Arbeiten mit Erwerbsminderungsrente – Nur 3 Stunden am Tag oder auch unbegrenzt?

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Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dรผrfen Sie trotzdem zusรคtzlich arbeiten. Die tรคgliche Arbeitszeit darf jedoch drei Stunden nicht รผberschreiten. Wenn Sie tรคglich mehr arbeiten, verlieren Sie Ihren Rentenanspruch. Ab Januar 2024 gilt jedoch eine neue Regelung, nach der man trotz Erwerbsminderungsrente fรผr sechs Monate voll arbeiten darf.

Was bedeutet “Rente wegen Erwerbsminderung”

Die Deutsche Rentenversicherung informiert: “Wenn Sie aus gesundheitlichen Grรผnden nicht mehr arbeitsfรคhig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen.

Kรถnnen Sie noch einige Stunden tรคglich arbeiten, ergรคnzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.”

“Arbeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermรถgens”

Die Techniker Krankenkasse informiert: “Die Beschรคftigung darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermรถgens ausgeรผbt werden. Ansonsten kann der Anspruch auf die Rente entfallen – auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.”

Bis zu sechs Monate Arbeit pro Jahr sind mรถglich

Ab Januar 2024 kรถnnen Empfรคnger einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente ein halbes Jahr lang arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren.

Auf diese Art sollen sie sich besser als zuvor ins Arbeitsleben integrieren. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert wรคhrend dieses Zeitraums eine Erwerbstรคtigkeit ohne Kรผrzung der Rente.

In dem Gesetzespaket sei eine entscheidende ร„nderung im Bereich der EM-Rente enthalten. โ€œAb dem genannten Datum kรถnnen EM-Rentner sechs Monate lang uneingeschrรคnkt arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu gefรคhrdenโ€, sagt der Experte.
Erwerbsminderungsrenter kรถnnen Leistungsfรคhigkeit erproben

Die Neuregelung betrifft EM-Rentner, unabhรคngig davon, ob sie eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen.

Rentnerinnen und Rentner, die bisher aufgrund ihrer Erwerbsminderung befรผrchteten, ihre Rente zu verlieren, wenn sie mehr als die festgelegten Stunden arbeiten wรผrden, kรถnnen nun fรผr sechs Monate ihre Leistungsfรคhigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben, ohne dass dies ihre Rente beeintrรคchtigt.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze fรผr die Arbeitszeit normalerweise bei unter 3 Stunden pro Tag (14,9 Stunden pro Woche). Doch dank dieser Neuregelung dรผrfen EM-Rentner sechs Monate lang รผber diese Grenzen hinaus arbeiten, ohne ihre Rente zu gefรคhrden.

ร„hnlich gilt dies auch fรผr EM-Rentner mit teilweiser Erwerbsminderung, deren Arbeitszeit normalerweise zwischen 3 und unter 6 Stunden pro Tag (29,9 Stunden pro Woche) liegt.

Wieviel dรผrfen Sie bei einer Erwerbsminderungsrente dazu verdienen?

Anrechnungsfrei ist bei voller Erwerbsminderungsrente ein Hinzuverdienst von bis zu 18.558,75 Euro brutto im Kalenderjahr.

Wieviel davon Sie zu welchem Zeitpunkt in diesem Jahr verdienen, spielt jedoch keine Rolle. Ob das Einkommen sich gleichmรครŸig รผber die Monate verteilt oder zweimal pro Jahr ausgezahlt wird, ist gleichgรผltig.

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In welchen Bereichen dรผrfen Bezieher von Erwerbsmindeurngsrenten arbeiten?

Ob Erwerbsgeminderte als Angestellte oder Selbststรคndige hinzuverdienen, ist egal. Der Hinzuverdienst bezieht sich auf den Bruttoverdienst ohne Berรผcksichtigung von Werbekosten und Ausgaben.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gilt auch bei Teilzeit

Das Sozialgericht Frankfurt am Main urteilte, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch gilt, wenn die Betroffenen in Teilzeit tรคtig sind.(Aktenzeichen: S 6 R 407/08)

Laut dem Rentenberater Helmut Gรถpfert begrรผndeten die Frankfurter Richter das Urteil folgendermaรŸen: “Dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen ist, wenn mit einem Restleistungsvermรถgen noch die bisherige Teilzeitbeschรคftigung ausgeรผbt werden kann, findet keine gesetzliche Grundlage. Auch die Rechtsprechung liefert hierfรผr keine entsprechende Grundlage.”

“Erwerbsminderung wird nicht anhand des Arbeitsplatzes beurteilt”

Das Gericht fรผhrte, laut Gรถpfert, weiter aus: “Sowohl in den Fรคllen, in denen ein Versicherter keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne hat als auch in den Fรคllen, in denen ein Teilzeitarbeitsplatz noch besteht, kann das Vorliegen der Erwerbsminderung nicht anhand dieses Arbeitsplatzes beurteilt werden. Ausschlaggebend sind alleine die gesetzlich geforderten Zeitwerte.”