Kein Anspruch auf Übernahme der während der Haftzeit geschuldeten Unterkunftskosten bei Nicht-Inanspruchnahme behördlicher Hilfe und Einzug in die vom Ehegatten angemietete Einzimmerwohnung.
Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bekannt, dass die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung zu den besonderen Lebensumständen im Sinne der §§ 67 ff. SGB 12 zählt ( Urteil vom 16.08.2023 – L 9 SO 12/22 – ).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gilt:
Eine Haftprognose ist erforderlich – Aber eine starre zeitliche Grenze hinsichtlich der noch bevorstehenden Haft besteht indessen nicht
Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können nach § 15 SGB 12 beansprucht werden. Erforderlich ist hierzu eine Prognose im Hinblick auf die bei der Haftentlassung zu erwartende Situation.
Danach ist ein Bedarf für Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung ausgeschlossen, wenn der Betroffene ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe in die von seinem Ehegatten angemietete Wohnung einziehen kann.
Die Fortzahlung von laufenden Unterkunftskosten während der Strafhaft kommt nach den Regelungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB 12 in Betracht.
Ist der Mietvertrag aber lediglich mit dem Ehegatten des Inhaftierten geschlossen, so ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen.
Während der Haft aufgelaufene Mietschulden können zu übernehmen sein
Auch ein Anspruch auf Übernahme der während der Haft aufgelaufenen Mietschulden zur Sicherung der jetzt bewohnten Unterkunft nach § 36 SGB XII besteht nicht. Der Vermieter kann mietrechtlich wirksam einen Auszug des Klägers aus der jetzt bewohnten Unterkunft, mit der ein Mietvertrag allein mit der Ehefrau des Klägers besteht, nicht verlangen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Keine Mietübernahme als Sozialhilfe bei Gefängnisaufenthalt, denn bei unsicherer Haftprognose zahlt das Sozialamt keine Mietkosten während der Inhaftierung ( vgl. dazu LSG Hamburg, Urt. v. 16.10.2025 – L 4 SO 30/24 -).
Weitere Rechtsquellen:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2025 – L 2 SO 2471/24 -; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R – ; LSG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 – L 12 SO 174/20 B ER – und LSG Niedersachsen, Urt. v. 24.06.2021 – L 8 SO 50/18 –



