Hartz IV Betriebliche Altersversorge wird zum Teil angerechnet
Bei ALG II Beziehern, die auf aufstockende Hartz IV Leistungen angewiesen sind, wird die betriebliche Altersvorsorge nur zum Teil als Freibetrag angerechnet. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen B 4 AS 7/10 R.
Laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) darf bei sogenannten Hartz IV Aufstockern die betriebliche Altersvorsorge zum Teil als Einkommen angerechnet werden. Die Richter urteilten, lediglich der Mindesteigenbeitrag bei der โRiesterfรถrderungโ (30 Euro) sei ein angemessener Freibetrag. Zahlen Betroffene mehr ein, wird der Rest als Einkommen bewertet und mindert unter so den Bezug von aufstockenden Arbeitslosengeld II-Leistungen. Der Klรคger hatte vor dem Hartz IV-Bezug eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Das Jobcenter Wilhelmshaven hatte bei den unterstรผtzenden ALG II Leistungen die betriebliche Vorsorge einen Freibetrag von 30 Euro eingerรคumt. Der Klรคger zahlt jedoch rund 167 Euro pro Monat in die Altersvorsorge. Der Klรคger verlangt den gesamten Betrag als Freibetrag geltend zu machen.
Das Bundessozialgericht wies mit dem Urteil eine Revision an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurรผck. Wie der vorsitzende Richter befand, kรถnne das BSG nicht abschlieรend urteilen, wie nun die Hรถhe des Leistungsanspruchs bewertet wird. In diesem Fall fehle es an der Feststellung des Landessozialgerichts zu den vertraglichen Grundlagen des Arbeitgebers der betrieblichen Altersversorgung.
Schonfrist mรผsse gewรคhrt werden, bis der Altersvorsorge Vertrag gekรผndigt werden kann
Das Landessozialgericht hatte geurteilt, dass es grundsรคtzlich die Mรถglichkeit gebe, die Altersversicherung zu kรผndigen (Az: L 13/6 AS 8/06). Der Anwalt des Klรคgers widersprach dieser Ansicht. Der Betroffene hรคtte den Versicherungsvertrag vor dem Hartz IV-Bezug abgeschlossen. Das Bundessozialgericht urteilte daraufhin, dem Klรคger mรผsse deshalb eine Schonfrist gewรคhrt werden. Die Dauer der Frist solle bis zur ersten rechtlichen รnderungsmรถglichkeit des Rentenvertrages gelten. Bis dahin mรผsse der Gesamtbetrag absetzbar sein. Nun sollen die Landessozialrichter darรผber entscheiden, wie lange diese Schonfrst andauern kรถnne. Entscheidend sind hierbei die vertraglichen Regelungen des Versicherungsvertrages. (sb, 09.11.2010)
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