Bei Schwerbehinderung weniger oder keine KFZ-Steuern

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Viele Menschen mit Schwerbehinderung können bei der Kfz-Steuer sparen. Dies betrifft Autos, Motorräder und Wohnmobile. Je nach Art und Schwere der Behinderung können sie entweder die Hälfte der Steuer zahlen oder komplett davon befreit werden.

Der Antrag dafür muss beim Zoll gestellt werden. In diesem Beitrag erklären wir, wer Anspruch auf diese Vergünstigungen hat und wie der Antrag gestellt wird.

Wer hat Anspruch auf Kfz-Steuerermäßigung?

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit werden. Der genaue Umfang der Steuervergünstigung hängt vom Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.

Die Vergünstigungen gelten grundsätzlich nur für ein Fahrzeug, das auf die begünstigte Person zugelassen sein muss. Auch bei minderjährigen Personen, die schwerbehindert sind, können die Eltern das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zulassen und die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Vollständige Steuerbefreiung
Sie können vollständig von der Kfz-Steuer befreit werden, wenn Sie eines der folgenden Merkzeichen besitzen:

  • H (Hilflosigkeit)
  • Bl (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung)
  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

50 % Steuerermäßigung
Eine Steuerermäßigung von 50 % erhalten Personen mit folgenden Merkzeichen:

  • G (Gehbehinderung)
  • Gl (Gehörlosigkeit)

Zusätzlich können sie wählen zwischen der Steuerermäßigung und der kostenlosen Nutzung von Bus und Bahn im Nah- und Regionalverkehr.

So funktioniert die Antragsstellung für die Steuerermäßigung

Der Antrag auf Kfz-Steuervergünstigung muss schriftlich beim Zoll gestellt werden. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website des Zolls. Dem Antrag muss eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt sein. Die Steuervergünstigung wird dann in den Kfz-Schein eingetragen.

Wer darf das Fahrzeug nutzen und wofür darf verwendet werden?

Das Fahrzeug darf ausschließlich zur Fortbewegung der behinderten Person genutzt werden, unabhängig davon, ob diese aktiv fährt oder mitgenommen wird. Wird das Fahrzeug zum Beispiel gewerblich oder zur entgeltlichen Personenbeförderung genutzt, entfällt die Steuervergünstigung. Zusätzlich droht ein Bußgeldverfahren.

Weitere KFZ-Vorteile mit dem Schwerbehindertenausweis

In Deutschland gibt es zahlreiche Umweltzonen, die nur mit einer grünen Plakette befahren werden dürfen. Menschen mit bestimmten Schwerbehindertenausweisen (aG, H, Bl) dürfen jedoch auch ohne grüne Plakette in Umweltzonen fahren. Als Nachweis dient die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis, der gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden muss.

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Fahrtkosten können vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden

Menschen mit Schwerbehinderung können Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen die Entfernungspauschale für Hinund Rückfahrt sowie tatsächliche Kfz-Kosten. Absetzbar sind auch Leerfahrten, die von Dritten durchgeführt werden, wenn die schwerbehinderte Person selbst nicht fahren kann.

  • Voraussetzungen:
    GdB von mindestens 70 oder
    GdB zwischen 50 und unter 70 mit einer erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit (Merkzeichen G oder aG)

Weitere Informationen und Anlaufstellen

Detaillierte Informationen zum Antrag für die Steuererleichterung und den zuständigen Zollämtern finden Sie auf der Website des Zolls. Bei Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer können Sie sich telefonisch unter 0351 44834 550 (Mo-Fr, 8-17 Uhr) oder per E-Mail an info.kraftst@zoll.de wenden. Anträge können auch online gestellt werden.