssen, bevor sie von dieser Neuerung profitieren können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen bis dahin entwickeln und welche Auswirkungen dies auf die individuelle Einkommenssituation haben wird.
Neues Recht bei Anrechnungen
Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine neue Regelung, nach der der anrechnungsfreie Betrag angepasst wurde.
Der Freibetrag berechnet sich nun aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes, der im Jahr 2024 bei 39,32 Euro liegt. Dies ergibt den anrechnungsfreien Betrag von 1038,50 Euro.
Zukünftig ist eine weitere Änderung geplant: Ab dem 1. Juli 2027 soll ein sogenannter Sockelbetrag eingeführt werden, der die Einkommensanrechnung nochmals verändert. Dieser Sockelbetrag war ursprünglich bereits für 2025 vorgesehen, wurde jedoch auf 2027 verschoben. Damit müssen sich viele Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten noch einige Jahre gedulden, bevor sie von dieser Neuregelung profitieren können.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.