Grad der Behinderung 40 – Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es 2026

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Wenn es um die Themen Behinderung und soziale Absicherung geht, fällt häufig der Begriff „GdB“ – der Grad der Behinderung. Dieser Wert wird in 10er-Schritten von 20 bis maximal 100 festgelegt und gibt an, wie stark eine Person durch eine Behinderung im Alltag beeinträchtigt ist.

Ab einem GdB von 50 liegt rechtlich eine Schwerbehinderung vor. Doch was genau heißt das für alle, deren GdB „nur“ bei 40 liegt? Welche
Vorteile und Möglichkeiten stehen dennoch offen? Und ist es sinnvoll, eine Erhöhung anzustreben?

Tabelle: Ausgleiche bei GdB 40 in 2026

Nachteilsausgleich (GdB 40) Was gilt 2026 / Voraussetzungen
Behinderten-Pauschbetrag (Einkommensteuer) Bei GdB 40 beträgt der Pauschbetrag 860 € pro Jahr. Er wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und ersetzt (für typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen) den Einzelnachweis.
Wahlrecht: Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten Du kannst statt des Pauschbetrags auch die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen (mit Belegen; dann i. d. R. unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung).
Nachweis gegenüber dem Finanzamt (Änderung ab 2026) Ab 2026 wird der Nachweis über neu festgestellten/geänderten GdB und Merkzeichen gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich digital geführt (statt Papiernachweis). Für ältere Feststellungen kann weiterhin ein Nachweis (z. B. Kopie) nötig sein.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (Arbeitsleben) Mit GdB 40 kannst du (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen – relevant vor allem, wenn du wegen der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangen oder nicht behalten kannst.
Besonderer Kündigungsschutz (nur mit Gleichstellung) Gilt im Regelfall erst, wenn du zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung bereits gleichgestellt bist (dann ist vor einer Kündigung regelmäßig die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich).
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung/Arbeitsplatzanpassung (nur mit Gleichstellung) Als gleichgestellte Person gelten zentrale Schutz- und Förderregeln im Arbeitsverhältnis (z. B. Benachteiligungsverbot; Pflichten des Arbeitgebers zu geeigneten Anpassungen/Unterstützung im Rahmen der Vorschriften).
Zusatzurlaub (Schwerbehindertenzusatzurlaub) Kein Anspruch bei GdB 40. Auch bei Gleichstellung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den Zusatzurlaub (der gilt gesetzlich für schwerbehinderte Menschen).
Frühere Altersrente „für schwerbehinderte Menschen“ Nicht bei GdB 40: Diese Rentenart setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung) voraus – zusätzlich zu den rentenrechtlichen Zeiten.
Unentgeltliche/vergünstigte Beförderung im ÖPNV (Wertmarke/Beiblatt) In der Regel nicht bei GdB 40: Das ist ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und hängt zusätzlich von Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl) ab.
Rundfunkbeitrag-Ermäßigung (Merkzeichen RF) Mit GdB 40 üblicherweise nicht: Die Ermäßigung setzt das Merkzeichen RF und bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (u. a. Mindest-GdB-Konstellationen) voraus.
Kfz-Steuervergünstigung In der Regel nicht bei GdB 40: Steuerbefreiung/50%-Ermäßigung setzt „schwerbehindert“ und bestimmte Merkzeichen voraus; außerdem gibt es teils ein Wahlrecht/Wechselwirkung mit der ÖPNV-Freifahrt.
Sonstige Vergünstigungen (Kommunen/Anbieter, z. B. Kultur/Sport) Uneinheitlich: Manche Anbieter gewähren Rabatte auch mit Feststellungsbescheid (z. B. ab GdB 30/40), viele aber erst mit Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) und/oder Merkzeichen.

Wer legt den GdB fest?

Der Grad der Behinderung wird nicht automatisch festgestellt. Er muss beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Nach Prüfung aller ärztlichen Unterlagen und Gutachten entscheidet das Amt dann über den Grad der Behinderung.

Bei einem GdB unter 50 liegt eine (noch) keine Schwerbehinderung vor – viele Betroffene fragen sich daher, ob sich ein GdB von 40 überhaupt lohnt. Um das zu klären, lohnt sich ein Blick auf die konkreten Vorteile.

Welche Vorteile bietet ein GdB von 40 konkret?

Ein Vorteil bei dem GdB 40 ist der Behinderten-Pauschbetrag. Wer eine anerkannte Behinderung hat, kann pro Jahr einen pauschalen Betrag von der Steuer absetzen. Die Höhe dieses Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Bei einem GdB von 40 liegt der Behinderten-Pauschbetrag aktuell bei 860 Euro jährlich.

  • Wichtig zu wissen: Dies bedeutet nicht, dass ihr 860 Euro direkt vom Finanzamt zurückbekommt. Vielmehr wird euer zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag reduziert. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt somit immer von eurer Steuerklasse, eurem Einkommen und dem jeweiligen Einkommenssteuersatz ab.
  • Wer sowieso aufgrund eines sehr geringen Einkommens keine Steuern zahlt, kann leider nicht von diesem Pauschbetrag profitieren. Das betrifft euch typischerweise, wenn ihr etwa 1.000 Euro brutto oder weniger pro Monat verdient.

Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung im Arbeitsleben

Obwohl ein GdB von 40 keine Schwerbehinderung darstellt, habt ihr die Möglichkeit, euch mit Menschen ab GdB 50 gleichstellen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass ihr ansonsten keine geeignete Arbeit oder Ausbildung bekommen würdet oder eure derzeitige Arbeitsstelle zu verlieren droht. Bei der Agentur für Arbeit könnt ihr dazu einen Antrag auf „Gleichstellung“ stellen.

Welche Vorteile hat die Gleichstellung?

  1. Besonderer Kündigungsschutz
    Wie bei einer Schwerbehinderung genießt ihr mit einer Gleichstellung einen besonderen Kündigungsschutz. Das erleichtert es, euren Arbeitsplatz zu sichern.
  2. Zuschüsse für den Arbeitgeber
    Arbeitgeber können finanzielle Hilfen vom Integrations- bzw. Inklusionsamt erhalten, wenn sie einen behindertengerechten Arbeitsplatz schaffen oder anpassen. Das erleichtert es Betrieben, Beschäftigte mit (gleichgestellter) Behinderung einzustellen.
  3. Ausgleichsabgabe
    Unternehmen, die nicht genügend Menschen mit Behinderungen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabezahlen. Greift bei euch eine Gleichstellung, zählt ihr für den Betrieb bereits als „anzustellende Person mit Behinderung“. Das kann vor allem größeren Firmen einen Anreiz geben, euch zu behalten oder neu einzustellen.
  4. Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
    Bei einer Gleichstellung habt ihr Zugang zu begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch den Integrations- oder Inklusionsfachdienst. Dazu können technische Hilfsmittel, eine persönliche Assistenz oder andere arbeitsplatzbezogene Unterstützungsleistungen gehören.
  5. Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
    Gerade wenn eure Tätigkeit zu stark beeinträchtigt wird, kann eine Gleichstellung die Tür zu Umschulungen oder beruflichen Weiterbildungsprogrammen öffnen, die speziell auf Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind.
  • Achtung: Nicht jede Vergünstigung, die Schwerbehinderten zusteht, gilt gleichermaßen auch für Gleichgestellte. Zusatzurlaub oder eine abschlagsfreie vorgezogene Rente bleiben beispielsweise weiterhin Menschen mit einer tatsächlichen Schwerbehinderung (ab GdB 50) vorbehalten.

Was könnt ihr tun, wenn ihr unzufrieden mit eurem GdB seid?

Manchmal kommt es vor, dass der anerkannte GdB als zu niedrig empfunden wird oder sich euer Gesundheitszustand geändert hat. In diesen Fällen habt ihr mehrere Optionen, um eure Rechte geltend zu machen.

Euer gesundheitlicher Zustand kann sich mit der Zeit verschlechtern oder es können neue Diagnosen hinzukommen. In einem solchen Fall könnt ihr einen Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt stellen (auch als Verschlimmerungs-oder Verschlechterungsantrag bekannt).

Dabei müsst ihr nachweisen, dass eure Alltagsbeeinträchtigung tatsächlich zugenommen hat und eure Gesundheitszustände so ausgeprägt sind, dass sie gemeinsam eine höhere Einstufung rechtfertigen.

  • Vorsicht: Ein Neufeststellungsantrag kann auch das Gegenteil bewirken, wenn das Amt zu dem Schluss kommt, dass sich euer Gesundheitszustand gebessert hat. Dann könnte der GdB sogar herabgestuft werden.

Widerspruch und Klage beim Sozialgericht

Wenn das Amt euren GdB-Antrag ablehnt oder einen Ihrer Meinung nach zu niedrigen GdB festlegt, ist ein Neufeststellungsantrag oftmals nicht die erste Wahl. Stattdessen könnt ihr gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

  • Fristen beachten: Meist habt ihr einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen.
  • Der Widerspruch ist kostenfrei und sollte gut begründet werden, am besten unter Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen.
  • Wird der Widerspruch abgelehnt, habt ihr zusätzlich die Möglichkeit, kostenfrei vor dem Sozialgericht zu klagen.

Gerade für Personen mit einem GdB von 40 kann sich dieser Schritt lohnen, weil der Sprung auf einen GdB von 50 oder mehr eine ganze Palette an weiteren Vorteilen (z.B. zusätzliche Urlaubstage, früherer Rentenbezug) eröffnet.

In vielen Beratungsstellen und Foren tauchen genau diese beiden Fragen immer wieder auf: Welche praktischen Vorteile bietet mir eine „knapp unter der Schwerbehinderung“ liegende Einstufung? Und wie kann ich mich gegen einen vermeintlich falschen Bescheid wehren?

Wie ihr seht, bietet ein GdB von 40 durchaus steuerliche Vorteile und berufliche Sicherheiten durch die Gleichstellung. Wer jedoch mehr Leistungen oder Vergünstigungen braucht, sollte überprüfen, ob eine Erhöhung des GdB auf 50 realistisch ist und diese gegebenenfalls durchsetzen.

Fazit

Ein GdB von 40 liegt unter der Schwelle zur Schwerbehinderung, kann aber dennoch spürbare Erleichterungenbringen, vor allem über den Behinderten-Pauschbetrag und die Möglichkeit zur Gleichstellung im Arbeitsleben.

Solltet ihr das Gefühl haben, falsch eingestuft zu sein oder sich euer Gesundheitszustand verändert haben, so gibt es klare Rechtswege (Widerspruch, Klage, Neufeststellungsantrag).

Gerade weil ab GdB 50 nochmal deutlich mehr Vergünstigungen greifen, lohnt es sich in vielen Fällen, ärztliche Befundesorgfältig zu sammeln, Fristen genau einzuhalten und ggf. Unterstützung durch Sozialverbände, Rechtsbeistände oder Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.