Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Sozialversicherung wie auch Rente oder Krankengeld. Sie erhalten diese Leistung nur, wenn Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, die die Auszahlung einschränken können.
Wenn Sie selbst gekündigt haben, kann die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrfrist von einem Viertel der Gesamtbezugszeit der Leistung auferlegen, in der Sie keine Mittel erhalten. Gilt dies auch, wenn Sie eine Stelle kündigten, weil die Realität der Arbeit vollkommen anders war als im Stellenprofil behauptet? Das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag, informieren Sie, worauf Sie achten müssen und wie die rechtlichen Grundlagen sind.
Inhaltsverzeichnis
Eigenkündigung bedeutet Selbstverschulden
Was ist, wenn Sie selbst gekündigt haben, ohne dass im Anschluss eine andere Beschäftigung in Aussicht steht? Dann geht die Agentur für Arbeit grundsätzlich davon aus, dass Sie den Zustand der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Dafür gilt eine Sperrfrist von in der Regel zwölf Wochen, genauer gesagt, von einem Viertel der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.
Versicherungswidriges Verhalten
Generell verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist, wenn Sie sich als Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten haben. Dazu gehört nicht nur eine Eigenkündigung, sondern auch eine von Ihnen selbst verschuldete Kündigung durch den Arbeitgeber. Das gilt zum Beispiel bei sozialwidrigem Verhalten, Betrug, Diebstahl oder grober Fahrlässigkeit.
Was bedeutet die Sperrfrist?
Sperrzeit heißt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld währenddessen ruht. Erst danach erhalten Sie die Leistung. Arbeitslosengeld ist generell begrenzt – erst auf ein Jahr, und bei langjährig Versicherten erhöht sich die Bezugszeit auf bis zu 24 Monate. Mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen bekämen Sie also nur neun statt zwölf Monate Arbeitslosengeld. Je nach Ihrem vorherigen Gehalt sind das dann mehrere tausend Euro Verlust.
Keine Sperrfrist bei wichtigem Grund für Eigenkündigung
Nicht jede Eigenkündigung bedeutet allerdings eine Sperrzeit. Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung nachweisen, dann erhalten Sie die gesamte Bezugsdauer Arbeitslosengeld. Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung ist etwa eine Heirat und das Zusammenziehen mit dem Partner oder die Betreuung eines Kindes.
Auch Mobbing, Druck des Arbeitgebers auf Sie, illegale Handlungen zu vollziehen, sexuelle Übergriffe, mangelnde Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Weigerung des Chefs, den Unfallschutz einzuhalten, sind beispielhaft wichtige Gründe, die die Bundesagentur anerkennt. Wie sieht es aber in folgendem Fall aus?
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Andere Tätigkeit als im Stellenprofil
Ein Forenmitglied von juraforum.de beschreibt eine reale Situation: “Eine Person bewirbt sich auf eine Stelle, durchläuft auch einen Test betreffend der Stellenausschreibung und stellt direkt fest, dass die Stelle eine komplett andere ist, als ausgeschrieben und beworben. Die Person ist mit dieser Aufgabe komplett überfordert, kann der Schulung kaum folgen und lässt sich in der dritten Woche für eine Woche krankschreiben, in der Hoffnung, gekündigt zu werden.” Der Arbeitgeber sprach jedoch keine Kündigung aus.
Er wurde mehrfach angesprochen, dass das tatsächliche Arbeitsgebiet überhaupt nichts mit der Stellenausschreibung zu tun hatte und auch nichts mit dem Test beim Vorstellungsgespräch. Der Verantwortliche führte dann zusätzlich in die Irre mit der nebulösen Formulierung, es “fiele aber unter den Bereich”. Der Bericht betont: “Die Person hätte sich NIE auf diese Stelle beworben, wäre klar gewesen, worum es sich letztlich handelt.”
Schließlich stand der Betroffene kurz vor dem Burn-out.
Es geht um Zumutbarkeit
Ein Kriterium, das einen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung darstellt, ist die Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Das bedeutet im Umkehrschluss: Auch eine auszuübende Tätigkeit, die nicht (genau) der Beschreibung im Stellenprofil und im Vorstellungsgespräch entspricht, aber zumutbar ist, befreit bei Eigenkündigung nicht von der Sperrzeit. Im geschilderten Fall hätte der Betroffene bei einer Eigenkündigung allein wegen des falschen Stellenprofils also schlechte Karten.
Auch wenn er jetzt den Arbeitgeber durch widersetzliches Verhalten zur Kündigung drängen würde, entginge er nicht der Sperrzeit. Denn dann wäre es zwar keine Eigenkündigung, wohl aber eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine solche wäre dann nicht nur schlecht für den Bezug von Arbeitslosengeld, sondern auch miserabel für den Lebenslauf.
Allerdings kommt es stark auf den Einzelfall an, und hier entscheiden oft erst die Sozialgerichte. Vereinfacht gesagt: Wenn Sie selbst sich unter einer Tätigkeit etwas anderes vorgestellt haben und dann kündigen, weil die Stelle nicht Ihren Erwartungen entspricht, werden Sie damit vermutlich nicht der Sperrzeit entgehen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aber wissentlich und willentlich falsche Angaben über die tatsächliche Tätigkeit gemacht hat, dann handelt es sich um Täuschung. Nachgewiesene Täuschung durch den Arbeitgeber wäre ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung.
Was können Sie tun?
Wenn Sie aus körperlichen, psychischen oder geistigen Gründen eine Tätigkeit nicht ausüben können, dann lassen Sie sich dies unbedingt durch ein ärztliches Gutachten bestätigen. Im beschriebenen Fall ging es nicht allein um Vorlieben und ein falsches Stellenprofil, sondern auch darum, dass der Arbeitnehmer mit den verlangten Aufgaben überfordert war. Eine Tätigkeit nicht ausüben zu können, ist bei der Agentur für Arbeit ein wichtiger Grund.