Wer sein Warmwasser über Boiler, Durchlauferhitzer oder eine Gastherme direkt in der Wohnung erzeugt, steht 2026 schnell im Fokus des Jobcenters. Entscheidend ist die Abgrenzung: Gehört der Aufwand zu den Heizkosten, die das Jobcenter übernehmen muss, oder zur Haushaltsenergie, die aus dem Regelsatz zu zahlen ist?
Von dieser Einstufung hängt ab, ob ein Warmwasser-Mehrbedarf zusteht oder Betroffene auf steigenden Strom- oder Gasanteilen sitzen bleiben.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet dezentrale Warmwassererzeugung beim Bürgergeld 2026?
Als zentral gilt Warmwasser, wenn es über die Heizungsanlage des Hauses bereitgestellt und über die Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung abgerechnet wird. Diese Kosten zählen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und sind im Rahmen der Angemessenheit vom Jobcenter zu übernehmen. In diesen Fällen gibt es keinen zusätzlichen Mehrbedarf für Warmwasser.
Dezentral ist die Warmwassererzeugung, wenn sie direkt in der Wohnung erfolgt, etwa über einen elektrischen Durchlauferhitzer, Untertischboiler, eine Gastherme oder ähnliche Vorrichtungen, die über Haushaltsstrom oder eigene Gaszufuhr laufen.
Liegt eine solche Konstellation vor und werden Warmwasserkosten nicht bereits über die Unterkunftskosten abgedeckt, besteht ein Anspruch auf den Warmwasser-Mehrbedarf.
Rechtliche Grundlage und Pauschalen beim Warmwasser-Mehrbedarf
Rechtsgrundlage ist § 21 Absatz 7 SGB II. Dort ist geregelt, dass ein Mehrbedarf anerkannt wird, wenn Warmwasser dezentral erzeugt und nicht als Bestandteil der Heizkosten übernommen wird. Die Pauschalen werden prozentual aus dem maßgeblichen Regelbedarf berechnet.
Da die Regelbedarfe 2026 nach derzeitigem Stand unverändert bleiben, bleiben auch die Mehrbedarfs-Pauschalen für Warmwasser voraussichtlich auf dem Niveau von 2025. Für erwachsene Leistungsberechtigte ergibt sich ein prozentualer Zuschlag von 2,3 Prozent, für Jugendliche ein geringerer Prozentsatz, für Kinder nochmals abgestuft.
Die Pauschale steht jeder leistungsberechtigten Person im Haushalt zu, sofern sie von dezentral erzeugtem Warmwasser betroffen ist.
Für dezentrale Warmwassererzeugung ergeben sich damit (jeweils pro Person):
Volljährige (RBS 1, 2, 3): 2,3 %
→ 12,95 € bei 563 €, 11,64 € bei 506 €, 10,37 € bei 451 €
Jugendliche 14–17 Jahre: 1,4 %
→ 6,59 € bei 471 €
Kinder 7–13 Jahre: 1,2 %
→ 4,68 € bei 390 €
Kinder 0–6 Jahre: 0,8 %
→ 2,86 € bei 357 €
Die Jobcenter haben diesen Mehrbedarf grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, die dezentrale Warmwassererzeugung ausdrücklich anzugeben und Belege einzureichen, um fehlerhafte Berechnungen zu vermeiden.
Wer hat Anspruch auf den Mehrbedarf im Jahr 2026?
Anspruchsberechtigt sind Bürgergeld-Beziehende, bei denen
- kein zentrales Warmwasser über die Nebenkosten abgerechnet wird,
- Warmwasser nachweislich über dezentrale Geräte erzeugt wird und
- die laufenden Kosten dafür aus dem Haushaltsstrom oder einer separaten Gasversorgung bestritten werden.
Wird Warmwasser bereits über die Betriebskosten als Teil der Heizkosten anerkannt, entfällt der zusätzliche Mehrbedarf. Eine doppelte Berücksichtigung – einmal über die KdU und zusätzlich als Mehrbedarf – ist ausgeschlossen.
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Bescheid prüfenUmgekehrt darf das Jobcenter nicht einfach davon ausgehen, Warmwasser sei im Regelsatz abgegolten, wenn eine dezentrale Versorgung vorliegt.
Mietvertrag & Nebenkosten: So prüfen Betroffene ihre Unterlagen
Wer den Warmwasser-Mehrbedarf durchsetzen will, sollte zuerst einen genauen Blick in Mietvertrag und Nebenkosten werfen. Formulierungen wie „Heiz- und Warmwasserkosten werden über die Nebenkosten abgerechnet“ deuten auf eine zentrale Versorgung hin.
Wird Warmwasser dort nicht erwähnt und finden sich in der Wohnung Geräte wie Durchlauferhitzer oder Boiler, spricht dies klar für eine dezentrale Erzeugung.
Sinnvoll ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, ob Warmwasser zentral bereitgestellt oder von den Mietparteien selbst erzeugt wird. Diese Klarstellung nimmt Jobcentern den Spielraum für pauschale Ablehnungen und sorgt für eine transparente Grundlage bei der Berechnung.
Zähler-/Beleg-Praxis: Welche Nachweise Jobcenter akzeptieren
In der Praxis geht es darum, die dezentrale Erzeugung plausibel und nachvollziehbar darzustellen. Hilfreich sind Fotos der Geräte im Bad oder in der Küche, technische Angaben im Miet- oder Übergabeprotokoll, Vermieterbescheinigungen und aktuelle Strom- oder Gasabrechnungen.
Sind für bestimmte Geräte separate Stromzähler oder Gaszähler vorhanden, lassen sich die anteiligen Warmwasserkosten noch genauer beziffern. In solchen Fällen kann auch eine Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen in Betracht kommen.
Ohne gesonderte Messeinrichtung bleiben in der Regel die gesetzlichen Pauschalen maßgeblich. Wichtig ist: Je klarer dokumentiert ist, dass kein über die KdU abgerechnetes Warmwasser existiert, desto eher muss das Jobcenter den Mehrbedarf anerkennen.
Typische Fehler der Jobcenter bei Warmwasser und Heizkosten
Häufig streichen Jobcenter den Mehrbedarf mit der Begründung, Stromkosten seien bereits im Regelsatz enthalten, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen der dezentralen Warmwassererzeugung vorliegen.
Ebenso verbreitet ist die umgekehrte Konstellation: Es wird pauschal ein Warmwasseranteil aus den Heizkosten herausgerechnet, obwohl Warmwasser tatsächlich zentral bereitgestellt wird.
Betroffene sollten Bescheide daraufhin prüfen, ob falsche Annahmen über die Art der Warmwasserversorgung getroffen wurden, ob ein Mehrbedarf zu Unrecht fehlt oder ob unzulässige Pauschalkürzungen vorgenommen wurden. Jede Abweichung von der klaren gesetzlichen Systematik kann finanziell spürbare Nachteile auslösen.
Widerspruch bei Ablehnung: So argumentieren Betroffene richtig
Wird der Warmwasser-Mehrbedarf abgelehnt oder erkennbar falsch berechnet, sollte innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollte erläutert werden, dass Warmwasser über dezentrale Geräte erzeugt wird, hierfür keine zentralen Warmwasserkosten übernommen werden und daher ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II zusteht.
Der Widerspruch sollte sich konkret auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Wohnung beziehen und Mietvertrag, Vermieterbestätigung, Fotos der Geräte sowie aktuelle Abrechnungen beifügen. Je sachlicher und beleggestützter die Darstellung, desto größer die Chancen, dass das Jobcenter seine Entscheidung korrigiert.
Überprüfungsantrag: Rückwirkend Geld nachfordern
Sind fehlerhafte Bescheide bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Damit kann geprüft werden, ob in der Vergangenheit zu wenig Warmwasser-Mehrbedarf anerkannt wurde. Wird ein Fehler festgestellt, können Nachzahlungen für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend durchgesetzt werden. Gerade bei mehrköpfigen Haushalten summieren sich diese Beträge schnell.
Unterstützung holen: Beratung nutzen und Ansprüche sichern
Wer bei der Abrechnung von Warmwasser, Heizkosten und Mehrbedarfen auf Widerstand stößt, sollte sich frühzeitig Unterstützung holen.
Unabhängige Sozialberatungen, Erwerbsloseninitiativen, Sozialverbände oder Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht können Bescheide prüfen, Argumentationshilfen liefern und Widersprüche rechtssicher formulieren.
Dezentrale Warmwassererzeugung ist kein Detail, sondern bares Geld. Wer seine Unterlagen kennt, die Versorgung korrekt einordnet und den Mehrbedarf konsequent geltend macht, verhindert, dass das Jobcenter Energie- und Lebenshaltungskosten zulasten der Betroffenen verschiebt.




