Bildungspaket-Nachzahlung auch ohne Nachweise
09.04.2011
Wer in diesem Monat als Geringverdiener oder Hartz-IV-Bezieher einen Antrag auf Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket) stellt, hat pro Kind einen Anspruch auf 78 Euro (28 Euro pro Monat) für das Mittagessen in der Schule. Das gilt auch ohne Nachweis ob dies tatsächlich genutzt wurde. Weiterhin besteht ein Anspruch auf 10 Euro pro Monat für sogenannte Teilhabe-Gutscheine rückwirkend bis Januar 2011 (§ 77 Abs. 11 SGB II). Wer bis zum 30.April 2011 keinen Nachzahlungsantrag stellt, verwirkt den Anspruch auf rückwirkende Leistungen.
Eigentlich werden die Leistungen des so genannten Bildungspakets fast ausschließlich nicht als Geldleistung sondern nur in Form von Gutscheinen gewährt oder direkt mit dem Leistungsanbieter abgerechnet. Die Nachzahlung als Geldleistung wird notwendig, da sich das Gesetzgebungsverfahren verzögerte und nicht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert zum 1.1.2011 in Kraft treten konnte. Für die Nachzahlungen gelten auch erleichterte Bedingungen: So muss nicht nachgewiesen werden, dass ein Kind tatsächlich ein an der Schule angebotenes Mittagessen wahrgenommen hat oder tatsächlich Angebote von Vereinen genutzt hat. (gr)
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