Abschreckene Hartz IV Sofortprogramme Teil II

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Abschreckene Sofortmaßnahmen in Konstanz für ALG II Bezieher. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Erwerbslosenberatung Konstanz erfahren, daß das Jobcenter Landkreis Konstanz Abschreckungsmaßnahmen für Antragsteller von Hartz IV eingeführt hat.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um ein sogenanntes einwöchiges "Sofortprogramm", das laut Broschüre Hilfestellung beim Ausfüllen des ALG II Antrags bieten sowie über die Hartz IV Gesetzgebung informieren soll.
Diese Maßnahme wird jedem Antragsteller "angeboten", unabhängig davon, ob tatsächlich Hilfe benötigt wird. Bei Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme wird eine Kürzung der Geldleistungen in Höhe von 30% angedroht – und das, obwohl noch kein Leistungsbezug besteht, ja noch bevor eine Prüfung auf Anspruch auf ALG II stattgefunden hat.

Um das Jobcenter Konstanz aufgrund dieser Tatsachen zu einer Stellungnahme zu veranlassen und die Unterlassung derart rechtswidriger Praktiken zu erreichen, hat die Erwerbslosenberatung Konstanz einen Offenen Brief an das Jobcenter Landkreis Konstanz geschickt. Siehe auch: Artikel über Abschreckene Hartz IV Sofortprogramme.

Bislang hat die Behörde auf den offenen Brief der Erwerbsloseninitiative nicht reagiert. Aus diesem hat die Initiative nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, die wir hiermit dokumentieren.

Hiermit reichen wir Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer des Jobcenters Landkreis Konstanz ein, die wir wie folgt begründen. In unserem offenen Brief vom 16.Mai an Herrn W. haben wir um Stellungnahme und Unterlassung bezüglich der vom Jobcenter Landkreis Konstanz angebotenen Maßnahme namens "Sofortprogramm" gefordert.

Auf diesen Brief haben wir bis zum heutigen Tag keine Antwort erhalten. In der Zwischenzeit haben wir durch die Mitarbeiterin der Service- und Informationstelle des Jobcenters Landkreis Konstanz, Frau ***, erfahren, daß es sich bei den rechtswidrigen Praktiken bezüglich dieser Maßnahme um eine Weisung "von oben" handelt. Es ist also auszuschließen, daß die Mitarbeiter der Service- und Informationsstelle aus eigenem Antrieb gehandelt haben. Frau*** hat bestätigt, daß Sie durch interne Anweisung jedem Antragsteller auf Arbeitslosengeld II die Maßnahme "Sofortprogramm" anbieten muss und bei Weigerung der Teilnahme an dieser Maßnahme auf die Konsequenz in Form einer 30 % igen Leistungskürzung hinweisen muss.

In seiner Position als Geschäftsführer des Jobcenters Landkreis Konstanz ist Herr W. für derartige interne Anweisungen verantwortlich zu machen. Unserer Ansicht nach verleitet Herr Wetzel mit dieser Anweisung seine Untergebenen zu
rechtswidrigen Handlungen, die durchaus strafrechtliche Relevanz haben könnten.

Wir bitten Sie daher darum, das Verhalten von Herrn W. dienstaufsichtsrechtlich zu bewerten und uns eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. (20.06.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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