Bafög: Mehr Geld und bessere Aussichten für Schuldenerlass

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Neue Regeln bei BAföG-Förderungen ab August 2019

Bei der Berufsausbildungsförderung (BaföG) gelten ab August 2019 neue Regeln. Insbesondere werden die Bedarfssätze sowie die Einkommensfreibeträge in drei Stufen angehoben. Neu sind auch die Vermögensfreibeträge für Studierende sowie der Wohnzuschlag, die ebenfalls angehoben wird. Die Rückzahlung soll zudem “sozial gerechter” gestaltet sein. Interessant sind vor allem die Regeln beim vollständigen Erlass der Darlehensschuld.

Erhöhung des Wohnzuschlages

Der Wohnzuschlag für Bafög-Bezieher, die noch bei ihren Eltern leben, wird im ersten Schritt der Novelle 2019 um satte 30 Prozent angehoben. Demnach steigt der Satz von 250 aif 325 Euro. Das entspricht einer Erhöhung um 30 Prozent. Grund hierfür sind die gestiegenen Wohnkosten, die sich vor allem in größeren Städten bemerkbar machen.

Vollständiger Schuldenerlass beim Bafög – auch für Altfälle

Zum ersten Mal wird im Gesetz ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld geregelt (§ 18 Abs. 12 n.F. BAföG). Schuldner, die aufgrund ihres geringen Einkommens, die Bafög-Schuldenraten nicht leisten können, werden die Bafög-Schulden nach 20 Jahren von Seiten der Behörde erlassen. Das gilt aber nur, wenn sie in der Zeit davor ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben. Der Gesetzgeber will hierdurch verhindern, dass Studenten bei der Entscheidung ein Hochschulstudium sich nicht scheuen, Bafög zu beantragen, weil sie Angst vorm Verschulden haben. Bei leichter Verletzung der Pflichten kann die Darlehensschuld zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ auf Antrag erlassen werden.

Nach 20 Jahren werden die offenen Schulden zukünftig komplett erlassen. Das gilt nur, wenn man zuvor gezahlt hat oder sich korrekt befreien lassen konnte. Von dieser Regelung können aber auch Alt-Schuldner profitieren. Sie müssen jedoch einen Erlass-Antrag bis Ende Februar 2020 stellen! Schuldner und Schuldnerinnen können danach innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem ersten September 2019 schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklären, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens die Erlassregelung anzuwenden ist. Auch die neuen Freistellungsregelungen (§18a n.F. BAföG) sind auf Altfälle auf diesem Weg übertragbar.

Höherer Bafög-Förderungshöchstsatz

Der Förderungshöchstsatz steigt um mehr als 17 Prozent von derzeit 735 Euro auf künftig insgesamt 861 Euro monatlich im Jahr 2020. Die Bedarfssätze werden insgesamt um 7 Prozent angehoben, nämlich um 5 Prozent im ersten Schritt 2019 und nochmals um 2 Prozent in 2020. Damit steigen die individuellen Förderungsbeträge deutlich.

Höhere Einkommensfreibeträge

Die Einkommensfreibeträge werden ab August um insgesamt über 16 Prozent angehoben, nämlich um 7 Prozent im ersten Schritt 2019, um 3 Prozent in 2020 und nochmals um 6 Prozent in 2021. Durch diesen Schritt werden mehr Schüler und Studenten anspruchsberechtigt.

Höhere Rücklagen möglich

Auch Bafög-Bezieher können Rücklagen bilden, ohne dass diese angerechnet werden. Der Freibetrag für das anzurechnende Vermögen von Auszubildenden wird im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf zukünftig 8.200 Euro angehoben. Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern werden zugleich von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro erhöht.

Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder wird angehoben

Wer eigene Kinder hat, bekommt einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser wird von 130 auf 150 Euro im Monat angehoben.
Zudem wird die Altersgrenze von 10 auf 14 Jahre erhöht. Bis zu diesem Alter werden zugleich künftig auch Verzögerungen in der Ausbildung ihrer Eltern berücksichtigt, die sich aus der Doppelbelastung durch Erziehungs- und Betreuungsverantwortung während der Ausbildung ergeben. Zusätzlich bleiben die Eltern auch dann noch für die eigene Ausbildung förderungsberechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder bis künftig 14 Jahren zunächst solange hinausgeschoben haben, dass sie die für sie selbst geltende Altersgrenze von 30 Jahren (bzw. 35 Jahren bei Aufnahme eines Masterstudiums) bei Beginn dieser Ausbildung bereits überschritten haben.

Pflege von Angehörigen während des Studiums

Müssen Schüler oder Studenten während der Zeit des Studiums Eltern oder nahe Angehörige pflegen (ab Pflegestufe 3) und kommen dadurch in einen Rückstand bei der Ausbildung, bleiben sie nun in einer angemessenen Dauer auch noch über das Ende der Förderungshöchstdauer förderungsberechtigt.

BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung

Wenn Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, sind auch Studierende davon betroffen. Der Bafög-Zuschlag wird nunmehr von 71 auf 84 Euro angehoben. Der Pflegeversicherungszuschlag von 15 auf 25 Euro. Ab dem 30. Lebensjahr können Studenten nicht mehr den vergünstigten Krankenkassensatz erhalten. Dadurch haben die Betroffenen höhere Krankenversicherungsbeiträge. Auch hier wird es erstmals einen deutlich höehren Zuschlag geben. Dieser berücksichtigt auch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen, der allerdings nachgewiesen per Antrag werden muss. Dieser beträgt 155 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag 34 Euro.