Statt Hartz IV: Besserer Zugang zur vollen Erwerbsminderungsrente

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Bundessozialgericht: Auch โ€žgewรถhnlicheโ€ Einschrรคnkungen kรถnnen zu Rentenanspruch fรผhren

Chronisch Erkrankte und Behinderte haben nunmehr einen leichteren Zugang zur vollen Erwerbsminderungsrente. Zu einem Anspruch kรถnnen auch mehrere โ€žgewรถhnlicheโ€ Leistungseinschrรคnkungen fรผhren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 13 R 7/18 R).

Arbeitsmarkt faktisch verschlossen

Hintergrund ist die stรคndige Rechtsprechung des BSG, wonach ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auch dann bestehen kann, wenn zwar noch ein Restleistungsvermรถgen besteht, der Arbeitsmarkt aber faktisch โ€žverschlossenโ€ ist, weil es passende Tรคtigkeiten kaum gibt. In solchen Fรคllen kann die Rentenversicherung aber eine noch รผbliche Verweistรคtigkeit benennen, die die betreffende Person noch ausรผben kรถnnte.

Voraussetzung hierfรผr war bislang eine โ€žschwere spezifische Leistungsbehinderungโ€ oder mindestens zwei in der Summe gleichwertige โ€žungewรถhnliche Einschrรคnkungenโ€, etwa an den Hรคnden oder eine erhebliche Sehstรถrung.

Geklagt hatte ein heute 55-jรคhriger Mann aus Berlin, der nach einem Herzinfarkt zahlreiche Krankheiten und Einschrรคnkungen hat. So kann er kaum stehen, sich nur schwer konzentrieren und kann, unter anderem wegen Atembeschwerden, keine kรถrperlich anstrengenden Arbeiten ausรผben.

In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam die Auffassung vertreten, dass es generell kaum noch Stellen fรผr โ€žEinfacharbeitโ€ gebe. Ohne genaue Prรผfung sprach es dem Klรคger daher die Erwerbsminderungsrente zu.

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Das BSG zog nun verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen heran, wonach es bundesweit gut fรผnf Millionen Stellen fรผr โ€žHelfer- und Anlerntรคtigkeitโ€ gebe. Davon seien zwar 80 Prozent im Stehen auszuรผben, es blieben aber immer noch eine Million Stellen im Sitzen. Daher entschied das BSG, dass die Rentenversicherung Arbeitslose mit kรถrperlichen Einschrรคnkungen grundsรคtzlich weiterhin auf einfache Tรคtigkeiten verweisen kann.

Volle Erwerbsminderungsrente bei Einschrรคnkungen

Allerdings senkten die Kasseler Richter die Hรผrde fรผr einen โ€žverschlossenenโ€ Arbeitsmarkt. Danach kann ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auch dann bestehen, wenn โ€žmehrere, auf den ersten Blick gewรถhnliche Leistungseinschrรคnkungen vorliegenโ€. Dabei komme es nicht an die Zahl der Einschrรคnkungen an. Voraussetzung sei vielmehr dass sie โ€žsich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt ebenso ungewรถhnlich auswirkenโ€.

Im Streitfall soll das LSG Potsdam diese Voraussetzungen nun prรผfen. Kommt es, wie zu erwarten, zu einem fรผr den Klรคger โ€žverschlossenenโ€ Arbeitsmarkt, muss es weiter klรคren, ob es von der Rentenversicherung benannte Vergleichstรคtigkeiten, etwa die eines โ€žPfรถrtners an der Nebenpforteโ€ tatsรคchlich noch in relevanter Zahl gibt.

Die Bewertung kรถrperlicher Einschrรคnkungen erfolgt nach der bisherigen BSG-Rechtsprechung anhand verschiedener einfacher โ€žVerrichtungenโ€ wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Kleben und Verpacken. In ihrem neuen Urteil passten die Kasseler Richter diesen Katalog der heutigen Arbeitswelt an und ergรคnzten โ€žVerrichtungenโ€ wie Messen, Prรผfen und รœberwachen. mwo/fle