Gleichzeitig Krankengeld und Elterngeld beziehen – das geht! Urteil

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Das Bundessozialgericht hat ein wegweisendes Urteil gefรคllt, das vielen Familien mit schwer kranken Kindern mehr Sicherheit gibt. Eltern kรถnnen demnach unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig Kinderkrankengeld und Elterngeld beziehen. Geklagt hatte eine Mutter aus Berlin, die ihren unheilbar kranken Sohn รผber Jahre pflegte und wรคhrenddessen ein zweites Kind bekam (Az: B 3 KR 10/15 R).

Unheilbar krankes Kind: Krankengeld kann โ€žgrundsรคtzlich unbefristetโ€œ laufen

Die Richter in Kassel stellten klar: Eltern dรผrfen ein unheilbar krankes Kind auch langfristig mit Kinderkrankengeld betreuen. Die medizinische Prognose, die von einer nur โ€žbegrenzten Lebenserwartungโ€œ ausgeht, schrรคnkt den Anspruch nicht zeitlich ein. Entscheidend sei allein, dass ร„rzte von einer sehr kurzen Lebenserwartung ausgehen โ€“ nicht, ob diese Einschรคtzung spรคter tatsรคchlich eintritt.

Im konkreten Fall litt der Sohn der Klรคgerin an der seltenen Stoffwechselerkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Die Erkrankung fรผhrt zum fortschreitenden Verlust lebenswichtiger Kรถrperfunktionen und traf das Kind 2001. Er verstarb 2012.

Wie lange Eltern Kinderkrankengeld erhalten kรถnnen

Die Mutter hatte bereits 700 Tage Kinderkrankengeld erhalten โ€“ mรถglich ist das, wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur eine kurze Lebenserwartung hat. Grundsรคtzlich stehen gesetzlich versicherten Eltern im Normalfall zehn Tage pro Jahr zu. Bei lebensbedrohlich erkrankten Kindern greifen jedoch Sonderregeln.

Das Bundessozialgericht bestรคtigte nun: Im Ausnahmefall kรถnnen diese Leistungen faktisch unbefristet weiterlaufen.

Krankenkasse verweigerte weitere Zahlungen wegen des Elterngelds

Als die Mutter ihr zweites Kind bekam, befand sie sich im Mutterschutz und anschlieรŸend in Elternzeit. Die Krankenkasse stoppte daraufhin das Kinderkrankengeld. Die Begrรผndung: Wer Elterngeld beziehe, mรผsse davor arbeitsunfรคhig gewesen sein, um parallel Krankengeld zu erhalten. Das sei bei der Arzthelferin nicht der Fall gewesen.

Gesetz mit Lรผcke: Bundessozialgericht korrigiert โ€žRedaktionsfehlerโ€œ

Das Bundessozialgericht widersprach deutlich. Die Richter erkannten im Gesetz einen โ€žRedaktionsfehlerโ€œ, da es den Ausschluss von Krankengeld wรคhrend der Elternzeit zwar nennt, das Kinderkrankengeld aber nicht ausdrรผcklich berรผcksichtigt. Genau dieses gelte jedoch weiterhin โ€“ auch wรคhrend der Elternzeit.

Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit fรผr viele Familien, die Pflege und Neugeborenenbetreuung gleichzeitig stemmen mรผssen.

FAQ: Die fรผnf wichtigsten Fragen zum Urteil

1. Kรถnnen Eltern gleichzeitig Elterngeld und Kinderkrankengeld beziehen?
Ja, das Bundessozialgericht bestรคtigt dies ausdrรผcklich โ€“ zumindest dann, wenn ein Kind unheilbar krank ist und eine รคrztliche Prognose eine begrenzte Lebenserwartung annimmt.

2. Muss ein Elternteil vor der Elternzeit arbeitsunfรคhig gewesen sein?
Nein. Fรผr das Kinderkrankengeld bei unheilbar kranken Kindern spielt dieser Punkt keine Rolle.

3. Gibt es eine zeitliche Begrenzung fรผr das Kinderkrankengeld?
Nein. Der Anspruch kann laut Bundessozialgericht โ€žgrundsรคtzlich unbefristetโ€œ bestehen, wenn die medizinische Einschรคtzung eine sehr kurze Lebenserwartung erwartet.

4. Wie unterscheidet sich Kinderkrankengeld von normalem Krankengeld?
Kinderkrankengeld unterstรผtzt Eltern, die ihre erkrankten Kinder zu Hause pflegen mรผssen. Normales Krankengeld betrifft die eigene Arbeitsunfรคhigkeit eines Versicherten.

5. Was passiert, wenn sich die Prognose des Arztes als falsch herausstellt?
Der Anspruch bleibt bestehen. Entscheidend ist die ursprรผngliche medizinische Einschรคtzung, nicht der spรคtere Verlauf.

Fazit: Das Urteil stรคrkt Eltern schwer kranker Kinder den Rรผcken

Das Urteil stรคrkt Eltern schwer kranker Kinder erheblich. Sie kรถnnen Pflege und Familienzuwachs finanziell besser bewรคltigen, da Kinderkrankengeld auch wรคhrend der Elternzeit weiterlรคuft. Das Bundessozialgericht korrigiert damit eine Gesetzeslรผcke und schafft Klarheit: Die Betreuung eines unheilbar kranken Kindes hat Vorrang โ€“ auch wenn gleichzeitig ein neues Baby in die Familie kommt.