Bürgergeld-Berechnung: Alkohol und Tabak im Kinderregelsatz enthalten

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Seit der Agenda 2010 und der Einführung von Hartz IV stehen die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Bürgergeld-Regelleistungen in der Kritik. Die folgende Grafik zeigt, wie willkürlich die Regelsätze eigentlich ermittelt werden.

Grundlage für die Berechnung der Regelleistungen im Bürgergeld ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Wie man an den einzelnen Positionen erkennen kann, werden die Regelbedarfe für Kinder einfach aus den Regelbedarfen für Erwachsene abgeleitet.

“Wenn Kindern in der Statistik zur Berechnung der Regelsätze 7 Euro im Monat für Alkohol und 3 Euro für Zigaretten zugerechnet werden, sollte man diesen offensichtlichen statistischen Unsinn endlich beenden und sich fragen, was ein Kind braucht”, kritisiert Ulrich Schneider vom Paritätischen Gesamtverband.

Mischindex bestimmt Höhe der Regelsätze

Die Regelleistungen des Bürgergeldes werden nach dem so genannten Mischindex berechnet. Die Lohnentwicklung fließt zu 30 Prozent und die Preisentwicklung zu 70 Prozent in die Berechnung der Regelleistungen ein.

Dabei werden jeweils die Daten des zweiten Quartals des Vorjahres und des ersten Quartals des Vorjahres herangezogen.

Laut EVS werden für Kinder unter 6 Jahren 7,16 Euro für Alkohol und Tabak kalkuliert. Kinder haben aber völlig andere Bedürfnisse als Erwachsene.

Sozialrechtsexperten werfen der Bundesregierung daher immer wieder vor, die Bedarfe bewusst zu niedrig zu berechnen.

Trick 17: Kaffeetrick um den Regelbedarf niedrig zu halten

Das bisherige Regelbedarfsermittlungsgesetz zeigt, wie die Bedarfe klein gerechnet wurden. Dabei handelt es sich nicht nur um statistische Tricks, sondern um bewusst angewandte Methoden, um den Bürgergeldbeziehern möglichst wenig zahlen zu müssen.

So wird zum Beispiel nicht der Kaffee, wie er in einem normalen Café gekauft wird, in die Berechnung einbezogen, sondern nur der reine Warenwert. Dieser besteht nur aus Wasser und Kaffeepulver.

So viel kostet ein Kaffee im normalen Leben aber nicht. So kommt man nur auf 31,1 Prozent des tatsächlichen Kaffeepreises, den es gar nicht gibt.

Es wird nicht der tatsächliche Bedarf von Kindern ermittelt

Es wird also nicht der tatsächliche Bedarf von Kindern nicht ermittelt, sondern der Bedarf “nach Gutdünken” prozentual berechnet, nachdem zuvor der Regelbedarf mit den beschriebenen Tricks kleingerechnet wurde. Das Ergebnis ist Kinderarmut, da eine Bedarfsunterdeckung vorliegt.

Anmerkung und Korrektur der Redaktion: Die Quelle, auf die wir uns bezogen haben, stellt lediglich die Auswertung der EVS dar, nicht jedoch die Umsetzung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Höhe der Regelsätze. Der benannte Bereich ist bei der konkreten Bemessung der Regelsätze unberücksichtigt geblieben. Vergleiche: BTDrs. 17/3404 S. 67. Auch die alljährliche Berichterstattung in der einschlägigen Fachliteratur stellt das so dar (seit ZfF 2011 S. 97 ff. und in den Folgejahren).

Wir belassen den Artikel aus Dokumentationszwecken, auch wenn die Grundaussage richtig bleibt, dass die Regelleistungen insbesondere für Kinder zu willkürlich und unzureichend bemessen sind.

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