Rente: Keine Rentenpunkte für das Ehrenamt – Urteil

Lesedauer 3 Minuten

Eine Sekretärin begehrte, dass die Rentenkasse ihr Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit als Entgeltpunkte für die Rente anrechnete. Sowohl das Sozialgericht Frankfurt am Main als auch das Hessische Landessozialgericht wiesen die Klage zurück und führten aus, warum ein Anerkennen ehrenamtlicher Leistungen bei der gesetzlichen Rente nicht möglich sei. (L 2 R 128/12)

Bürokauffrau und Sekretärin

Die 1949 geborene Klägerin arbeitete als Bürokauffrau und später als Sekretärin. Bei einer Klärung ihres Rentenkontos zeigten sich keine rentenrechtlichen Zahlen von 1998 bis 2008. In dieser Zeit hatte sie als Hausfrau gearbeitet.

Sie beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung und ersatzweise eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für die Zeit ab dem 25. April 1998 begehrte sie, ihr Rentenpunkte anzuerkennen. Sie begründete dies damit, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen.

Diverse Erkrankungen

Sie zählte diverse Erkrankungen auf, derentwegen sie erwerbsgemindert sei: Borreliose, einer Hirnleistungsstörung, eine Multisystemerkrankung, Schwindel, Erschöpfungssyndrom, eine Dysfunktion der Halswirbelsäule mit Störung der Kiefergelenkfunktion, Autoimmunität, eine Immundysfunktion, Wortfindungsstörungen, ein Eppstein-Barr-Virusinfekt, eine chronischen Sinusitis und eine Fettstoffwechselstörung für erwerbsgemindert zu halten.
Sie könne nur stundenweise arbeiten, und das gelte auch für leichte Tätigkeiten.

Rentenkasse lehnt Erwerbsminderung ebenso ab wie Altersrente

Die Rentenkasse lehnte den Antrag ab, erstmalig wegen mangelnder Mitwirkung. Nach erfolgreichem Widerspruch holte die Rentenkasse Befundberichte behandelnder Ärzte ein, aus der Allgemeinmedizin ebenso wie aus der Neurologie und Psychiatrie.

Der Psychiater sah zwar qualitative Einschränkungen, hielt aber eine tägliche Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bei leichten Tätigkeiten für möglich. Damit war das Kriterium für eine Erwerbsminderung nicht gegeben.
Auch ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestand laut Rentenkasse nicht, da die Betroffene nur 379 Monate Wartezeit vorweisen könne. Nötig sind aber 420 Monate.

Prüfung der Arbeitsunfähigkeit

Strittig war aus Sicht der Betroffenen die seit 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Um diese nachzuweisen, legte sie Gutachten vor. Die Rentenversicherung erklärte, es habe laut der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gegeben.

Darüber hinaus sei sie auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Allein deshalb könnte diese Zeit nicht für die Rentenpunkte gelten.

Klage vor dem Sozialgericht

Die Frau klagte vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und beantragte, ihr die Zeit von April 1998 bis Dezember 2009 wegen Arbeitsunfähigkeit auf die Rente anzuerkennen.

Dabei berief sie sich darauf, dass sie als Arbeitnehmerin keine Nachteile bei der Rente wegen ihrer Ehrenämter haben dürfe. So habe sie trotz ihrer schweren Erkrankung in der Pfarrgemeinde im Ehrenamt gearbeitet. Dies sei zu vergleichen mit der unentgeltlichen Pflege von Familienangehörigen, die ebenfalls Rentenpunkt erbringen.

Klage scheitert in beiden Instanzen

Sowohl die Klage vor dem Sozialgericht wie die Berufung vor dem Bundessozialgericht scheiterten. Die Begründung der Richter deckte sich in beiden Instanzen. Die Betroffene habe erstens keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen.

Auch könnte sie sich nicht auf eine Anrechnungszeit berufen, die sich analog zu einer anderen Rechtsvorschrift anwenden lasse. Dies wäre nur möglich, wenn eine gesetzliche Regelungslücke bestehe. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und deren Bezug zur Rente sei das aber nicht der Fall.

Sondervorschrift betrifft nicht die Anrechnung von Rentenzeiten

Der Paragraf 163 des Sozialgesetzbuches VI ginge es dem Gesetzgeber zwar darum, die Benachteiligung von ehrenamtlich Tätigen zu verhindern. Dabei gehe es aber nicht im die Anerkennung von Rentenzeiten, sondern um betragspflichtige Einnahmen.

Weder habe diese Regelung einen Bezug zur Anerkennung von Rentenpunkten noch zu den Voraussetzungen, um eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen, und das Anerkennen von Anrechnungszeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeschlossen.

Die Solidargemeinschaft steht nicht für Renteneinbußen beim Ehrenamt ein

Im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht bestätigten die Richter diese Rechtsgrundlage. Anrechnungszeiten von ehrenamtlichen Tätigkeiten kämen rechtlich nicht in Betracht – und dies auch nicht als Analogie. Die Solidargemeinschaft würde nach dem Gesetz nicht für Renteneinbußen aus ehrenamtlicher Tätigkeit einstehen.