Ein junger Mann beendet nach einer geförderten Ausbildung im Berufsbildungswerk seine Abschlussprüfung – und beantragt anschließend Arbeitslosengeld I. Die Agentur lehnt ab, weil angeblich die Anwartschaftszeit fehlt, doch die Sache landet über zwei Instanzen beim Bundessozialgericht. Dort macht der Senat klar: Ohne saubere Einordnung der Ausbildung und der Versicherungszeiten lässt sich der Anspruch nicht abschließend verneinen – und schickt das Verfahren zurück. (B 11 AL 7/19 R)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Ausbildung im Berufsbildungswerk, Übergangsgeld und Haftzeit
Der 1993 geborene Kläger startete ab September 2012 eine überbetriebliche Ausbildung zum technischen Produktdesigner in einem Berufsbildungswerk, gestützt auf einen Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG. Die Berufsgenossenschaft förderte das Ganze als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zahlte unter anderem Übergangsgeld, bezeichnete die Maßnahme zugleich aber als „Umschulung“. Zwischen Januar 2014 und Januar 2016 saß der Kläger in Haft, setzte die Ausbildung später als Freigänger fort und bestand am 24. Februar 2017 die Abschlussprüfung; auch in dieser Phase floss erneut Übergangsgeld.
Wann zählt eine Berufsausbildung beim Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld I setzt in der Regel voraus, dass Sie in der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis standen, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung angefallen sind. Versicherungszeiten entstehen typischerweise durch versicherungspflichtige Beschäftigung oder durch Beschäftigung „zur Berufsausbildung“, wobei das Gesetz bestimmte Konstellationen ausdrücklich gleichstellt.
Entscheidend wurde hier § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III: Danach können Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung versicherungspflichtig sein, wenn ein Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG vorliegt – Umschulungsverhältnisse im Sinne der §§ 58 ff. BBiG fallen nach der Linie des BSG nicht automatisch darunter.
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Sozialversicherung
Arbeitslosengeld I ist keine Fürsorgeleistung, sondern eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die auf vorheriger Versicherungspflicht beruht. Sie erhalten es grundsätzlich nicht, weil eine Bedürftigkeit vorliegt, sondern weil Sie Anwartschaftszeiten und weitere Voraussetzungen erfüllen.
Deshalb entscheidet in diesen Fällen nicht ein „Plausibilitätsgefühl“, sondern die präzise Zuordnung: Welche Zeiten begründen Versicherungspflicht, welche Zeiten verlängern nur die Rahmenfrist, und welche Zeiten bleiben neutral?
Was war in diesem Fall das Problem?
Das Landessozialgericht hatte angenommen, die Ausbildungszeit reiche bereits aus, um die Anwartschaft zu erfüllen, und ließ sich dabei von der Einordnung als „Umschulung“ nicht abschrecken. Das Bundessozialgericht widersprach dem Ergebnis in dieser Form nicht mit einem einfachen „Nein“, sondern mit einem juristisch schärferen „So nicht prüffähig“.
Es fehlten Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen der Gleichstellung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III wirklich vorlagen. Genau deshalb hob das BSG das Urteil des LSG auf und verwies zurück, damit das LSG die vertragliche und inhaltliche Einordnung der Ausbildung sowie mögliche weitere Versicherungszeiten belastbar klärt.
Darum bedeutet „Umschulung“ nicht unbedingt Versicherungspflicht
Der Kern der BSG-Linie liegt in der Abgrenzung, die im Alltag oft untergeht: Nicht jedes Reha-Etikett und nicht jede Finanzierung ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Das Gericht betont, dass Umschulungsverhältnisse nach den §§ 58 ff. BBiG nicht schon deshalb unter die Gleichstellungsvorschrift fallen, weil ein anerkannter Ausbildungsberuf am Ende steht. Umgekehrt kann eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG auch dann vorliegen, wenn ein regulärer Berufsausbildungsvertrag besteht und die praktische Abgrenzung im Sozialrecht eine klare, handhabbare Zuordnung verlangt.
Übergangsgeld und Rahmenfrist: Verlängert das den Zeitraum, oder zählt es als Versicherungszeit?
Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation kann die Rahmenfrist verlängern, weil solche Zeiten nicht in die Rahmenfrist eingerechnet werden, sondern sie „nach hinten“ schieben. Gleichzeitig gilt aber: Eine Verlängerung kommt nicht in Betracht, soweit dieselben Zeiten bereits Versicherungspflicht begründen.
Das System will keine doppelte Begünstigung, sondern eine saubere Reihenfolge der Prüfung. Genau deshalb ordnete das BSG an, zunächst die Versicherungspflicht während der Ausbildung zu klären und erst nachrangig zu prüfen, ob innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist andere Zeiten – etwa Beschäftigungen während der Haft – die Anwartschaft tragen.
Worauf sollten Sie achten?
Wenn Sie nach Ausbildung, Reha-Maßnahme oder außerbetrieblicher Qualifizierung Arbeitslosengeld I beantragen, sollten Sie die entscheidenden Dokumente aktiv sichern, bevor die Behörde den Fall in eine Schublade steckt. Für die versicherungsrechtliche Bewertung zählen insbesondere der konkrete Vertrag nach BBiG, die Einordnung als Berufsausbildung oder Umschulung, der Status der Einrichtung sowie die Frage, ob und wann Versicherungspflicht tatsächlich entstanden ist.
Lassen Sie sich nicht mit der pauschalen Aussage abspeisen, Übergangsgeld ersetze „ohnehin“ Beiträge oder eine Maßnahme sei „schon irgendwie Ausbildung“. Genau solche Unschärfen können Ansprüche zerlegen.
Lohnt sich in einer solchen Situation eine Rechtsberatung?
Eine Rechtsberatung lohnt sich besonders dann, wenn die Behörde die Anwartschaftszeit mit einer Standardbegründung ablehnt, obwohl Ihre Biografie atypische Bausteine enthält, etwa Reha-Förderung, außerbetriebliche Ausbildung, Übergangsgeld oder Haftzeiten.
In solchen Konstellationen entscheidet die richtige rechtliche Einordnung oft stärker als der bloße Zeitablauf, und Fehler passieren nicht selten bei der Abgrenzung „Umschulung“ versus „Berufsausbildung im BBiG-Sinn“. Wer hier früh sauber argumentiert und die Aktenlage strukturiert, kann verhindern, dass ein Anspruch allein an unaufgeklärten Feststellungen scheitert.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Zählt eine außerbetriebliche Ausbildung immer für Arbeitslosengeld I?Nicht automatisch, denn es kommt auf die Versicherungspflicht an und dafür auf die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Berufsausbildungsvertrag nach BBiG und die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Sinne des § 25 SGB III. Das Urteil zeigt, dass Gerichte genau hinsehen, ob wirklich eine Berufsausbildung im BBiG-Sinn vorliegt oder ob eine Umschulung rechtlich anders einzuordnen ist.
Reicht Übergangsgeld als „Beitragsersatz“ für die Anwartschaft?Übergangsgeld kann die Rahmenfrist verlängern, ersetzt aber nicht automatisch Versicherungszeiten für die Anwartschaft. Entscheidend bleibt, ob parallel Versicherungspflicht bestand, denn nur dann „zählen“ Zeiten als Anwartschaftszeit. Das BSG verlangt deshalb eine klare Prüfung der Versicherungspflicht und erst danach die Prüfung einer verlängerten Rahmenfrist.
Warum hob das BSG das LSG-Urteil auf, statt endgültig zu entscheiden?Weil das LSG nicht alle Tatsachen festgestellt hatte, die für die versicherungsrechtliche Einordnung zwingend sind, etwa zur Reichweite des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III im konkreten Vertrags- und Maßnahmensetting. Ohne diese Feststellungen kann das BSG die Anwartschaft nicht abschließend berechnen und keine endgültige Leistungsentscheidung treffen. Darum verwies der Senat zurück, damit das LSG nachermittelt und dann rechtssicher entscheidet.
Spielt die Bezeichnung „Umschulung“ durch den Reha-Träger eine entscheidende Rolle?
Sie kann ein Hinweis sein, bindet aber nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Bewertung. Das BSG betont, dass die Bezeichnung durch den Reha-Träger nicht entscheidend ist, wenn die tatsächliche Ausgestaltung und der Vertrag etwas anderes nahelegen. Maßgeblich bleibt, ob eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG vorliegt und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind.
Was passiert als Nächstes nach der Zurückverweisung?
Das Landessozialgericht muss die offenen Punkte aufklären und dann neu entscheiden, ob der Kläger innerhalb der relevanten Rahmenfrist zwölf Monate Versicherungspflicht erreicht hat. Es prüft dabei vorrangig die Ausbildung nach § 25 SGB III und erst nachrangig, ob eine verlängerte Rahmenfrist andere Versicherungszeiten – etwa aus Beschäftigung während der Haft – erfassen kann. Erst wenn diese Stufen sauber abgearbeitet sind, lässt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I rechtssicher bejahen oder verneinen.
Fazit: Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?
Dieses Urteil schützt Sie vor “Schnellschüssen” der Verwaltung, wenn Ihre Erwerbsbiografie durch Reha-Förderung, außerbetriebliche Ausbildung und Übergangsgeld komplexer ausfällt als der Regelfall. Das Bundessozialgericht verlangt eine exakte, gesetzesgebundene Einordnung, bevor eine Agentur für Arbeit die Anwartschaftszeit verneint.
Für Betroffene heißt das: Wenn Ihre Ausbildung im Berufsbildungswerk, Ihr Vertrag nach BBiG und Ihre Maßnahmeform nicht sauber geprüft wurden, kann sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnen – nicht wegen Formalien, sondern weil das Versicherungsrecht Genauigkeit erzwingt.




