Krankengeld: Bei der Berechnung zählt nur regelmäßiges Einkommen

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Das Krankengeld umfasst 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Was gilt jetzt aber als betragspflichtiges Arbeitsentgelt? Darunter falllen keine Einmalzahlungen, auch wenn diese wiederholt geleistet werden und den Reallohn erhöhen. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 5 KR 3231/31).

Arbeitnehmer fordert höhere Leistungen wegen Einmalzahlungen

Ein freiwillig Versicherter klagte vor dem Sozialgericht und legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein. Er forderte ein höheres Krankengeld als das von der Krankenkasse bewilligte. Er begründete dies damit, dass einmalige Zahlungen, die er vor der Arbeitsunfähigkeit bekommen hatte, in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen werden müssten.

Kläger sieht eine Benachteiligung

Er argumentierte, laut dem Landessozialgericht:

“Das tatsächliche Regelentgelt habe (…) 204,24 € brutto bzw. 122,54 € netto betragen. Zudem halte er eine Benachteiligung durch Deckelung und prozentuale Abzüge bei der Berechnung seines Krankengeldes für unzulässig und gesetzeswidrig.

Es bestehe eine Ungleichheit im Verhältnis zu anderen Fällen, in denen der Lohn als Grundlage für die Berechnung herangezogen werde, wie z.B. beim Strafmaß (Geldstrafe), aber auch beim BAföG, Unterhalt ans Kind, Einkommensteuer, Krankenversicherung, etc. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld gebe es keine Deckelung und Kürzung.”

Sozialgericht sieht keinen Verstoß gegen Gleichbehandlung

Das Sozialgericht wies den Vergleich zu anderen Leistungen zurück. Denn bei den besipielhaft aufgeführten Fällen handle es sich um vollkommen andere Regelungssysteme in Bezug auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte. Bei Krankengeld stehe die Entgeltersatzfunktion im Vordergrund.

Es werde in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des zu ermittelnden Regelentgeltes bezahlt. Dabei begrenzten mehrere Regelungen, dass die Entgeltersatzleistung den Versicherten besserstelle als beim Arbeitsentgelt. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege also nicht vor. Deshalb wies das Sozialgericht die Klage ab.

Berufung vor dem Landessozialgericht

Der Betroffene erhob Berufung vor dem Landessozialgericht. Hier argumentierte er erneut, “dass die Deckelung der Zahlung des Krankengeldes und die vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstregelentgeltgrenze eine Ungleichbehandlung darstelle und ihn in seinen Rechten verletze. Durch die gesetzlich vorgesehene Deckelung und Kürzung werde er doppelt benachteiligt. Das Krankengeld sei aus dem tatsächlichen Bruttoregelentgelt ohne Höchstgrenze zu berechnen.”

Es zählt die Beitragsbemessungsgrenze

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. So sei das Regelentgelt bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Zusätzlich zum regelmäßig gezahlten Gehalt gezahlte unregelmäßige und einmalige Leistungen seien nicht zu berücksichtigen. Diese erfüllten nicht das Kriterium der Regelmäßigkeit.

Die Krankenkasse liege in der Berechnung in diesem Punkt richtig, und das Landessozialgericht mache sich diese Berechnung ebenso zu eigen wie zuvor das Sozialgericht. Die Berufung wies das Gericht als unbegründet zurück.

Darüber hinaus gebe es auch keine “Deckelung” und “Kürzung” in der Berechnung des Krankengeldes, die gegen die Verfassung verstießen. Es bestehe insbesondere keine Ungleichheit im Verhältnis zu den vom Kläger angeführten Fällen wie Strafmaß bei Geldstrafen, Kindesunterhalt oder Einkommenssteuer, in denen der tatsächliche Lohn Grundlage der Berechnung sei.