Banken kassieren bei Kunden im Bürgergeld doppelt ab

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Wer Grundsicherun, Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bezieht, muss bei vielen Banken Kontoführungsgebühren bezahlen. So informiert der Sozialverband VdK. Diese Kosten liegen meist zwischen fünf und zehn Euro pro Monat. Das ist für jemanden, der finanziell am Limit lebt, also eine ganze Menge.

Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, worauf Sie achten müssen, ob Sie rechtlich gegen solche Kontogebühren vorgehen können, und was die Alternativen sind.

Gebühren werden an das Gehalt gekoppelt

Oft koppeln Banken Kontoführungsgebühren an das monatlich eingehende Gehalt. Wer in Vollzeit erwerbstätig ist, muss also in der Regel weniger oder gar nicht zahlen, als jemand, der erwerbslos ist, Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bezieht.

Bei der Sparda-Bank in Hamburg zum Beispiel müssen Bezieher von Arbeitslosengeld und Bürgergeld Kontogebühren zahlen. Wer Lohn, Gehalt oder Rente bekommt, bleibt hingegen gebührenfrei.

Mehrkosten auch bei geringem Verdienst

Eine Teilzeitarbeit reicht für solche günstigeren Konditionen oft nicht aus. Alleinerziehenden, die mit Bürgergeld aufstocken müssen und einige hundert Euro pro Monat verdienen, greifen die Banken ebenso in die Tasche wie Erwerbslosen. Erst ab rund 700,00 Euro monatlichem Gehaltseingang gelten bessere Bedingungen.

Welche Bank verlangt wie viel?

Wir geben Ihnen einige Beispiele, welche Banken welche Gebühren verlangen. Die Postbank berechnet als
Grundgebühr 4,90 Euro pro Monat, und bei beleghaften Buchungen sind es außerdem 1,90 Euro pro Buchung. Die Deutsche Bank ist mit 6,90 Euro pro Monat Grundgebühr zwei Euro teurer, ebenso die Commerzbank. Bei Sparkassen und Volksbanken fallen ebenso oft Kontogebühren an, und bei diesen Finanzinstituten gilt dies vorwiegend für Basiskonten.

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Wie ist die Rechtslage?

Als Leistungsberechtigter können Sie juristisch leider wenig gegen diese Praxis der Banken unternehmen. Banken handeln ihre Bedingungen nach der allgemeinen Vertragsfreiheit aus. Die Finanzinstitute haben also das Recht, unterschiedliche Konditionen anzubieten – je nach Einkommen.

Eine Bank muss kein allgemeingültiges Angebot für alle Einkommensgruppen zur Verfügung stellen. Juristisch lassen sich Kontogebühren ausschließlich für Geringverdiener also nicht angreifen. Deshalb sind sie auch die Regel und nicht die Ausnahme.

Warum gilt keine allgemeine Gleichbehandlung?

Gleichbehandlung einklagen können Sie nur, wenn ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) vorliegt. Dies betrifft allerdings zum Beispiel Benachteiligungen wegen Herkunft oder Hautfarbe – nicht aber wegen finanzieller Schwäche.

Die Höhe und Art des Einkommens fallen ebenso wenig wie das Vermögen unter die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der VdK schreibt: “Aus unserer Sicht ist es gleichwohl eine offene Diskriminierung von Menschen mit geringem Einkommen. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, für eine Gleichstellung und Gerechtigkeit zu sorgen.”

Wer bietet kostenlose Konten für Leistungsberechtigte?

Nur wenige Banken bieten kostenlose Konten für Menschen im Bürgergeld-Bezug an. Dazu gehören laut Handelsblatt Santander und C24, sowie die Neobanken N26, Trade Republic und bunq. Bei ING ist das Basiskonto kostenlos, Buchungen kosten jedoch Gebühren. Die VR Bank Dreieich-Offenbach bietet ein kostenloses Basiskonto unter der Bedingung an, dass es online geführt wird. Kostenlos sind Girokonten bei Comdirect und Consorsbank.