Schwerbehinderung: Diese Fehler kosten Sie den Führerschein

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Eine angeborene oder erworbene Behinderung an sich führt nicht zum Führerscheinentzug. Vielmehr findet eine individuelle Prüfung der Fahreignung statt.

Ein Führerscheinentzug kann allerdings aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung erfolgen – und zwar dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde feststellt, dass die Einschränkung zur Fahruntauglichkeit führt und sich dies auch nicht durch Hilfsmittel ausgleichen lässt. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Diese Krankheiten und Einschränkungen führen zur Fahruntauglichkeit

Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit, körperliche und neurologische Erkrankungen können ebenso zur Fahruntauglichkeit führen wie psychische Beeinträchtigungen. Auch chronische Erkrankungen wie Diabetes mellitus oder Herz- und Gefäßerkrankungen schränken die Fahreignung bisweilen so stark ein, dass kein Kraftfahrzeug mehr gefahren werden darf. Entscheidend ist dabei, ob durch die Einschränkung die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr beeinträchtigt ist.

Führerschein trotz Schwerbehinderung – das gilt wirklich

Eine anerkannte Schwerbehinderung ist kein automatischer Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis. Die Behinderung als solche sagt nichts über die konkrete Fahrtauglichkeit aus. Häufig wird der Führerschein bei Schwerbehinderung aber mit bestimmten Auflagen versehen – etwa der Pflicht zur Nutzung eines umgerüsteten Fahrzeugs oder mit Einschränkungen, die im Führerschein als sogenannte Schlüsselzahlen (z. B. Automatikpflicht oder Sehhilfe) vermerkt werden.

Autos können bei Schwerbehinderung individuell auf Ihre Bedürfnisse konzipiert werden. Das reicht von besonderen Lenk- und Gurtsystemen bis zu Liften, speziellen Gas- und Bremspedalen oder einer angepassten Gangschaltung. Ziel ist es, durch technische Hilfsmittel die Fahreignung wiederherzustellen oder zu erhalten.

Fahrtauglichkeit prüfen lassen: Wann die Führerscheinstelle aktiv wird

Bestehen Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit – etwa nach einem Unfall, einer schweren Krankheit oder einem ärztlichen Hinweis –, kann die Fahrerlaubnisbehörde aktiv werden. Sie hat dann die Möglichkeit, verschiedene Gutachten einzuholen:

  • ein fachärztliches Gutachten,
  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) oder
  • ein technisches Gutachten, z. B. zur Fahrzeuganpassung.

Die Behörde setzt dabei meist eine Frist zur Vorlage des Gutachtens. Wird das Gutachten nicht fristgerecht eingereicht oder bestätigt es die Fahruntauglichkeit, kann die Fahrerlaubnis entzogen oder mit Auflagen versehen werden.

Pflicht der Ärzte: Wann sie Sie auf Fahruntauglichkeit hinweisen müssen

Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Sie über mögliche Einschränkungen Ihrer Fahrtauglichkeit zu informieren. Auch Reha-Berichte oder Entlassungsbriefe nach Krankenhausaufenthalten enthalten häufig Hinweise auf die Fahreignung. Die endgültige Entscheidung über die Fahrerlaubnis trifft jedoch allein die Fahrerlaubnisbehörde.

Führerschein und Behinderung: Warum immer der Einzelfall zählt

Weder der Grad der Behinderung noch eine Erkrankung allein entscheidet über die Fahreignung. Es zählt immer die individuelle Situation. Ein Beispiel: Sie haben eine erhebliche Einschränkung der Beinbeweglichkeit, aber nutzen ein Fahrzeug mit Handgas, Handbremse oder sonstigen Hilfssystemen – dann sind Sie unter Umständen voll fahrtauglich.

Umgekehrt kann bereits eine vergleichsweise geringe Einschränkung – etwa eine neurologische Erkrankung mit plötzlichem Bewusstseinsverlust – dazu führen, dass Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen. Es kommt stets auf die konkrete Gefährdung im Straßenverkehr an.

Führerschein und Krankheit: Besteht eine Meldepflicht?

Es besteht keine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen fahruntauglich sind. Wenn die Behörde allerdings anderweitig – etwa durch eine Anzeige, einen Unfall oder ärztliche Mitteilung – Kenntnis davon erhält, ist sie verpflichtet, die Fahreignung zu prüfen.

In jedem Fall sollten Sie selbstverantwortlich handeln: Wenn ein Arzt Ihnen Fahruntauglichkeit bescheinigt hat, dürfen Sie nicht mehr fahren. Tun Sie es doch und verursachen einen Unfall, haften Sie unter Umständen persönlich. Zudem kann Ihre Kfz-Versicherung die Leistung verweigern oder Regress fordern – selbst wenn der Unfall nicht auf Ihre gesundheitliche Einschränkung zurückzuführen war.

Fahreignung, Fahrfähigkeit, Fahruntauglichkeit – die Unterschiede einfach erklärt

Fahruntauglichkeit bedeutet, dass eine Person aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Mängel nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Sie kann dauerhaft oder auch nur vorübergehend bestehen – etwa nach Operationen oder bei Medikamenteneinnahme.

Fahreignung ist ein rechtlicher Begriff und meint die grundsätzliche Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Diese wird im Zweifelsfall durch Gutachten und Untersuchungen überprüft. Fahrfähigkeit bezeichnet dagegen den konkreten Zustand in einem bestimmten Moment (z. B. nach Alkohol oder Medikamenteneinnahme).

Führerscheinentzug bei Krankheit: Diese Diagnosen führen oft zum Fahrverbot

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) listet in Anlage 4 eine Vielzahl von Erkrankungen auf, die zu Einschränkungen der Fahreignung oder zur Fahruntauglichkeit führen können. Hier einige Beispiele:

Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstlosigkeit
Epileptische Anfälle, sofern keine anfallsfreie Phase besteht
Psychotische Erkrankungen mit wiederkehrenden akuten Schüben
Affektive Störungen (z. B. bipolare Störung) mit schwerem Verlauf
Schwere Niereninsuffizienz mit allgemeiner Leistungsbeeinträchtigung
Diabetes mellitus, wenn es zu häufigen oder schweren Stoffwechselentgleisungen kommt