Hartz IV: Nur geringer Altersvorsorge-Freibetrag

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Hartz IV Betriebliche Altersversorge wird zum Teil angerechnet

Bei ALG II Beziehern, die auf aufstockende Hartz IV Leistungen angewiesen sind, wird die betriebliche Altersvorsorge nur zum Teil als Freibetrag angerechnet. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen B 4 AS 7/10 R.

Laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) darf bei sogenannten Hartz IV Aufstockern die betriebliche Altersvorsorge zum Teil als Einkommen angerechnet werden. Die Richter urteilten, lediglich der Mindesteigenbeitrag bei der „Riesterförderung“ (30 Euro) sei ein angemessener Freibetrag. Zahlen Betroffene mehr ein, wird der Rest als Einkommen bewertet und mindert unter so den Bezug von aufstockenden Arbeitslosengeld II-Leistungen. Der Kläger hatte vor dem Hartz IV-Bezug eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Das Jobcenter Wilhelmshaven hatte bei den unterstützenden ALG II Leistungen die betriebliche Vorsorge einen Freibetrag von 30 Euro eingeräumt. Der Kläger zahlt jedoch rund 167 Euro pro Monat in die Altersvorsorge. Der Kläger verlangt den gesamten Betrag als Freibetrag geltend zu machen.

Das Bundessozialgericht wies mit dem Urteil eine Revision an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück. Wie der vorsitzende Richter befand, könne das BSG nicht abschließend urteilen, wie nun die Höhe des Leistungsanspruchs bewertet wird. In diesem Fall fehle es an der Feststellung des Landessozialgerichts zu den vertraglichen Grundlagen des Arbeitgebers der betrieblichen Altersversorgung.

Schonfrist müsse gewährt werden, bis der Altersvorsorge Vertrag gekündigt werden kann
Das Landessozialgericht hatte geurteilt, dass es grundsätzlich die Möglichkeit gebe, die Altersversicherung zu kündigen (Az: L 13/6 AS 8/06). Der Anwalt des Klägers widersprach dieser Ansicht. Der Betroffene hätte den Versicherungsvertrag vor dem Hartz IV-Bezug abgeschlossen. Das Bundessozialgericht urteilte daraufhin, dem Kläger müsse deshalb eine Schonfrist gewährt werden. Die Dauer der Frist solle bis zur ersten rechtlichen Änderungsmöglichkeit des Rentenvertrages gelten. Bis dahin müsse der Gesamtbetrag absetzbar sein. Nun sollen die Landessozialrichter darüber entscheiden, wie lange diese Schonfrst andauern könne. Entscheidend sind hierbei die vertraglichen Regelungen des Versicherungsvertrages. (sb, 09.11.2010)

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