Schwerbehinderung: Gericht bestätigt Befreiung vom Rundfunkbeitrag und erteilt GEZ Abfuhr

Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist, dass der schwerbehinderte Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wegen seines Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Das gilt auch, wenn Betroffene mehrere Beeinträchtigungen haben, die jeweils für sich allein nicht ausreichen würden. Das Wechselspiel zwischen den einzelnen Einschränkungen kann zur Zuerkennung des Merkzeichens RF führen (L 3 SB 3862/12).

Das Merkzeichen RF wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigt in der Regel zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, nicht automatisch zur vollständigen Befreiung.

Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann sich nur in bestimmten Fällen, etwa beim Bezug bestimmter Sozialleistungen oder bei Taubblindheit, ergeben. Außerdem können auch blinde, hochgradig sehbehinderte oder gehörlose Menschen unter besonderen Voraussetzungen das Merkzeichen RF erhalten.

Antrag abgelehnt

Der Betroffene beantragte die behördliche Feststellung des Merkzeichens RF. Sein Grad der Behinderung beträgt 100. Zu den Beeinträchtigungen gehören eine chronische Darmerkrankung (Colitis ulcerosa), psychische Störungen (posttraumatische Belastungsstörung sowie Phobien) und degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Trotz dieser zahlreichen Beschwerden lehnte die zuständige Versorgungsbehörde (Versorgungsamt) die Feststellung des Merkzeichens RF ab. Zur Begründung hieß es, Toiletten seien regelmäßig erreichbar, und Hilfsmittel wegen Inkontinenz (Windelhosen) seien zumutbar. Die Einschränkungen führten nach Auffassung der Behörde nicht dazu, dass der Betroffene generell nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne.

Sozialgericht folgt der Behörde – Landessozialgericht korrigiert

Das Sozialgericht stimmte der Argumentation der Behörde im Wesentlichen zu und wies die Klage ab.

Der Betroffene legte Berufung ein. Das Landessozialgericht entschied anschließend, dass ihm das Merkzeichen RF zuzuerkennen ist. Die Richter rügten, dass die Vorinstanzen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes nicht in ihrem Zusammenwirken, sondern nur isoliert betrachtet hatten.

Zumutbarkeit ist Gesamtbewertung – nicht nur „subjektives Empfinden“

Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass das Aufsuchen einer Toilette und das Verwenden von Inkontinenzhilfen bei öffentlichen Veranstaltungen objektiv zumutbar sein können. Die Vorinstanz habe jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass beim Kläger eine krankheitswertige Phobie vorliegt.

Entscheidend ist dabei nicht eine bloße subjektive Scham oder Unlust, sondern eine ärztlich bestätigte psychische Störung, die in die rechtliche Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen ist.

Der Betroffene litt unter einer ausgeprägten Angst, andere Menschen durch seine Inkontinenz zu belästigen. Diese Furcht führte dazu, dass er seit mindestens 2001 keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchte. Dieses Verhalten war nach Auffassung des Gerichts Ausdruck der Störung und nicht frei wählbare Vermeidungsstrategie.

Hinzu kam eine durch die Medikation bedingte deutlich erhöhte Infektanfälligkeit. Die behandelnde Ärztin berichtete von häufigen grippalen Infekten mit Fieber sowie Pilzerkrankungen. Besonders hervorgehoben wurde ein schwerer, zwei Wochen andauernder Infekt mit mehrtägigem Fieber über 41 Grad. Diese gesundheitliche Situation machte Aufenthalte in Menschenmengen zusätzlich unzumutbar.

PGricht erklärte die Beeinträchtigungen greifen ineinander

Das Gericht stellte heraus, dass beim Betroffenen ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren vorliegt: tatsächliche Folgen der Inkontinenz, eine langjährige psychische Störung mit krankhafter Angst sowie eine erhebliche medikamentös bedingte Infektanfälligkeit.

In der Gesamtschau sei es ihm nicht zumutbar, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit seien die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllt.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Die Entscheidung des Landessozialgerichts (Urteil, L 3 SB 3862/12) stellt klar: Ob ein Mensch mit Schwerbehinderung im Sinne des Merkzeichens RF „ständig“ nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, kann sich aus körperlichen, psychischen oder – wie hier – aus dem Zusammenwirken beider ergeben. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss immer eine Gesamtschau vornehmen und ausdrücklich auch die psychische Verfassung berücksichtigen.

Für Betroffene wichtig: Das Merkzeichen RF ist eine Voraussetzung für die Rundfunkbeitrags-Ermäßigung, ersetzt aber nicht den Antrag beim Beitragsservice.

Wer zusätzlich bestimmte Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung) erhält oder zu den besonders geschützten Gruppen gehört, kann unabhängig davon eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.