Rentner jetzt Antrag stellen: 2000 Euro im Jahr zusätzlich zur Rente

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Mehr als 2 000 Euro zusätzlich pro Jahr – so groß kann der Zugewinn sein, den freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner bislang allzu oft verschenken.

Grund dafür ist ein nur auf Antrag gezahlter Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Schätzungen der Fachportale und Sozialverbände gehen davon aus, dass bundesweit Millionen Ruheständler den Antrag nie stellen und dadurch auf spürbares Einkommen verzichten.

Die gesetzliche Grundlage: § 106 SGB VI

Der Anspruch ist seit Jahren klar geregelt. § 106 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet die Rentenversicherung, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte sowie privat Versicherte zu entlasten.

Gezahlt wird der halbe allgemeine Beitragssatz der GKV zuzüglich der jeweils einschlägigen Zusatzbeiträge; für Pflichtmitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) greift diese Regelung dagegen nicht, weil deren Beiträge schon automatisch zwischen DRV und Krankenkasse aufgeteilt werden.

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Wer anspruchsberechtigt ist

Begünstigt sind zwei Gruppen: Erstens Ruheständler, die zwar bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, dort aber den Status der freiwilligen Mitgliedschaft haben, weil sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht die 90-Prozent-Grenze für die KVdR erfüllt haben.

Zweitens Personen, die ihre Altersversorgung mit einer privaten Krankenversicherung gestalten. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner erhalten keinen separaten Zuschuss, da ihre Beiträge bereits direkt von der Rente abgezogen werden.

Der Rechenweg: Beitrags- und Zusatzsatz entscheiden

Für das Jahr 2025 liegt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag – als Orientierungsgröße für alle Kassen – auf 2,5 Prozent angehoben. Damit ergeben sich insgesamt 17,1 Prozent, von denen die Rentenversicherung die Hälfte übernimmt, also 8,55 Prozent.

Beispielrechnung: 171 Euro pro Monat mehr

Wer 2 000 Euro Bruttorente bezieht, kann auf Grundlage des geltenden Gesamtbeitragssatzes mit bis zu 171 Euro monatlichem Zuschuss rechnen. Hochgerechnet ergibt das 2 052 Euro im Jahr – eine Summe, die in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten erheblich ins Gewicht fällt.

Deckelung auf die tatsächliche Prämienhöhe

So großzügig die Formel wirkt, der Gesetzgeber zieht eine klare Grenze: Der Zuschuss darf nie höher sein als die Hälfte der tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge.

Liegen die realen Aufwendungen unter dem rechnerischen Höchstbetrag, erstattet die DRV nur diesen niedrigeren Wert.

Besonderheiten für Privatversicherte

Bei Rentnerinnen und Rentnern in der privaten Krankenversicherung wird ebenfalls mit dem halben allgemeinen Beitragssatz plus der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags gerechnet.

2025 liegt die theoretisch erreichbare Zuschusshöhe daher exakt wie bei freiwillig gesetzlich Versicherten bei 8,55 Prozent der Bruttorente. Auch hier gilt die Deckelung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Prämie.

Antragstellung: Formular R0820 – möglichst gleich mit dem Rentenantrag

Die DRV stellt für den Zuschuss das Formular R0820 bereit, das seit 1. Juli 2025 auch als vollständig barrierefreier Online-Antrag verfügbar ist. Wer den Zuschuss zeitgleich mit dem Rentenantrag einreicht, erhält ihn ohne finanziellen Verlust bereits ab Rentenbeginn.

Erfolgt der Antrag später, gilt eine enge Karenz: Bei eigenen Renten zahlt die DRV maximal rückwirkend für drei Monate, bei Hinterbliebenenrenten für höchstens zwölf Monate. Danach fließt der Zuschuss ausschließlich für die Zukunft.

Fristen nicht verpassen – jeder Monat zählt

Die Praxis zeigt, dass eine verspätete Antragstellung bares Geld kostet. Wird der Antrag erst Jahre nach Rentenbeginn gestellt, gehen alle Monatsbeträge davor unwiederbringlich verloren; eine weitergehende rückwirkende Zahlung sieht das Gesetz nicht vor.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rät deshalb, den Zuschuss zwingend gemeinsam mit dem Rentenantrag zu beantragen oder spätestens innerhalb der Dreimonatsfrist nach Rentenbeginn.

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Warum sich der Antrag trotz Beitragssteigerungen mehr denn je lohnt

Mit der spürbaren Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags um 0,8 Prozentpunkte seit Januar 2025 steigt auch der potenzielle Zuschuss.

Selbst wenn Krankenkassen die Belastung weiter erhöhen, wächst der Anspruch automatisch mit – allerdings nur für diejenigen, die den Antrag bereits gestellt haben. Wer noch zögert, verschenkt daher monatlich einen immer größer werdenden Betrag.

Fazit

Der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI ist ein wirkungsvolles Instrument, um die Krankenversicherungskosten im Ruhestand zu senken. Die Berechnung ist transparent, der Antrag unkompliziert – doch die Fristen sind unerbittlich.

Wer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist und seine Rente bezieht oder bald beantragen will, sollte den Zuschuss deshalb nicht länger aufschieben. Ein einziges Formular sichert Jahr für Jahr einen vierstelligen Betrag, der sonst schlicht verloren ginge.