Wer zu Hause pflegt oder gepflegt wird und einen anerkannten Pflegegrad hat, kann 2026 zusätzlich zum Pflegegeld bzw. zu Pflegesachleistungen den Entlastungsbetrag nutzen. Die Leistung beträgt weiterhin 131 Euro pro Monat – also 1.572 Euro im Jahr – und steht allen Pflegegraden (1 bis 5) zu.
Viele verlieren Geld, weil sie den Entlastungsbetrag nicht rechtzeitig einsetzen oder ihn falsch “beantragen” wollen. Entscheidend ist: Es geht weniger um einen klassischen Antrag, sondern um die richtige Nutzung über anerkannte Anbieter und die Abrechnung mit der Pflegekasse.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beantwortet die wichtigsten Fragen.
Was ist der Entlastungsbetrag – und wer hat 2026 Anspruch?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. 2026 beträgt er bis zu 131 Euro monatlich und steht auch bei Pflegegrad 1 zu – unabhängig davon, ob zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen werden.
Wichtig ist: Der Entlastungsbetrag wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Er wird in der Regel gegen Belege erstattet oder über eine Direktabrechnung genutzt, wenn Anbieter und Pflegekasse das entsprechend handhaben. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte (zugelassene) Angebote handelt.
Der Betrag kann unter anderem eingesetzt werden – je nach Anerkennung nach Landesrecht – für Leistungen von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. hauswirtschaftliche Hilfe), für Tages- und Nachtpflege sowie als Zuschuss zu Eigenanteilen bei Kurzzeitpflege.
Wie finde ich geeignete Dienstleistungen?
Welche Angebote verfügbar sind, hängt stark vom Wohnort ab. Praktisch ist, zuerst bei der Pflegekasse nach einer Liste anerkannter Anbieter zu fragen und zusätzlich Pflegestützpunkte zu nutzen, die regional beraten und Kontakte vermitteln. In mehreren Bundesländern gibt es zudem offizielle Übersichten oder Suchmöglichkeiten für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Wenn Anbieter knapp sind, kann es – je nach Bundesland – auch möglich sein, Unterstützung über anerkannte Nachbarschaftshilfe oder entsprechend qualifizierte Helferinnen und Helfer zu organisieren, sofern die jeweilige Anerkennungsvoraussetzung erfüllt wird.
Direktabrechnung statt Vorleistung
In vielen Konstellationen kann der Entlastungsbetrag so genutzt werden, dass Betroffene nicht in Vorleistung gehen müssen: Dann rechnet der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse ab oder es wird der Erstattungsanspruch abgetreten. Ob und wie das konkret funktioniert, hängt vom Anbieter und den Abläufen der Pflegekasse ab.
Kann ich den Entlastungsbetrag 2026 ansparen?
Ja. Nicht genutzte Beträge können übertragen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres eingesetzt werden – praktisch also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wer den Entlastungsbetrag 2026 gar nicht nutzt, kann ihn daher grundsätzlich noch bis Ende Juni 2027 für passende Leistungen verwenden; entscheidend ist, dass die Leistung fristgerecht in Anspruch genommen wird.
Nicht möglich ist hingegen, künftige Monatsansprüche vorab „auszugeben“. Es können immer nur bereits entstandene und ggf. angesparte Ansprüche genutzt werden.
Was ist der Umwandlungsanspruch – und wie nutzen Sie ihn?
Ab Pflegegrad 2 können Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst bezogen werden. Ein Teil dieses Budgets lässt sich als sogenannter Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen: bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags können dafür eingesetzt werden.
Der praktische Vorteil: Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch können zusammen eine deutlich höhere monatliche Finanzierung von Alltagsunterstützung ermöglichen. Anders als der Entlastungsbetrag ist der Umwandlungsanspruch im Kern monatsbezogen – wer ihn nutzen will, muss im jeweiligen Monat entsprechende Sachleistungen ungenutzt lassen, damit das Umwandlungsbudget in diesem Monat entsteht.
Entlastungsbetrag ohne Pflegegrad – geht das?
Ohne Pflegegrad besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. In besonderen Konstellationen kann aber bei finanzieller Bedürftigkeit eine Unterstützung über das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege (SGB XII) in Betracht kommen. Das ist keine automatische Spiegelung des Entlastungsbetrags; Ausgestaltung und Umfang hängen vom Einzelfall und der zuständigen Stelle ab und können abweichen.
Fazit
Der Entlastungsbetrag ist 2026 ein fester Zusatzbaustein: 131 Euro monatlich, 1.572 Euro jährlich – für alle Pflegegrade bei häuslicher Pflege. Wer frühzeitig anerkannte Angebote findet und die Abrechnung sauber organisiert, verhindert, dass das Geld liegen bleibt oder verfällt.




